Rechtssatz RS0001200
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0001200
Geschäftszahl
3Ob79/67; 3Ob43/80; 3Ob20/81; 3Ob1003/88
Entscheidungsdatum
10.02.1988
Rechtssatz
Werden in einer Exszindierungssache mehrere Einzelsachen exszindiert, so ist - da es sich um eine Klagshäufung handelt - der Wert jedes einzelnen auszuscheidenden Gegenstandes maßgebend. Nach § 502 Abs 3 ZPO ist daher eine Revision gegen das die erstrichterliche Entscheidung bestätigende Urteil des Berufungsgerichtes nur hinsichtlich jener Pfandgegenstände zulässig, deren Wert S 15.000,-- übersteigt.Werden in einer Exszindierungssache mehrere Einzelsachen exszindiert, so ist - da es sich um eine Klagshäufung handelt - der Wert jedes einzelnen auszuscheidenden Gegenstandes maßgebend. Nach Paragraph 502, Absatz 3, ZPO ist daher eine Revision gegen das die erstrichterliche Entscheidung bestätigende Urteil des Berufungsgerichtes nur hinsichtlich jener Pfandgegenstände zulässig, deren Wert S 15.000,-- übersteigt.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 79/67
Entscheidungstext OGH 02.08.1967 3 Ob 79/67
- 3 Ob 43/80
Entscheidungstext OGH 11.06.1980 3 Ob 43/80
- 3 Ob 20/81
Entscheidungstext OGH 25.03.1981 3 Ob 20/81
nur: Werden in einer Exszindierungssache mehrere Einzelsachen exszindiert, so ist - da es sich um eine Klagshäufung handelt - der Wert jedes einzelnen auszuscheidenden Gegenstandes maßgebend. (T1)
- 3 Ob 1003/88
Entscheidungstext OGH 10.02.1988 3 Ob 1003/88
nur T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0001200
Dokumentnummer
JJR_19670802_OGH0002_0030OB00079_6700000_001