Aus der Begründung:
Dem Rekursgericht ist darin beizupflichten, daß der Exekutionsbewilligungsbeschluß u. a. den zu vollstreckenden Anspruch unter genauer Bezeichnung seines Inhaltes und Gegenstandes zu enthalten hat (§ 63 Z. 2 EO). Bei Unterlassungsansprüchen muß die Unterlassungspflicht möglichst genau bezeichnet werden. Ein generelles Unterlassungsgebot aller störenden Handlungen, ohne daß dieses inhaltlich näher umschrieben wird, bildet keine taugliche Grundlage für eine Exekutionsführung nach § 355 EO (vgl. Heller - Berger - Stix, 187, 2588; EvBl. 1975/94; ÖBl. 1976, 168; SZ 43/199; EvBl. 1963/387 u. a.). Es trifft auch zu, daß nur die Exekutionsbewilligung dafür maßgebend ist, welcher Vollstreckungsanspruch den Gegenstand der Exekution bildet (vgl. Heller - Berger - Stix, 2586 ff.; JBl. 1978, 322; EvBl. 1975/94; ÖBl. 1976, 168 u. a.). Bei der Prüfung dieser Frage ist allerdings - insbesondere wenn ein Parteiantrag mit Stampiglie erledigt wurde - neben dem Beschlußtext selbst auch das übrige Antragsvorbringen zu berücksichtigen. Hier ergibt sich nun aus dem gesamten Antrag in Verbindung mit seiner Erledigung eindeutig, daß die Exekution wegen eines neuerlichen Zuwiderhandelns gegen das Verbot des Befahrens von den im Miteigentum der betreibenden Partei stehenden Grundstücken zur Erwirkung der Unterlassung aller jener Handlungen bewilligt werden sollte, durch welche die Verpflichtete dem Versäumungsendbeschluß des Bezirksgerichtes Salzburg vom 20. November 1978, GZ 9 C 3094/78, zuwiderhandeln würde, daß also die im Exekutionstitel umschriebene Verpflichtung, es zu unterlassen, "mit dem PKW, polizeiliches Kennzeichen ....., die im Miteigentum der verpflichteten Partei stehenden Grundstücke ...... zu befahren und auf diesen zu parken", den Gegenstand der rechtskräftig bewilligten Exekution bildet. Die im Exekutionsbewilligungsbeschluß fehlende Wiedergabe des Inhaltes des bezogenen Exekutionstitels vermag unter den hier vorliegenden Umständen somit nicht zu schaden, zumal das Gericht dieses formale Versehen - ohne gegen das Antragsprinzip zu verstoßen - nachholen hätte können. Es liegt somit ein für eine Exekutionsführung nach § 355 EO tauglicher, inhaltlich bestimmter Exekutionsbewilligungsbeschluß vor.Dem Rekursgericht ist darin beizupflichten, daß der Exekutionsbewilligungsbeschluß u. a. den zu vollstreckenden Anspruch unter genauer Bezeichnung seines Inhaltes und Gegenstandes zu enthalten hat (Paragraph 63, Ziffer 2, EO). Bei Unterlassungsansprüchen muß die Unterlassungspflicht möglichst genau bezeichnet werden. Ein generelles Unterlassungsgebot aller störenden Handlungen, ohne daß dieses inhaltlich näher umschrieben wird, bildet keine taugliche Grundlage für eine Exekutionsführung nach Paragraph 355, EO vergleiche Heller - Berger - Stix, 187, 2588; EvBl. 1975/94; ÖBl. 1976, 168; SZ 43/199; EvBl. 1963/387 u. a.). Es trifft auch zu, daß nur die Exekutionsbewilligung dafür maßgebend ist, welcher Vollstreckungsanspruch den Gegenstand der Exekution bildet vergleiche Heller - Berger - Stix, 2586 ff.; JBl. 1978, 322; EvBl. 1975/94; ÖBl. 1976, 168 u. a.). Bei der Prüfung dieser Frage ist allerdings - insbesondere wenn ein Parteiantrag mit Stampiglie erledigt wurde - neben dem Beschlußtext selbst auch das übrige Antragsvorbringen zu berücksichtigen. Hier ergibt sich nun aus dem gesamten Antrag in Verbindung mit seiner Erledigung eindeutig, daß die Exekution wegen eines neuerlichen Zuwiderhandelns gegen das Verbot des Befahrens von den im Miteigentum der betreibenden Partei stehenden Grundstücken zur Erwirkung der Unterlassung aller jener Handlungen bewilligt werden sollte, durch welche die Verpflichtete dem Versäumungsendbeschluß des Bezirksgerichtes Salzburg vom 20. November 1978, GZ 9 C 3094/78, zuwiderhandeln würde, daß also die im Exekutionstitel umschriebene Verpflichtung, es zu unterlassen, "mit dem PKW, polizeiliches Kennzeichen ....., die im Miteigentum der verpflichteten Partei stehenden Grundstücke ...... zu befahren und auf diesen zu parken", den Gegenstand der rechtskräftig bewilligten Exekution bildet. Die im Exekutionsbewilligungsbeschluß fehlende Wiedergabe des Inhaltes des bezogenen Exekutionstitels vermag unter den hier vorliegenden Umständen somit nicht zu schaden, zumal das Gericht dieses formale Versehen - ohne gegen das Antragsprinzip zu verstoßen - nachholen hätte können. Es liegt somit ein für eine Exekutionsführung nach Paragraph 355, EO tauglicher, inhaltlich bestimmter Exekutionsbewilligungsbeschluß vor.
Nach den Behauptungen der betreibenden Partei hat die Verpflichtete nach Bewilligung der Exekution neuerlich gegen die exekutionsgegenständliche Unterlassungsverpflichtung verstoßen, so daß der angefochtene Vollzugsbeschluß grundsätzlich berechtigt war. Die Verpflichtete hat in ihrem Rekurs allerdings die Verhängung einer Geldstrafe nicht nur dem Gründe, sondern auch der Höhe nach bekämpft. Was diese letztere, bisher nicht überprüfte Entscheidung des Erstgerichtes anlangt, ist der verpflichteten Partei zuzustimmen, daß die verhängte Geldstrafe von 10 000 S dem Umstand, daß es sich um den ersten Strafvollzugsbeschluß in diesem Verfahren handelt, nicht entsprechend Rechnung trägt. Bei den Strafen zur Erwirkung von Duldungen und Unterlassungen gemäß § 355 EO handelt es sich nicht um Vergeltungsstrafen, sondern um Beugemittel, die der Verhinderung weiteren Zuwiderhandelns dienen (SZ 45/79; JBl. 1974, 48; EvBl. 1965/207; 1963/473 u. a.). Die Auswahl und Bemessung der einzelnen Strafen obliegt innerhalb der gesetzlichen Strafgrenzen dem zweckgebundenen Ermessen des Exekutionsgerichtes (EvBl. 1960/27 u. a.). Unter Bedachtnahme auf diesen Strafzweck erscheint die erstmalige Verhängung einer Geldstrafe von 2000 S ausreichend, um die Verpflichtete von weiteren Zuwiderhandlungen gegen den Exekutionstitel abzuhalten.Nach den Behauptungen der betreibenden Partei hat die Verpflichtete nach Bewilligung der Exekution neuerlich gegen die exekutionsgegenständliche Unterlassungsverpflichtung verstoßen, so daß der angefochtene Vollzugsbeschluß grundsätzlich berechtigt war. Die Verpflichtete hat in ihrem Rekurs allerdings die Verhängung einer Geldstrafe nicht nur dem Gründe, sondern auch der Höhe nach bekämpft. Was diese letztere, bisher nicht überprüfte Entscheidung des Erstgerichtes anlangt, ist der verpflichteten Partei zuzustimmen, daß die verhängte Geldstrafe von 10 000 S dem Umstand, daß es sich um den ersten Strafvollzugsbeschluß in diesem Verfahren handelt, nicht entsprechend Rechnung trägt. Bei den Strafen zur Erwirkung von Duldungen und Unterlassungen gemäß Paragraph 355, EO handelt es sich nicht um Vergeltungsstrafen, sondern um Beugemittel, die der Verhinderung weiteren Zuwiderhandelns dienen (SZ 45/79; JBl. 1974, 48; EvBl. 1965/207; 1963/473 u. a.). Die Auswahl und Bemessung der einzelnen Strafen obliegt innerhalb der gesetzlichen Strafgrenzen dem zweckgebundenen Ermessen des Exekutionsgerichtes (EvBl. 1960/27 u. a.). Unter Bedachtnahme auf diesen Strafzweck erscheint die erstmalige Verhängung einer Geldstrafe von 2000 S ausreichend, um die Verpflichtete von weiteren Zuwiderhandlungen gegen den Exekutionstitel abzuhalten.