Aus der Begründung:
Der Verpflichtete wendet sich dagegen, daß die zweite Instanz über den Antrag, die Exekution zur Sicherstellung wegen Aufhebung des Titels aufzuheben, entschieden habe, obgleich ein erstrichterlicher Beschluß hierüber nicht ergangen sei. Diese Ausführungen sind aktenwidrig, weil der erstrichterliche Beschluß eine Erledigung des Antrages des Verpflichteten ONr. 30 ist. Von Amts wegen wäre eine Aufhebung aus dem genannten Grund unzulässig, was sich aus dem einleitenden Satz des § 376 (i) EO. ergibt.Der Verpflichtete wendet sich dagegen, daß die zweite Instanz über den Antrag, die Exekution zur Sicherstellung wegen Aufhebung des Titels aufzuheben, entschieden habe, obgleich ein erstrichterlicher Beschluß hierüber nicht ergangen sei. Diese Ausführungen sind aktenwidrig, weil der erstrichterliche Beschluß eine Erledigung des Antrages des Verpflichteten ONr. 30 ist. Von Amts wegen wäre eine Aufhebung aus dem genannten Grund unzulässig, was sich aus dem einleitenden Satz des Paragraph 376, (i) EO. ergibt.
Mit Recht verweist das Rekursgericht auf die Verschiedenheit der Einrichtungen der vorläufigen Vollstreckbarkeit und der Exekution zur Sicherstellung. Man kann nicht sagen, das Urteil des Oberlandesgerichtes Braunschweig hätte nach der Ansicht der zweiten Instanz in Österreich eine stärkere Wirkung als in der Bundesrepublik Deutschland. Richtig ist, daß nach §§ 775 Z. i, 776 DZPO. im vorliegenden Fall eine bei einem deutschen Gericht geführte Zwangsvollstreckung unter Aufhebung aller Vollzugsakten aufzuheben wäre. Andererseits könnte es der Fall sein, daß die Gläubigerin bereits für ihre Forderung Befriedigung erlangt hätte, wenn die Zwangsvollstreckung in Deutschland geführt worden wäre. Der Verpflichtete wäre dann auf eine Rückforderung angewiesen. Der Umstand, daß die Exekution zur Sicherstellung dem Gläubiger weniger gibt als die Zwangsvollstreckung auf Grund eines vorläufig vollstreckbaren Urteils, bringt es aber mit sich, daß das österreichische Recht in anderer Hinsicht wieder für den Gläubiger günstiger ist.Mit Recht verweist das Rekursgericht auf die Verschiedenheit der Einrichtungen der vorläufigen Vollstreckbarkeit und der Exekution zur Sicherstellung. Man kann nicht sagen, das Urteil des Oberlandesgerichtes Braunschweig hätte nach der Ansicht der zweiten Instanz in Österreich eine stärkere Wirkung als in der Bundesrepublik Deutschland. Richtig ist, daß nach Paragraphen 775, Z. i, 776 DZPO. im vorliegenden Fall eine bei einem deutschen Gericht geführte Zwangsvollstreckung unter Aufhebung aller Vollzugsakten aufzuheben wäre. Andererseits könnte es der Fall sein, daß die Gläubigerin bereits für ihre Forderung Befriedigung erlangt hätte, wenn die Zwangsvollstreckung in Deutschland geführt worden wäre. Der Verpflichtete wäre dann auf eine Rückforderung angewiesen. Der Umstand, daß die Exekution zur Sicherstellung dem Gläubiger weniger gibt als die Zwangsvollstreckung auf Grund eines vorläufig vollstreckbaren Urteils, bringt es aber mit sich, daß das österreichische Recht in anderer Hinsicht wieder für den Gläubiger günstiger ist.
Ein aufgehobenes Urteil bildet auch keinen Titel für eine Exekution zur Sicherstellung. Diesbezüglich besteht kein Unterschied zwischen den beiden Rechten. Gemäß Art. 6 des Vollstreckungsvertrages BGBl. Nr. 105/1960 richtet sich die Durchführung der Zwangsvollstreckung nach dem Recht des Staates, in dem vollstreckt werden soll. Nur ob die Exekution zu bewilligen ist, hängt insofern vom Recht des Erststaates ab, als die Eignung des Titels nach dessen Recht zu beurteilen ist. Im Gegensatz zur Meinung des Verpflichteten ist darauf zu verweisen, daß unter Durchführung der Zwangsvollstreckung alle Maßnahmen zu verstehen sind, die dem Exekutionsgericht obliegen. Nach Ansicht des Verpflichteten würde der aus einem deutschen Urteil Berechtigte in doppelter Weise schlechter gestellt sein. Einerseits wird ihm auf Grund eines vorläufig vollstreckbaren Urteils nicht wie in Deutschland Zwangsvollstreckung zur Hereinbringung gewährt, andererseits würde die Sicherung mit der Aufhebung des Titels, auch wenn die Geldforderung nicht rechtskräftig aberkannt worden ist, enden. Eine solche Benachteiligung besteht für aus einem österreichischen Titel Berechtigte in Deutschland nicht. Es wird ihnen zwar keine vorläufige Vollstreckbarkeit gewährt, doch sind gemäß Art. 8 (1) und Art. 10 (2) Maßnahmen der Sicherung in der vom Titelgericht nach österreichischem Recht festzusetzenden Dauer zu gewähren. Die Aufhebung eines Titels in Österreich bildet also nur bei rechtskräftiger Aberkennung der Forderung einen Grund, diese Sicherungsmaßnahmen aufzuheben. Die Ansicht des Verpflichteten würde also dazu führen, daß deutschen Titeln weniger Kraft zukäme als österreichischen, was mit der grundsätzlichen Gleichstellung beider Teile im Widerspruch stehen würde.Ein aufgehobenes Urteil bildet auch keinen Titel für eine Exekution zur Sicherstellung. Diesbezüglich besteht kein Unterschied zwischen den beiden Rechten. Gemäß Artikel 6, des Vollstreckungsvertrages Bundesgesetzblatt Nr. 105 aus 1960, richtet sich die Durchführung der Zwangsvollstreckung nach dem Recht des Staates, in dem vollstreckt werden soll. Nur ob die Exekution zu bewilligen ist, hängt insofern vom Recht des Erststaates ab, als die Eignung des Titels nach dessen Recht zu beurteilen ist. Im Gegensatz zur Meinung des Verpflichteten ist darauf zu verweisen, daß unter Durchführung der Zwangsvollstreckung alle Maßnahmen zu verstehen sind, die dem Exekutionsgericht obliegen. Nach Ansicht des Verpflichteten würde der aus einem deutschen Urteil Berechtigte in doppelter Weise schlechter gestellt sein. Einerseits wird ihm auf Grund eines vorläufig vollstreckbaren Urteils nicht wie in Deutschland Zwangsvollstreckung zur Hereinbringung gewährt, andererseits würde die Sicherung mit der Aufhebung des Titels, auch wenn die Geldforderung nicht rechtskräftig aberkannt worden ist, enden. Eine solche Benachteiligung besteht für aus einem österreichischen Titel Berechtigte in Deutschland nicht. Es wird ihnen zwar keine vorläufige Vollstreckbarkeit gewährt, doch sind gemäß Artikel 8, (1) und Artikel 10, (2) Maßnahmen der Sicherung in der vom Titelgericht nach österreichischem Recht festzusetzenden Dauer zu gewähren. Die Aufhebung eines Titels in Österreich bildet also nur bei rechtskräftiger Aberkennung der Forderung einen Grund, diese Sicherungsmaßnahmen aufzuheben. Die Ansicht des Verpflichteten würde also dazu führen, daß deutschen Titeln weniger Kraft zukäme als österreichischen, was mit der grundsätzlichen Gleichstellung beider Teile im Widerspruch stehen würde.
Zusammenfassend ist also zu sagen: Auch nach österreichischem Recht bildet ein aufgehobenes Urteil keinen Titel zur Exekution zur Sicherstellung; kraft der Vorschrift des § 376 (1) Z. 3 EO. (ähnlich wie § 39 (1) Z. 1) bildet jedoch die Beseitigung des Titels keinen Aufhebungsgrund, solange die Forderung nicht rechtskräftig aberkannt worden ist (SZ. XV 25, XV 139, XXIII 234, ZBl. 1935 Nr. 275). Mit der Kraft des Titels hat dies nichts zu tun. Nach österreichischem Recht kann zwar keine Exekution ohne wirksamen Titel bewilligt, wohl aber in gewissen Fällen, ohne daß ein solcher noch vorhanden ist, fortgesetzt werden.Zusammenfassend ist also zu sagen: Auch nach österreichischem Recht bildet ein aufgehobenes Urteil keinen Titel zur Exekution zur Sicherstellung; kraft der Vorschrift des Paragraph 376, (1) Ziffer 3, EO. (ähnlich wie Paragraph 39, (1) Ziffer eins,) bildet jedoch die Beseitigung des Titels keinen Aufhebungsgrund, solange die Forderung nicht rechtskräftig aberkannt worden ist (SZ. römisch fünfzehn 25, römisch fünfzehn 139, römisch 23 234, ZBl. 1935 Nr. 275). Mit der Kraft des Titels hat dies nichts zu tun. Nach österreichischem Recht kann zwar keine Exekution ohne wirksamen Titel bewilligt, wohl aber in gewissen Fällen, ohne daß ein solcher noch vorhanden ist, fortgesetzt werden.
Die vom Verpflichteten zitierten Belegstellen betreffen nur die Bewilligung der Exekution, nicht aber die Aufhebung der Exekution zur Sicherung in einem solchen Fall.