Die dagegen von der Klägerin erhobene außerordentliche Revision ist zulässig gemäß § 502 Abs 1 ZPO, weil das Berufungsgericht die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Verweisung des Eintrittsberechtigten auf die Wohnmöglichkeit in der Ehewohnung nicht beachtet hat; sie ist im Sinne des Aufhebungsantrages auch berechtigt.Die dagegen von der Klägerin erhobene außerordentliche Revision ist zulässig gemäß Paragraph 502, Absatz eins, ZPO, weil das Berufungsgericht die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Verweisung des Eintrittsberechtigten auf die Wohnmöglichkeit in der Ehewohnung nicht beachtet hat; sie ist im Sinne des Aufhebungsantrages auch berechtigt.
Zu einer Änderung der Rechtsprechung des für die Beurteilung der Entrittsberechtigung maßgebenden Zeitpunkts beim Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 4, 1.Fall, MRG, wenn das Bestandobjekt an eine eintrittsberechtigte Person weitergegeben worden ist, besteht im vorliegenden Fall, in dem die vorgetragenen Bedenken, das Eintrittsrecht wie bisher zum Zeitpunkt der Weitergabe zu beurteilen, nicht zum Tragen kommen können, allerdings kein Anlaß. Der Ehemann der Mieterin gehört zum Personenkreis des § 46 Abs 1 MRG, demgegenüber der Hauptmietzins im Fall des Eintritts in den bestehenden Mietvertrag nach §§ 12 Abs 1 und 2, 14 MRG, nicht erhöht werden darf. Der erblickte Wertungswiderspruch, daß der Eintrittsberechtigte im Fall des Eintritts in den Mietvertrag einen höheren Mietzins zahlen müßte, im Fall der (geschützten) Weitergabe an ihn aber nicht, käme hier nicht zum Tragen.Zu einer Änderung der Rechtsprechung des für die Beurteilung der Entrittsberechtigung maßgebenden Zeitpunkts beim Kündigungsgrund des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 4, eins Punkt F, a, l, l,, MRG, wenn das Bestandobjekt an eine eintrittsberechtigte Person weitergegeben worden ist, besteht im vorliegenden Fall, in dem die vorgetragenen Bedenken, das Eintrittsrecht wie bisher zum Zeitpunkt der Weitergabe zu beurteilen, nicht zum Tragen kommen können, allerdings kein Anlaß. Der Ehemann der Mieterin gehört zum Personenkreis des Paragraph 46, Absatz eins, MRG, demgegenüber der Hauptmietzins im Fall des Eintritts in den bestehenden Mietvertrag nach Paragraphen 12, Absatz eins und 2, 14 MRG, nicht erhöht werden darf. Der erblickte Wertungswiderspruch, daß der Eintrittsberechtigte im Fall des Eintritts in den Mietvertrag einen höheren Mietzins zahlen müßte, im Fall der (geschützten) Weitergabe an ihn aber nicht, käme hier nicht zum Tragen.
Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß die Überlassung des Mietgegenstandes an Eintrittsberechtigte, wie sich kraft Größenschlusses aus der Berücksichtigung sogar ihres künftigen Bedarfs ergibt, nicht den Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 4, 1.Fall, MRG herstellt, selbst wenn die Mindestzeiten des gemeinsamen Haushalts nach § 12 MRG nicht vorliegen (Würth in Rummel, ABGB2 Rz 24 zu § 30 MRG und die dort angeführte Rechtsprechung). Es trifft auch zu, daß der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung des Eintrittsrechts bei einer solchen Weitergabe jener der Weitergabe ist (SZ 62/200 uva). Mit der Ausführung, daß Eintrittsberechtigte bei der Prüfung ihres dringenden Wohnbedürfnisses grundsätzlich nicht auf eine familienrechtliche Wohnmöglichkeit zu verweisen sind, wobei es sich auf die im Zusammenhang mit dem Eintrittsrecht Minderjähriger entwickelte Rechtspechung berief, hat das Berufungsgericht aber die Rechtsprechung zum dringenden Wohnbedürfnis solcher Eintrittsberechtigter außer acht gelassen, denen familienrechtliche Ansprüche auf die Ehewohnung gegenüber ihrem Ehegatten gemäß § 97 ABGB zustehen. Grundsätzlich ist auch hier ein dringendes Wohnbedürfnis des Eintrittsberechtigten nur dann zu bejahen, wenn die unabweisliche Notwendigkeit besteht, den anderwärts in rechtlich gleichwertiger Weise nicht gedeckten Wohnbedarf des Eintrittsberechtigten zu befriedigen (MietSlg 24.329, 31.411, 33.373/7, 38.316/19; WoBl 1989/1 uva). Ein solcher Eintrittsberechtigter kann zwar dann nicht auf die Wohnmöglichkeit bei seinem Ehegatten verwiesen werden, wenn er im Zeitpunkt der Weitergabe die ernstliche Absicht hatte, die Ehegemeinschaft nicht mehr aufzunehmen (MietSlg 6.610, 15.393, 16.436, 17.483, 19.350, 23.405 uva). Besteht aber ein durch § 97 ABGB gesicherter Anspruch des Eintrittsberechtigten an der Ehewohnung, ist die Ehe intakt und werden keine berücksichtigungswürdigen Gründe nachgewiesen, warum der Eintrittsberechtigte seinen Wohnsitz nicht (ständig) in der Ehewohnung nehmen will, so ist der Bedarf in der von Ehegatten gewährten Wohnmöglichkeit ausreichend gesichert (MietSlg 42.239), so daß das dringende Wohnbedürfnis zu verneinen ist.Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß die Überlassung des Mietgegenstandes an Eintrittsberechtigte, wie sich kraft Größenschlusses aus der Berücksichtigung sogar ihres künftigen Bedarfs ergibt, nicht den Kündigungsgrund des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 4, eins Punkt F, a, l, l,, MRG herstellt, selbst wenn die Mindestzeiten des gemeinsamen Haushalts nach Paragraph 12, MRG nicht vorliegen (Würth in Rummel, ABGB2 Rz 24 zu Paragraph 30, MRG und die dort angeführte Rechtsprechung). Es trifft auch zu, daß der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung des Eintrittsrechts bei einer solchen Weitergabe jener der Weitergabe ist (SZ 62/200 uva). Mit der Ausführung, daß Eintrittsberechtigte bei der Prüfung ihres dringenden Wohnbedürfnisses grundsätzlich nicht auf eine familienrechtliche Wohnmöglichkeit zu verweisen sind, wobei es sich auf die im Zusammenhang mit dem Eintrittsrecht Minderjähriger entwickelte Rechtspechung berief, hat das Berufungsgericht aber die Rechtsprechung zum dringenden Wohnbedürfnis solcher Eintrittsberechtigter außer acht gelassen, denen familienrechtliche Ansprüche auf die Ehewohnung gegenüber ihrem Ehegatten gemäß Paragraph 97, ABGB zustehen. Grundsätzlich ist auch hier ein dringendes Wohnbedürfnis des Eintrittsberechtigten nur dann zu bejahen, wenn die unabweisliche Notwendigkeit besteht, den anderwärts in rechtlich gleichwertiger Weise nicht gedeckten Wohnbedarf des Eintrittsberechtigten zu befriedigen (MietSlg 24.329, 31.411, 33.373/7, 38.316/19; WoBl 1989/1 uva). Ein solcher Eintrittsberechtigter kann zwar dann nicht auf die Wohnmöglichkeit bei seinem Ehegatten verwiesen werden, wenn er im Zeitpunkt der Weitergabe die ernstliche Absicht hatte, die Ehegemeinschaft nicht mehr aufzunehmen (MietSlg 6.610, 15.393, 16.436, 17.483, 19.350, 23.405 uva). Besteht aber ein durch Paragraph 97, ABGB gesicherter Anspruch des Eintrittsberechtigten an der Ehewohnung, ist die Ehe intakt und werden keine berücksichtigungswürdigen Gründe nachgewiesen, warum der Eintrittsberechtigte seinen Wohnsitz nicht (ständig) in der Ehewohnung nehmen will, so ist der Bedarf in der von Ehegatten gewährten Wohnmöglichkeit ausreichend gesichert (MietSlg 42.239), so daß das dringende Wohnbedürfnis zu verneinen ist.
Im vorliegenden Fall könnte der Ehegatte der Beklagten, der an den Wochenenden auch die ebenfalls in Wien gelegene Eigentumswohnung der Beklagten regelmäßig benützt, auf seinen familienrechtlichen Anspruch auf diese Ehewohnung verwiesen werden. Die Beklagte hat allerdings vorgebracht, daß ihr Ehemann deshalb weiterhin überwiegend in der aufgekündigten Wohnung wohne, um sich besser um seine in der Nebenwohnung lebende herzkranke Mutter kümmern zu können; ein weiterer Grund dafür liege darin, daß er bereits seit Jahrzehnten an einer Darmerkrankung leide, mit der unvermeidlicherweise eine Geruchsbelästigung verbunden sei. Diese Gründe könnten triftig genug für die Entscheidung sein, nicht ständig in der Ehewohnung, sondern in der aufgekündigten Wohnung zu wohnen, so daß dann das dringende Wohnbedürfnis des Eintrittsberechtigten an der aufgekündigten Wohnung zu bejahen wäre. Das Erstgericht hat zu diesem entscheidungswesentlichen Sachverhalt keine Feststellungen getroffen, weshalb es einer Ergänzung des Verfahrens durch die erste Instanz bedarf.
Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf § 52 Abs 1 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.