Der gegen diesen Beschluß des Rekursgerichtes erhobene Revisionsrekurs des Pfandgläubigers ist unzulässig. Die Bestimmung des § 239 Abs. 3 EO schließt nur das Anfechtungsverbot des § 528 Abs. 1 Z 1 ZPO aus, läßt aber die Unzulässigkeit eines Rechtsmittels in den im § 528 Abs. 1 Z 2 bis 5 ZPO angeführten Fällen unberührt (SZ 53/90 mwN). Der bestätigende Teil einer Rekursentscheidung über einen Verteilungsbeschluß kann daher nicht mit Rekurs bekämpft werden, wenn der Beschwerdegegenstand 15.000 S nicht übersteigt (SZ 46/29; RPflSlgE 1973/157; RZ 1986/41 ua). Dies ist aber auch dann der Fall, wenn der Rekurs nur Nebengebühren betrifft, weil diese bei der Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdegegenstand die im § 528 Abs. 1 Z 5 ZPO genannte Wertgrenze übersteigt, auch im Meistbotsverteilungsverfahren unberücksichtigt bleiben (SZ 57/43). An dieser Ansicht hat der Oberste Gerichtshof trotz der ablehnenden Kritik von Hoyer (JBl. 1984, 95 und JBl. 1985, 243 und zuletzt in Dokumentation 175 Jahre ABGB, 3. ÖstNotKongreß 1986 Ludwig-Boltzmann-Institut III/2, 142 f) sowie Pfersmann (ÖJZ 1985, 205), - der sich später auch Petrasch anschloß (Dokumentation w.o.S. 214) festgehalten (RZ 1986/41). Der erkennende Senat sieht sich aus den Gründen, die in der zuletzt angeführten Entscheidung dargelegt wurden, nicht veranlaßt, hievon abzugehen.Der gegen diesen Beschluß des Rekursgerichtes erhobene Revisionsrekurs des Pfandgläubigers ist unzulässig. Die Bestimmung des Paragraph 239, Absatz 3, EO schließt nur das Anfechtungsverbot des Paragraph 528, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO aus, läßt aber die Unzulässigkeit eines Rechtsmittels in den im Paragraph 528, Absatz eins, Ziffer 2 bis 5 ZPO angeführten Fällen unberührt (SZ 53/90 mwN). Der bestätigende Teil einer Rekursentscheidung über einen Verteilungsbeschluß kann daher nicht mit Rekurs bekämpft werden, wenn der Beschwerdegegenstand 15.000 S nicht übersteigt (SZ 46/29; RPflSlgE 1973/157; RZ 1986/41 ua). Dies ist aber auch dann der Fall, wenn der Rekurs nur Nebengebühren betrifft, weil diese bei der Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdegegenstand die im Paragraph 528, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO genannte Wertgrenze übersteigt, auch im Meistbotsverteilungsverfahren unberücksichtigt bleiben (SZ 57/43). An dieser Ansicht hat der Oberste Gerichtshof trotz der ablehnenden Kritik von Hoyer (JBl. 1984, 95 und JBl. 1985, 243 und zuletzt in Dokumentation 175 Jahre ABGB, 3. ÖstNotKongreß 1986 Ludwig-Boltzmann-Institut III/2, 142 f) sowie Pfersmann (ÖJZ 1985, 205), - der sich später auch Petrasch anschloß (Dokumentation w.o.S. 214) festgehalten (RZ 1986/41). Der erkennende Senat sieht sich aus den Gründen, die in der zuletzt angeführten Entscheidung dargelegt wurden, nicht veranlaßt, hievon abzugehen.
Die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz über die Zuweisung von Zinsen, die allein den Gegenstand des Revisionsrekurses bildet, kann daher gemäß § 78 EO iVm § 528 Abs. 1 Z 5 ZPO mit Rekurs nicht bekämpft werden, auch wenn strittig ist, in welchem Rang sie zuzuweisen sind. Daran ändert nichts, daß die strittige Zinsenforderung nicht gemeinsam mit dem Kapital, sondern durch eine eigene Pfandrechtseintragung sichergestellt ist, weil die Anmeldung des Rekurswerbers auch das Kapital zum Gegenstand hatte und die Zinsen daher im Sinn des § 54 Abs. 2 JN als Nebenforderung geltend gemacht wurden. Die Rechtsansicht, wonach der Wert der Nebengebühren maßgebend ist, wenn sie gesondert geltend gemacht werden (SZ 57/43 ua), kommt hier daher nicht zum Tragen.Die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz über die Zuweisung von Zinsen, die allein den Gegenstand des Revisionsrekurses bildet, kann daher gemäß Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 528, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO mit Rekurs nicht bekämpft werden, auch wenn strittig ist, in welchem Rang sie zuzuweisen sind. Daran ändert nichts, daß die strittige Zinsenforderung nicht gemeinsam mit dem Kapital, sondern durch eine eigene Pfandrechtseintragung sichergestellt ist, weil die Anmeldung des Rekurswerbers auch das Kapital zum Gegenstand hatte und die Zinsen daher im Sinn des Paragraph 54, Absatz 2, JN als Nebenforderung geltend gemacht wurden. Die Rechtsansicht, wonach der Wert der Nebengebühren maßgebend ist, wenn sie gesondert geltend gemacht werden (SZ 57/43 ua), kommt hier daher nicht zum Tragen.