Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes liegt die außerordentliche Revision des Klägers vor, der sich jedoch nur mehr gegen die Abweisung seines Klagebegehrens in Ansehung der PZ 4,5,7 und 8 wendet. Die Abweisung des Widerspruchs gegen die Exekution auf die PZ 1 (Kreissäge), PZ 9 (Bohrmaschine) und PZ 12 (Kantenschleifmaschine) ist rechtskräftig.
Der Ausspruch des Berufungsgerichtes nach § 500 Abs. 2 ZPO reicht für die Beurteilung nicht aus, ob das vom Kläger erhobene Rechtsmittel nicht ganz oder teilweise nach § 502 Abs. 2 Z 2 iVm § 502 Abs. 3 Satz 2 ZPO unzulässig ist. Der Kläger hat mittels Klage gegen die Exekution Widerspruch nach § 37 EO erhoben, weil er an den durch die Exekution betroffenen Gegenständen PZ 1,4,5,7,8,9 und 12 sein Eigentumsrecht behauptet, welches die Vornahme der Exekution gegen die Verpflichtete unzulässig mache. Das Eigentumsrecht an den einzelnen Pfandgegenständen ist jedoch nur insoweit gemeinsam zu werten, als es eine Gesamtsache betrifft oder auf einem einheitlichen Rechtsgrund beruht (EvBl 1970/366 ua). Sonst ist bei der Exszindierung mehrerer Gegenstände der Wert der Sachen nicht zusammenzurechnen (Heller-Berger-Stix 475; SZ 38/91; SZ 57/6 ua). Die noch streitverfangenen Pfandgegenstände bilden hier weder mit den übrigen noch gemeinsam eine Gesamtsache, bei der es zu einer divergierenden Entscheidung in Ansehung der einzelnen Gegenstände gar nicht kommen könnte, und ein einheitlicher Rechtsgrund liegt nur bei den Pfandsachen PZ 4 und 5, die der Kläger im September 1980 von der Verpflichteten um S 29.736,-- gekauft hat, sowie bei den Pfandgegenständen PZ 7 und 8, für die der Kläger am 29.August 1980 dem Masseverwalter S 2.000,-- und S 10.000,-- bezahlte, vor. Der nur vereinzelt vertretenen Ansicht, (auch) für die Zulässigkeit der Revision sei der Wert des Pfandgegenstandes mit dem Schätzwert = doppelter Bleistiftwert anzunehmen, steht die überwiegende zutreffende Meinung gegenüber, daß eine Bewertung durch das Berufungsgericht erforderlich ist, weil es sich dabei in Wahrheit um eine Revisionszulassung durch die zweite Instanz handelt, die in die Form einer in das Ermessen des Berufungsgerichtes gestellten fiktiven Streitwertfestsetzung gekleidet ist (Fasching I 356 und IV 233; SZ 15/55 uva). Bei der Angabe des Wertes des Pfandgegenstandes, dem nach § 57 JN Bedeutung zukommt, mag der vom Gerichtsvollzieher, wenn möglich, im Pfändungsprotokoll mit Bleistift einzusetzende, bei der Versteigerung voraussichtlich zu erzielende Erlös (§ 563 Abs. 2 Geo und P 69 Abs. 1 DV) einen Hinweis geben. Es kann aber, weil das Berufungsgericht den Streitgegenstand, über den es entscheidet, zu bewerten hat, nicht auf die wie hier fünf Jahre zurückliegende Annahme des Gerichtsvollziehers ankommen, wenn inzwischen der Wert des Pfandgegenstandes, wie es etwa bei in Gebrauch stehenden Maschinen zu erwarten ist, eine Veränderung erfahren hat. Der am 26. Jänner 1982 eingesetzte Bleistiftwert kann daher die Angabe des Wertes durch das Berufungsgericht nicht entbehrlich machen. Die sinngemäße Anwendung des § 54 Abs. 1 JN bedeutet nicht, daß auch nach § 500 Abs. 2 ZPO der Zeitpunkt der Erhebung der Klage maßgebend bleibe. Es kommt vielmehr auf den Zeitpunkt der Berufungsentscheidung an.Der Ausspruch des Berufungsgerichtes nach Paragraph 500, Absatz 2, ZPO reicht für die Beurteilung nicht aus, ob das vom Kläger erhobene Rechtsmittel nicht ganz oder teilweise nach Paragraph 502, Absatz 2, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 502, Absatz 3, Satz 2 ZPO unzulässig ist. Der Kläger hat mittels Klage gegen die Exekution Widerspruch nach Paragraph 37, EO erhoben, weil er an den durch die Exekution betroffenen Gegenständen PZ 1,4,5,7,8,9 und 12 sein Eigentumsrecht behauptet, welches die Vornahme der Exekution gegen die Verpflichtete unzulässig mache. Das Eigentumsrecht an den einzelnen Pfandgegenständen ist jedoch nur insoweit gemeinsam zu werten, als es eine Gesamtsache betrifft oder auf einem einheitlichen Rechtsgrund beruht (EvBl 1970/366 ua). Sonst ist bei der Exszindierung mehrerer Gegenstände der Wert der Sachen nicht zusammenzurechnen (Heller-Berger-Stix 475; SZ 38/91; SZ 57/6 ua). Die noch streitverfangenen Pfandgegenstände bilden hier weder mit den übrigen noch gemeinsam eine Gesamtsache, bei der es zu einer divergierenden Entscheidung in Ansehung der einzelnen Gegenstände gar nicht kommen könnte, und ein einheitlicher Rechtsgrund liegt nur bei den Pfandsachen PZ 4 und 5, die der Kläger im September 1980 von der Verpflichteten um S 29.736,-- gekauft hat, sowie bei den Pfandgegenständen PZ 7 und 8, für die der Kläger am 29.August 1980 dem Masseverwalter S 2.000,-- und S 10.000,-- bezahlte, vor. Der nur vereinzelt vertretenen Ansicht, (auch) für die Zulässigkeit der Revision sei der Wert des Pfandgegenstandes mit dem Schätzwert = doppelter Bleistiftwert anzunehmen, steht die überwiegende zutreffende Meinung gegenüber, daß eine Bewertung durch das Berufungsgericht erforderlich ist, weil es sich dabei in Wahrheit um eine Revisionszulassung durch die zweite Instanz handelt, die in die Form einer in das Ermessen des Berufungsgerichtes gestellten fiktiven Streitwertfestsetzung gekleidet ist (Fasching römisch eins 356 und römisch vier 233; SZ 15/55 uva). Bei der Angabe des Wertes des Pfandgegenstandes, dem nach Paragraph 57, JN Bedeutung zukommt, mag der vom Gerichtsvollzieher, wenn möglich, im Pfändungsprotokoll mit Bleistift einzusetzende, bei der Versteigerung voraussichtlich zu erzielende Erlös (Paragraph 563, Absatz 2, Geo und P 69 Absatz eins, DV) einen Hinweis geben. Es kann aber, weil das Berufungsgericht den Streitgegenstand, über den es entscheidet, zu bewerten hat, nicht auf die wie hier fünf Jahre zurückliegende Annahme des Gerichtsvollziehers ankommen, wenn inzwischen der Wert des Pfandgegenstandes, wie es etwa bei in Gebrauch stehenden Maschinen zu erwarten ist, eine Veränderung erfahren hat. Der am 26. Jänner 1982 eingesetzte Bleistiftwert kann daher die Angabe des Wertes durch das Berufungsgericht nicht entbehrlich machen. Die sinngemäße Anwendung des Paragraph 54, Absatz eins, JN bedeutet nicht, daß auch nach Paragraph 500, Absatz 2, ZPO der Zeitpunkt der Erhebung der Klage maßgebend bleibe. Es kommt vielmehr auf den Zeitpunkt der Berufungsentscheidung an.
Die vom Berufungsgericht vorgenommene Angabe des Wertes nach § 500 Abs. 2 ZPO wäre nur dann ausreichend, wenn alle sieben Pfandgegenstände eine Gesamtsache darstellten oder der Klagegrund bei ihnen einen einheitlichen Erwerbungsvorgang bildete. Es liegt hier nicht der Fall der vom Kläger nach § 506 Abs. 1 Z 2 ZPO vorzunehmenden Bewertung vor, daß er das Berufungsurteil nur zum Teil angefochten hat, sondern es hat schon das Berufungsgericht den Wert des Streitgegenstandes nach dem Wert der einzelnen Pfandsachen zur Zeit der Berufungsentscheidung, auch soweit diese Werte zusammenzurechnen sind, mittels Bewertungsausspruches anzugeben. Dabei ist davon hier auszugehen, daß das Berufungsurteil nicht als bestätigend iSd § 502 Abs. 3 Satz 1 ZPO gilt, weil das Urteil des Erstgerichtes vor Rechtskraft des Aufhebungsbeschlusses des Berufungsgerichtes gefällt und wegen einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung angefochten wurde, von der das Berufungsgericht im Aufhebungsbeschluß ausgegangen war.Die vom Berufungsgericht vorgenommene Angabe des Wertes nach Paragraph 500, Absatz 2, ZPO wäre nur dann ausreichend, wenn alle sieben Pfandgegenstände eine Gesamtsache darstellten oder der Klagegrund bei ihnen einen einheitlichen Erwerbungsvorgang bildete. Es liegt hier nicht der Fall der vom Kläger nach Paragraph 506, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO vorzunehmenden Bewertung vor, daß er das Berufungsurteil nur zum Teil angefochten hat, sondern es hat schon das Berufungsgericht den Wert des Streitgegenstandes nach dem Wert der einzelnen Pfandsachen zur Zeit der Berufungsentscheidung, auch soweit diese Werte zusammenzurechnen sind, mittels Bewertungsausspruches anzugeben. Dabei ist davon hier auszugehen, daß das Berufungsurteil nicht als bestätigend iSd Paragraph 502, Absatz 3, Satz 1 ZPO gilt, weil das Urteil des Erstgerichtes vor Rechtskraft des Aufhebungsbeschlusses des Berufungsgerichtes gefällt und wegen einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung angefochten wurde, von der das Berufungsgericht im Aufhebungsbeschluß ausgegangen war.
Maßgebend ist daher, ob der jeweils zusammenzurechnende Wert des Streitgegenstandes in Ansehung einerseits der PZ 4 und 5 und andererseits PZ 7 und 8 den Betrag von S 15.000,-- übersteigt. Daß der Wert S 300.000,-- nicht übersteigt, folgt schon aus dem Ausspruch, daß der Wert des Streitgegenstandes aller sieben Pfandsachen nicht höher liegt.