[1] 1. Der vom Revisionswerber behauptete Verfahrensmangel liegt nicht vor: Das Berufungsgericht kam auf der Grundlage der Feststellungen, nach denen die Rechtsvorgänger der klagenden Vermieterin zwar seit Jahren wussten, dass der Bruder des beklagten Mieters die Wohnung tatsächlich nutzte, aber vom späteren Auszug des Bruders aus der Wohnung keine Kenntnis hatten, zum Ergebnis, dass dadurch eine (neuerliche) Weitergabe erfolgt und der Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 4 MRG verwirklicht sei. Von einem „eklatanten Fehlen jeder (...) Begründung“ der Entscheidung kann keine Rede sein. Die in der vom Beklagten gemieteten, aufgekündigten Wohnung nach dem Auszug von dessen Bruder verbliebenen Personen waren nach dem beklagten Mieter jedenfalls nicht eintrittsberechtigt. [1] 1. Der vom Revisionswerber behauptete Verfahrensmangel liegt nicht vor: Das Berufungsgericht kam auf der Grundlage der Feststellungen, nach denen die Rechtsvorgänger der klagenden Vermieterin zwar seit Jahren wussten, dass der Bruder des beklagten Mieters die Wohnung tatsächlich nutzte, aber vom späteren Auszug des Bruders aus der Wohnung keine Kenntnis hatten, zum Ergebnis, dass dadurch eine (neuerliche) Weitergabe erfolgt und der Kündigungsgrund des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 4, MRG verwirklicht sei. Von einem „eklatanten Fehlen jeder (...) Begründung“ der Entscheidung kann keine Rede sein. Die in der vom Beklagten gemieteten, aufgekündigten Wohnung nach dem Auszug von dessen Bruder verbliebenen Personen waren nach dem beklagten Mieter jedenfalls nicht eintrittsberechtigt.
[2] 2.1 Ein Abweichen von der Rechtsprechung zu § 30 Abs 2 Z 4 MRG oder vom „Recht auf Schutz der Familie“ ist ebenfalls nicht erkennbar: Unter „Weitergabe“ im Sinn des § 30 Abs 2 Z 4 erster Fall MRG ist jede entgeltliche oder unentgeltliche Gebrauchsüberlassung zu verstehen (RS0070718; RS0070650 [T1]). Die Überlassung an Eintrittsberechtigte stellt zwar keinen Kündigungsgrund dar (vgl RS0069472), bestand jedoch kein gemeinsamer Haushalt des Angehörigen mit dem Mieter, so ist der Kündigungsgrund nach § 30 Abs 2 Z 4 MRG gegeben (vgl 9 Ob 2112/96w). [2] 2.1 Ein Abweichen von der Rechtsprechung zu Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 4, MRG oder vom „Recht auf Schutz der Familie“ ist ebenfalls nicht erkennbar: Unter „Weitergabe“ im Sinn des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 4, erster Fall MRG ist jede entgeltliche oder unentgeltliche Gebrauchsüberlassung zu verstehen (RS0070718; RS0070650 [T1]). Die Überlassung an Eintrittsberechtigte stellt zwar keinen Kündigungsgrund dar vergleiche RS0069472), bestand jedoch kein gemeinsamer Haushalt des Angehörigen mit dem Mieter, so ist der Kündigungsgrund nach Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 4, MRG gegeben vergleiche 9 Ob 2112/96w).
[3] 2.2 Eine Abtretung der Mietrechte an den Bruder hat der dafür beweispflichtige Beklagte nicht behauptet. Die neuerliche Weitergabe der Wohnung hingegen, die darin liegt, dass der Bruder des Beklagten Ende Mai 2019 eine andere Wohnung anmietete und dorthin übersiedelte, während (nur) seine Frau und die Kinder in der aufgekündigten Wohnung verblieben, wurde der Vermieterin – unstrittig – nicht bekannt (gegeben). Wenn die Revision argumentiert, „der Kündigungsverzicht“ müsse sich „auch auf die Angehörigen“ des Bruders des Beklagten „erstrecken“, so übersieht sie, dass eine solche (konkludente) Willenserklärung schon an der fehlenden Kenntnis der (Rechtsvorgänger der) Klägerin von dieser Weitergabe scheitern muss.
[4] 2.3 Der Umstand, dass der Bruder des Beklagten sich „nun wieder gelegentlich in der aufgekündigten Wohnung auf(hält)“, steht dem nach dem Sachverhalt verwirklichten Kündigungsgrund der gänzlichen Weitergabe nach § 30 Abs 2 Z 4 erster Fall MRG ebenfalls nicht entgegen; dass der Beklagte selbst oder eine nach ihm eintrittsberechtigte Person die aufgekündigte Wohnung in naher Zukunft dringend benötigen würde, ist nicht erkennbar. [4] 2.3 Der Umstand, dass der Bruder des Beklagten sich „nun wieder gelegentlich in der aufgekündigten Wohnung auf(hält)“, steht dem nach dem Sachverhalt verwirklichten Kündigungsgrund der gänzlichen Weitergabe nach Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 4, erster Fall MRG ebenfalls nicht entgegen; dass der Beklagte selbst oder eine nach ihm eintrittsberechtigte Person die aufgekündigte Wohnung in naher Zukunft dringend benötigen würde, ist nicht erkennbar.
[5] 3. Insgesamt vermag die Revision damit keine Rechtsfrage von der in § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität aufzuwerfen. [5] 3. Insgesamt vermag die Revision damit keine Rechtsfrage von der in Paragraph 502, Absatz eins, ZPO geforderten Qualität aufzuwerfen.