Rechtstracker.at
Entscheidung 3 Ob 1004/90×

Entscheidung 3 Ob 1004/90

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Ob1004/90

Entscheidungsdatum

14.03.1990

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Petrasch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Warta, Dr. Klinger und Dr. Angst als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Theresia R***, Geschäftsfrau, Feldkirchen, Seeblick 15, vertreten durch Dr. Hans Gradischnig, Rechtsanwalt in Villach, wider die beklagte Partei Dr. Ingrid T***, Steuerberater, Himmelberg, Oberboden 58, vertreten durch Dr. Werner Mosing, Rechtsanwalt in Feldkirchen, wegen Einwendungen gegen den Anspruch, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 21.Dezember 1989, GZ 1 R 260/89-18, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO in der hier noch anzuwendenden Fassung vor der WGN 1989 zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Gemäß Paragraph 156, Absatz 4, letzter Satz KO kann vom zweiten Satz nicht zum Nachteil des Schuldners abgewichen werden. Das dort verwendete Wort "Einräumung" kann aber nur dahin verstanden werden, daß dem Schuldner die Mindestfrist voll zur Verfügung stehen muß, weshalb es bei einer nur diese Frist gewährenden Mahnung auf den Tag des Einlangens ankommt vergleiche SZ 12/229).

Die Entscheidung RdW 1985, 150 betraf einen anderen Sachverhalt, weil der Schuldner bereits im Verzug war und in diesem Fall das Einlangen des geschuldeten Betrages zulässigerweise ausdrücklich als Voraussetzung der Rechtzeitigkeit bestimmt wurde.

Anmerkung

E20014

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:0030OB01004.9.0314.000

Dokumentnummer

JJT_19900314_OGH0002_0030OB01004_9000000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung