Der Revisionsrekurs der betreibenden Partei ist gemäß § 78 EO iVm § 528 Abs 1 Z 2 ZPO idF vor der WGN 1989 unzulässig, weil eine Entscheidung im Kostenpunkt vorliegt.Der Revisionsrekurs der betreibenden Partei ist gemäß Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 528, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO in der Fassung vor der WGN 1989 unzulässig, weil eine Entscheidung im Kostenpunkt vorliegt.
Die Bestimmung des § 239 Abs 3 EO bezieht sich nur darauf, daß im Verteilungsverfahren auch bei Konformatbeschlüssen eine dritte Instanz offensteht (NZ 1989, 149 mit Widerlegung von Böhm, JBl 1988, 328). Rekurse gegen Entscheidungen der zweiten Instanz im Kostenpunkt sind daher auch im Meistbotverteilungsverfahren grundsätzlich und ausnahmslos unzulässig. Es ist dabei gleichgültig, ob es sich bloß um die Bemessung der Kosten handelt oder um die Beantwortung der Frage, wer Kosten ansprechen kann oder zu zahlen hat, oder um die Frage, ob den Kosten ein gesetzliches Pfandrecht oder Vorzugsrecht zukommt. Insbesondere betrifft auch die Frage, ob Kosten des Masseverwalters aus der Verteilungsmasse zu befriedigen sind und ob sie das Konkursgericht oder das Exekutionsgericht zu bestimmen hat, den Kostenpunkt (SZ 13/245; JBl 1956, 647; RPflgSlg E 1975/177; SZ 53/90; SZ 53/118 uva).Die Bestimmung des Paragraph 239, Absatz 3, EO bezieht sich nur darauf, daß im Verteilungsverfahren auch bei Konformatbeschlüssen eine dritte Instanz offensteht (NZ 1989, 149 mit Widerlegung von Böhm, JBl 1988, 328). Rekurse gegen Entscheidungen der zweiten Instanz im Kostenpunkt sind daher auch im Meistbotverteilungsverfahren grundsätzlich und ausnahmslos unzulässig. Es ist dabei gleichgültig, ob es sich bloß um die Bemessung der Kosten handelt oder um die Beantwortung der Frage, wer Kosten ansprechen kann oder zu zahlen hat, oder um die Frage, ob den Kosten ein gesetzliches Pfandrecht oder Vorzugsrecht zukommt. Insbesondere betrifft auch die Frage, ob Kosten des Masseverwalters aus der Verteilungsmasse zu befriedigen sind und ob sie das Konkursgericht oder das Exekutionsgericht zu bestimmen hat, den Kostenpunkt (SZ 13/245; JBl 1956, 647; RPflgSlg E 1975/177; SZ 53/90; SZ 53/118 uva).
Dieser Rechtsprechung wird zwar im Schrifttum verschiedentlich entgegengetreten (Petrasch beim 3.Not.Kongr. "175 Jahre ABGB" III/2, 214; Hoyer JBl 1985, 243 ua; Pfersmann, ÖJZ 1985, 205 ua; Schuhmacher, JBl 1988, 436 Anm 68). Der erkennende Senat hat aber in Kenntnis dieser Stellungnahmen an der bisherigen Rechtsprechung festgehalten (RZ 1986/41; 3 Ob 134/87 ua). Im Revisionsrekurs werden keine neuen Gesichtspunkte aufgezeigt, die zu einer neuerlichen Darstellung der einzelnen Argumente Anlaß gäben.Dieser Rechtsprechung wird zwar im Schrifttum verschiedentlich entgegengetreten (Petrasch beim 3.Not.Kongr. "175 Jahre ABGB" III/2, 214; Hoyer JBl 1985, 243 ua; Pfersmann, ÖJZ 1985, 205 ua; Schuhmacher, JBl 1988, 436 Anmerkung 68). Der erkennende Senat hat aber in Kenntnis dieser Stellungnahmen an der bisherigen Rechtsprechung festgehalten (RZ 1986/41; 3 Ob 134/87 ua). Im Revisionsrekurs werden keine neuen Gesichtspunkte aufgezeigt, die zu einer neuerlichen Darstellung der einzelnen Argumente Anlaß gäben.
Die Entscheidung SZ 58/160 betraf den Sonderfall, daß Eigentümer nicht versteigerter Miteigentumsanteile Auslagen als Vorzugspost (aber nicht als Kosten!) geltend machten, die sie anstelle des Verpflichteten erbracht hatten, und ist daher nicht gegenteilig. Der vorliegende Revisionsrekurs ist damit auf jeden Fall unzulässig, sodaß die zweite Instanz keinen Ausspruch über die Zulassung oder Nichtzulassung des Revisionsrekurses zu treffen hatte.