Wie der Oberste Gerichtshof bereits wiederholt entschieden hat, schafft die Sondernorm des § 239 Abs. 3 EO nur eine Ausnahme von der Rechtsmittelbeschränkung nach § 528 Abs. 1 Z 1 ZPO, nicht aber von den anderen über § 78 EO anzuwendenden Beschränkungen des § 528 ZPO (SZ 57/42; SZ 57/43 ua). Ist daher der Rekurs gegen die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz nicht schon nach § 528 Abs. 1 Z 2 oder Z 5 ZPO unzulässig, müssen auch im Rechtsmittelverfahren über den Meistbotsverteilungsbeschluß die Voraussetzungen des § 502 Abs. 4 ZPO vorliegen, also entweder der "Streitgegenstand, über den das Gericht zweiter Instanz entschieden hat, an Geld S 300.000,-- übersteigen" oder die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängen, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil die zweite Instanz von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist. Bei der Verteilung des Meistbots führt die sinngemäße Anwendung der auf den Prozeß zugeschnittenen Regelungen des § 500 Abs. 2 ZPO und des § 502 Abs. 4 Z 2 ZPO dazu, daß maßgebend der in zweiter strittige Geldbetrag ist, sodaß die Voraussetzung des § 502 Abs. 4 Z 2 ZPO iVm § 78 EO und § 528 Abs. 2 ZPO nur vorliegt, wenn das Rekursgericht noch über einen S 300.000,-- übersteigenden Betrag entschieden hat. Da auf die insgesamt mit S 370.383,02 geltend gemachte Forderung der Revisionsrekurswerberin unangefochten S 166.893,50 zugewiesen wurden, kann ihre in zweiter Instanz strittige Forderung auch mit dem Betrag des nach § 222 Abs. 4 EO iVm § 238 EO beanspruchten Ersatzanspruches S 300.000,-- nicht übersteigen. Das Rekursgericht hat daher, wenn es dem Rekurs nicht Folge gab, über einen an Geld S 300.000,-- nicht übersteigenden "Streitgegenstand" entschieden. Es hätte daher nach § 526 Abs. 3 ZPO iVm § 78 EO iSd § 500 Abs. 3 ZPO auszusprechen gehabt, ob der Revisionsrekurs nach § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO iVm § 78 EO und § 528 Abs. 2 ZPO zulässig ist, und diesen Ausspruch auch kurz begründen müssen, denn erst daraus ergibt sich, ob die Rechtsmittelwerberin die Rekursentscheidung mit ihrem Revisionsrekurs anfechten kann, weil diese auf der unrichtigen Lösung einer Frage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts beruht, der erhebliche Bedeutung iSd § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO zukommt, oder ob sie überdies in einem außerordentlichen Revisionsrekurs gesondert die Gründe anzugeben hat, warum ihr Rechtsmittel entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichtes nach § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO für zulässig erachtet wird.Wie der Oberste Gerichtshof bereits wiederholt entschieden hat, schafft die Sondernorm des Paragraph 239, Absatz 3, EO nur eine Ausnahme von der Rechtsmittelbeschränkung nach Paragraph 528, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO, nicht aber von den anderen über Paragraph 78, EO anzuwendenden Beschränkungen des Paragraph 528, ZPO (SZ 57/42; SZ 57/43 ua). Ist daher der Rekurs gegen die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz nicht schon nach Paragraph 528, Absatz eins, Ziffer 2, oder Ziffer 5, ZPO unzulässig, müssen auch im Rechtsmittelverfahren über den Meistbotsverteilungsbeschluß die Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz 4, ZPO vorliegen, also entweder der "Streitgegenstand, über den das Gericht zweiter Instanz entschieden hat, an Geld S 300.000,-- übersteigen" oder die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängen, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil die zweite Instanz von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist. Bei der Verteilung des Meistbots führt die sinngemäße Anwendung der auf den Prozeß zugeschnittenen Regelungen des Paragraph 500, Absatz 2, ZPO und des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer 2, ZPO dazu, daß maßgebend der in zweiter strittige Geldbetrag ist, sodaß die Voraussetzung des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer 2, ZPO in Verbindung mit Paragraph 78, EO und Paragraph 528, Absatz 2, ZPO nur vorliegt, wenn das Rekursgericht noch über einen S 300.000,-- übersteigenden Betrag entschieden hat. Da auf die insgesamt mit S 370.383,02 geltend gemachte Forderung der Revisionsrekurswerberin unangefochten S 166.893,50 zugewiesen wurden, kann ihre in zweiter Instanz strittige Forderung auch mit dem Betrag des nach Paragraph 222, Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraph 238, EO beanspruchten Ersatzanspruches S 300.000,-- nicht übersteigen. Das Rekursgericht hat daher, wenn es dem Rekurs nicht Folge gab, über einen an Geld S 300.000,-- nicht übersteigenden "Streitgegenstand" entschieden. Es hätte daher nach Paragraph 526, Absatz 3, ZPO in Verbindung mit Paragraph 78, EO iSd Paragraph 500, Absatz 3, ZPO auszusprechen gehabt, ob der Revisionsrekurs nach Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO in Verbindung mit Paragraph 78, EO und Paragraph 528, Absatz 2, ZPO zulässig ist, und diesen Ausspruch auch kurz begründen müssen, denn erst daraus ergibt sich, ob die Rechtsmittelwerberin die Rekursentscheidung mit ihrem Revisionsrekurs anfechten kann, weil diese auf der unrichtigen Lösung einer Frage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts beruht, der erhebliche Bedeutung iSd Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO zukommt, oder ob sie überdies in einem außerordentlichen Revisionsrekurs gesondert die Gründe anzugeben hat, warum ihr Rechtsmittel entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichtes nach Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO für zulässig erachtet wird.
In der Unterlassung des zwingend in die Entscheidung aufzunehmenden Ausspruches liegt eine offenbare Unrichtigkeit, die nach den über § 78 EO auch im Exekutionsverfahren anzuwendenden Vorschriften der §§ 430 und 419 ZPO berichtigt werden kann und wegen der Notwendigkeit des übergangenen Ausspruches auch berichtigt werden muß (MietSlg. 35.814; EvBl. 1984/15 ua).In der Unterlassung des zwingend in die Entscheidung aufzunehmenden Ausspruches liegt eine offenbare Unrichtigkeit, die nach den über Paragraph 78, EO auch im Exekutionsverfahren anzuwendenden Vorschriften der Paragraphen 430 und 419 ZPO berichtigt werden kann und wegen der Notwendigkeit des übergangenen Ausspruches auch berichtigt werden muß (MietSlg. 35.814; EvBl. 1984/15 ua).
Falls das Rekursgericht das Rechtsmittel nicht als zulässig ansehen sollte, bedarf es auch noch der Verbesserung des Revisionsrekurses iSd §§ 84 und 85 ZPO.Falls das Rekursgericht das Rechtsmittel nicht als zulässig ansehen sollte, bedarf es auch noch der Verbesserung des Revisionsrekurses iSd Paragraphen 84 und 85 ZPO.