Rechtssatz RS0000317
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0000317
Geschäftszahl
3Ob100/79; 3Ob187/82 (3Ob188/82); 3Ob1031/85
Entscheidungsdatum
20.11.1985
Rechtssatz
Nur die Exekutionsbewilligung ist dahin maßgebend, welcher Vollstreckungsanspruch den Gegenstand der Exekution bildet. Bei der Prüfung dieser Frage ist allerdings - insbesondere wenn ein Parteiantrag mit Stampiglie erledigt wurde - neben dem Beschlußtext selbst auch das übrige Antragsvorbringen zu berücksichtigen.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 100/79
Entscheidungstext OGH 24.10.1979 3 Ob 100/79
Veröff: SZ 52/152
- 3 Ob 187/82
Entscheidungstext OGH 11.05.1983 3 Ob 187/82
nur: Nur die Exekutionsbewilligung ist dahin maßgebend, welcher Vollstreckungsanspruch den Gegenstand der Exekution bildet. (T1)
- 3 Ob 1031/85
Entscheidungstext OGH 20.11.1985 3 Ob 1031/85
Vgl auch; Beisatz: Für den weiteren Vollzug der Exekution ist die genaue Bezeichnung des zu vollstreckenden Unterlassungsanspruches im Exekutionsbewilligungsbeschluß maßgebend. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0000317
Zuletzt aktualisiert am
19.12.2011
Dokumentnummer
JJR_19791024_OGH0002_0030OB00100_7900000_001