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Rechtssatz RS0001022

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0001022

Geschäftszahl

3Ob1/67; 3Ob87/80

Entscheidungsdatum

26.08.1981

Rechtssatz

Die einmal auf Grund eines in zweiter Instanz bestätigten Urteils nach Paragraph 371, Ziffer eins, EO bewilligte Exekution zur Sicherstellung wird durch die Aufhebung dieses Urteils und die Zurückweisung der Sache an das Erstgericht noch nicht unzulässig (SZ 15/25, SZ 15/139, ZBl 1935,275). Der Verpflichtete ist insbesondere nicht zur Klage nach Paragraph 35, EO berechtigt. Bei sicherungsweiser Abtretung hat der Übergeber der Forderung alle jene Rechte und Sachbefugnisse, die er in der gleichen Lage bei der Verpfändung hätte, somit auch die Sachbefugnis für sichernde Exekutionshandlungen und zwar auf Grund eines schon vorhandenen Exekutionstitels oder auf Grund eines erst zu erwerbenden Exekutionstitels. Der Verpflichtete kann nur einer etwaigen Zwangsvollstreckung auf Zahlung an den Überträger selbst oder einen Versuch der Umwandlung der Exekution zur Sicherstellung in eine solche zur Hereinbringung an den Überträger selbst nach Paragraph 35, EO entgegentreten. Die Bestimmungen des Paragraph 234, ZPO sind im Exekutionsverfahren nicht anwendbar (gegenteilig ZBl 1936,33).

RG vom 12.12.1940, römisch acht 814/39 DREvBl 1942/81

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 1/67
    Entscheidungstext OGH 18.01.1967 3 Ob 1/67
    nur: Die einmal auf Grund eines in zweiter Instanz bestätigten Urteils nach § 371 Z 1 EO bewilligte Exekution zur Sicherstellung wird durch die Aufhebung dieses Urteils und die Zurückweisung der Sache an das Erstgericht noch nicht unzulässig (SZ 15/25, SZ 15/139, ZBl 1935,275). (T1) = EvBl 1967/243 S 303 = SZ 40/6
  • 3 Ob 87/80
    Entscheidungstext OGH 26.08.1981 3 Ob 87/80
    nur T1; Beisatz: Maßgeblich für die Beurteilung der Berechtigung des Exekutionsantrages ist die Sach- und Rechtslage (Aktenlage) im Zeitpunkt der Entscheidung der ersten Instanz über den Exekutionsantrag. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0001022

Dokumentnummer

JJR_19670118_OGH0002_0030OB00001_6700000_001