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Rechtssatz RS0003395

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0003395

Geschäftszahl

3Ob134/87

Entscheidungsdatum

27.05.1988

Rechtssatz

Die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz über die Zuweisung von Zinsen, die allein den Gegenstand des Revisionsrekurses bildet, kann gemäß Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 528, Absatz eins, Z5 ZPO mit Rekurs nicht bekämpft werden, auch wenn strittig ist, in welchem Rang sie zuzuweisen sind. Daran ändert nichts, daß die strittige Zinsenforderung nicht gemeinsam mit dem Kapital, sondern durch eine eigene Pfandrechtseintragung sichergestellt ist, weil die Anmeldung des Rekurswerbers auch das Kapital zum Gegenstand hatte un die Zinsen daher im Sinne des Paragraph 54, Absatz 2, JN als Nebenforderung geltend gemacht wurden. Die Rechtsansicht, wonach der Wert der Nebengebühren maßgebend ist, wenn sie gesondert geltend gemacht werden (SZ 57/43 ua), kommt hier daher nicht zum Tragen.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 134/87
    Entscheidungstext OGH 27.05.1988 3 Ob 134/87

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0003395

Dokumentnummer

JJR_19880527_OGH0002_0030OB00134_8700000_001