Die Revision ist zulässig.
Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes muß im Zeitpunkt der Weitergabe der Wohnung im Sinne des § 30 Abs 1 Z 4 MRG der gemeinsame Haushalt des nahen Angehörigen mit dem Mieter bestanden haben (siehe MietSlg 21.485; 21.518 [49]; 24.303; 27.419; 4 Ob 588/74; 3 Ob 517/79; SZ 62/200; WoBl 1991/88; WoBl 1992/94; 5 Ob 519/95; 4 Ob 1598/95; 7 Ob 612/95). Der Fall, daß zwar zum Zeitpunkt des Verlassens der Wohnung und deren Überlassung an den nahen Angehörigen ein gemeinsamer Haushalt bestand, der nahe Angehörige aber dann die Benützung der Wohnung beendete und erst Jahre später wieder in die Wohnung einzog, ohne daß zu diesem Zeitpunkt ein gemeinsamer Haushalt mit dem Mieter bestand, wurde vom Obersten Gerichtshof bisher nicht entschieden. Die Entscheidung über die vorliegende Revision hängt daher von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO ab.Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes muß im Zeitpunkt der Weitergabe der Wohnung im Sinne des Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 4, MRG der gemeinsame Haushalt des nahen Angehörigen mit dem Mieter bestanden haben (siehe MietSlg 21.485; 21.518 [49]; 24.303; 27.419; 4 Ob 588/74; 3 Ob 517/79; SZ 62/200; WoBl 1991/88; WoBl 1992/94; 5 Ob 519/95; 4 Ob 1598/95; 7 Ob 612/95). Der Fall, daß zwar zum Zeitpunkt des Verlassens der Wohnung und deren Überlassung an den nahen Angehörigen ein gemeinsamer Haushalt bestand, der nahe Angehörige aber dann die Benützung der Wohnung beendete und erst Jahre später wieder in die Wohnung einzog, ohne daß zu diesem Zeitpunkt ein gemeinsamer Haushalt mit dem Mieter bestand, wurde vom Obersten Gerichtshof bisher nicht entschieden. Die Entscheidung über die vorliegende Revision hängt daher von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO ab.
Die Revision ist jedoch nicht berechtigt.
Die nur eventualiter im Rahmen der Rechtsrüge geltend gemachten Revisionsgründe der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der Aktenwidrigkeit liegen nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).Die nur eventualiter im Rahmen der Rechtsrüge geltend gemachten Revisionsgründe der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der Aktenwidrigkeit liegen nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Zu Unrecht wendet sich die Revisionswerberin gegen die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes.
Mangels Überganges des Mietrechtes auf die Schwester der Beklagten Renate S***** - eine Abtretung wurde von der hiefür beweispflichtigen Beklagten (siehe SZ 62/200 sowie 8 Ob 688/86) nicht einmal behauptet - verblieben die Mietrechte an der Wohnung bei der Beklagten. Die der Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses der Renate S***** dienende Gebrauchsüberlassung vom Jahre 1982 wurde durch deren Auszug im August 1985 beendet, weil ab diesem Zeitpunkt ihr Wohnbedarf durch die Ehewohnung gedeckt war und sie die gegenständliche Wohnung auch nicht mehr bewohnte. Zum Zeitpunkt der neuerlichen Gebrauchsüberlassung durch die Beklagte im Jahre 1993 bestand kein gemeinsamer Haushalt mit Renate S*****, so daß ihre Eintrittsberechtigung auch dann zu verneinen ist, wenn die überlassene Wohnung ab diesem Zeitpunkt wieder der Befriedigung ihres dringenden Wohnbedürfnisses diente.
Soweit die Revisionswerberin damit argumentiert, die Gebrauchsüberlassung sei ein als Prekarium zu wertender Vertrag, der durch den temporären Auszug nicht einfach beendet worden sei, während des Zeitraumes von 1985 bis 1993 habe Renate S***** ihre Rechte aus dem Prekarium lediglich nicht ausgeübt, ist ihr zu erwidern, daß hier nicht die Frage zu lösen ist, ob eine vertragliche Beziehung zwischen der Mieterin und ihrer Schwester beendet wurde oder nicht, sondern, ob die mietrechtlich relevante Weitergabe im Sinne des § 30 Abs 2 Z 4 iVm § 14 Abs 3 MRG durch den Auszug der Renate S***** beendet wurde. Nimmt man auf das Tatbestandsmerkmal des "dringenden Wohnbedürfnisses" in § 14 Abs 3 MRG Bedacht und zieht man zur Auslegung auch noch § 30 Abs 2 Z 6 MRG heran, wonach das Mietverhältnis aufgekündigt werden kann, wenn die vermietete Wohnung nicht zur Befriedigung eines dringenden Wohnbedürfnisses des Mieters oder der eintrittsberechtigten Personen (§ 14 Abs 3) regelmäßig verwendet wird, dann kann es keinem Zweifel unterliegen, daß die mietrechtlich relevante Weitergabe im Sinn des § 30 Abs 2 Z 4 MRG damit beendet wurde, daß Renate S***** die Wohnung nach ihrem Auszug im Jahre 1985 nicht mehr zur Befriedigung eines dringenden Wohnbedürfnisses regelmäßig verwendete.Soweit die Revisionswerberin damit argumentiert, die Gebrauchsüberlassung sei ein als Prekarium zu wertender Vertrag, der durch den temporären Auszug nicht einfach beendet worden sei, während des Zeitraumes von 1985 bis 1993 habe Renate S***** ihre Rechte aus dem Prekarium lediglich nicht ausgeübt, ist ihr zu erwidern, daß hier nicht die Frage zu lösen ist, ob eine vertragliche Beziehung zwischen der Mieterin und ihrer Schwester beendet wurde oder nicht, sondern, ob die mietrechtlich relevante Weitergabe im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz 3, MRG durch den Auszug der Renate S***** beendet wurde. Nimmt man auf das Tatbestandsmerkmal des "dringenden Wohnbedürfnisses" in Paragraph 14, Absatz 3, MRG Bedacht und zieht man zur Auslegung auch noch Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 6, MRG heran, wonach das Mietverhältnis aufgekündigt werden kann, wenn die vermietete Wohnung nicht zur Befriedigung eines dringenden Wohnbedürfnisses des Mieters oder der eintrittsberechtigten Personen (Paragraph 14, Absatz 3,) regelmäßig verwendet wird, dann kann es keinem Zweifel unterliegen, daß die mietrechtlich relevante Weitergabe im Sinn des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 4, MRG damit beendet wurde, daß Renate S***** die Wohnung nach ihrem Auszug im Jahre 1985 nicht mehr zur Befriedigung eines dringenden Wohnbedürfnisses regelmäßig verwendete.
Der außerordentlichen Revision der Beklagten war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.