Rechtssatz RS0105956
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0105956
Entscheidungsdatum
20.10.2022
Rechtssatz
Bestand zum Zeitpunkt des Verlassens der Wohnung und deren Überlassung an den nahen Angehörigen ein gemeinsamer Haushalt, beendete der nahe Angehörige aber dann die Benützung der Wohnung und zog erst Jahre später wieder in die Wohnung ein, ohne daß zu diesem Zeitpunkt ein gemeinsamer Haushalt mit dem Mieter bestand, ist der Kündigungsgrund nach § 30 Abs 2 Z 4 MRG gegeben.Bestand zum Zeitpunkt des Verlassens der Wohnung und deren Überlassung an den nahen Angehörigen ein gemeinsamer Haushalt, beendete der nahe Angehörige aber dann die Benützung der Wohnung und zog erst Jahre später wieder in die Wohnung ein, ohne daß zu diesem Zeitpunkt ein gemeinsamer Haushalt mit dem Mieter bestand, ist der Kündigungsgrund nach Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 4, MRG gegeben.
Entscheidungstexte
- 9 Ob 2112/96w
Entscheidungstext OGH 16.10.1996 9 Ob 2112/96w
Veröff: SZ 69/230
- 8 Ob 104/98x
Entscheidungstext OGH 08.06.1998 8 Ob 104/98x
- 9 Ob 72/22m
Entscheidungstext OGH 20.10.2022 9 Ob 72/22m
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105956
Zuletzt aktualisiert am
13.12.2022
Dokumentnummer
JJR_19961016_OGH0002_0090OB02112_96W0000_001