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Entscheidung 3 Ob 100/21h×

Entscheidung 3 Ob 100/21h

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Ob100/21h

Entscheidungsdatum

21.10.2021

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Höllwerth als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Brenn, die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei V***** GmbH, *****, vertreten durch Wiedenbauer, Mutz, Winkler & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei E*****, vertreten durch Mag. Hubert Wagner, LL.M., Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufkündigung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 28. April 2021, GZ 38 R 56/21y-31, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1] 1. Der vom Revisionswerber behauptete Verfahrensmangel liegt nicht vor: Das Berufungsgericht kam auf der Grundlage der Feststellungen, nach denen die Rechtsvorgänger der klagenden Vermieterin zwar seit Jahren wussten, dass der Bruder des beklagten Mieters die Wohnung tatsächlich nutzte, aber vom späteren Auszug des Bruders aus der Wohnung keine Kenntnis hatten, zum Ergebnis, dass dadurch eine (neuerliche) Weitergabe erfolgt und der Kündigungsgrund des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 4, MRG verwirklicht sei. Von einem „eklatanten Fehlen jeder (...) Begründung“ der Entscheidung kann keine Rede sein. Die in der vom Beklagten gemieteten, aufgekündigten Wohnung nach dem Auszug von dessen Bruder verbliebenen Personen waren nach dem beklagten Mieter jedenfalls nicht eintrittsberechtigt.

[2] 2.1 Ein Abweichen von der Rechtsprechung zu Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 4, MRG oder vom „Recht auf Schutz der Familie“ ist ebenfalls nicht erkennbar: Unter „Weitergabe“ im Sinn des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 4, erster Fall MRG ist jede entgeltliche oder unentgeltliche Gebrauchsüberlassung zu verstehen (RS0070718; RS0070650 [T1]). Die Überlassung an Eintrittsberechtigte stellt zwar keinen Kündigungsgrund dar vergleiche RS0069472), bestand jedoch kein gemeinsamer Haushalt des Angehörigen mit dem Mieter, so ist der Kündigungsgrund nach Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 4, MRG gegeben vergleiche 9 Ob 2112/96w).

[3]                  2.2 Eine Abtretung der Mietrechte an den Bruder hat der dafür beweispflichtige Beklagte nicht behauptet. Die neuerliche Weitergabe der Wohnung hingegen, die darin liegt, dass der Bruder des Beklagten Ende Mai 2019 eine andere Wohnung anmietete und dorthin übersiedelte, während (nur) seine Frau und die Kinder in der aufgekündigten Wohnung verblieben, wurde der Vermieterin – unstrittig – nicht bekannt (gegeben). Wenn die Revision argumentiert, „der Kündigungsverzicht“ müsse sich „auch auf die Angehörigen“ des Bruders des Beklagten „erstrecken“, so übersieht sie, dass eine solche (konkludente) Willenserklärung schon an der fehlenden Kenntnis der (Rechtsvorgänger der) Klägerin von dieser Weitergabe scheitern muss.

[4] 2.3 Der Umstand, dass der Bruder des Beklagten sich „nun wieder gelegentlich in der aufgekündigten Wohnung auf(hält)“, steht dem nach dem Sachverhalt verwirklichten Kündigungsgrund der gänzlichen Weitergabe nach Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 4, erster Fall MRG ebenfalls nicht entgegen; dass der Beklagte selbst oder eine nach ihm eintrittsberechtigte Person die aufgekündigte Wohnung in naher Zukunft dringend benötigen würde, ist nicht erkennbar.

[5] 3. Insgesamt vermag die Revision damit keine Rechtsfrage von der in Paragraph 502, Absatz eins, ZPO geforderten Qualität aufzuwerfen.

Textnummer

E133386

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:0030OB00100.21H.1021.000

Im RIS seit

03.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2022

Dokumentnummer

JJT_20211021_OGH0002_0030OB00100_21H0000_000