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Entscheidung 3 Ob 100/14y×

Entscheidung 3 Ob 100/14y

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0002321 Rechtssatz 22.02.1983Zivilrecht
Die Bestimmung des § 528 ZPO ist eine "allgemeine" Bestimmung der ZPO über das Rechtsmittel des Rekurses und gilt daher gemäß § 78 EO auch im Exekutionsverfahren. Auch wenn man aus § 65 EO ableiten könnte, dass die Frage, ob wider die im Exekutionsverfahren …
RS0002416 Rechtssatz 17.03.1982Zivilrecht
Dem Exekutionsverfahren ist eine der Streitgenossenschaft nach § 11 ZPO vergleichbare verfahrensrechtliche Verbindung mehrerer Verpflichteter fremd. Das gilt grundsätzlich auch für das Sicherungsverfahren.
RS0002511 Rechtssatz 29.07.1970Zivilrecht
§ 528 ZPO gilt auch im Exekutionsverfahren.
RS0042385 Rechtssatz 13.07.1927Zivilrecht
An eine der Vorschrift des § 500 Abs 2 ZPO entsprechende Bewertung des Streitgegenstandes durch das Berufungsgericht ist das Revisionsgericht gebunden.
RS0042410 Rechtssatz 16.06.1954Zivilrecht
Unanfechtbarkeit der Bewertung durch das Berufungsgericht nach § 500 Abs 2 ZPO.
RS0042418 Rechtssatz 19.05.1954Zivilrecht
Eine Bewertung nach § 500 Abs 2 ZPO hat nur dann zu erfolgen, wenn der Streitgegenstand einen Geldeswert besitzt. Die vom Berufungsgericht dennoch vorgenommene Bewertung ist jedenfalls gegenstandslos.
RS0042515 Rechtssatz 11.10.1984Zivilrecht
An die Bewertung des Streitgegenstandes durch das Berufungsgericht ist auch der OGH gebunden.
RS0121365 Rechtssatz 19.10.2006Zivilrecht
Für den Wert des Entscheidungsgegenstands im Exekutionsverfahren ist in der Regel der betriebene Anspruch maßgeblich, was insbesondere auch für die Entscheidung über die Aufschiebung des gesamten Exekutionsverfahrens gilt.
RS0125855 Rechtssatz 20.04.2010Zivilrecht
Ein Eingriff in das Recht am eigenen Bild kann nach den Wertungen des UrhG (auch) vermögensrechtliche Folgen haben, weshalb ein Bewertungsausspruch nach § 500 Abs 2 Z 1 ZPO zu erfolgen hat.