Rechtssatz RS0052239
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0052239
Entscheidungsdatum
24.03.2010
Rechtssatz
Eine Mahnung ist nur dann als vorzeitige anzusehen, wenn sie dem Schuldner vor Fälligkeit zukommt. Die Wirkung der Mahnung, die ihrem Zwecke nach eine empfangsbedürftige Warnung ist, und der Beginn des Laufes der Nachfrist tritt mit dem Zeitpunkte der Zustellung des Mahnschreibens an den Schuldner ein.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 519/52
Entscheidungstext OGH 11.09.1952 3 Ob 519/52
Veröff: SZ 25/239
- 3 Ob 22/78
Entscheidungstext OGH 07.03.1978 3 Ob 22/78
- 3 Ob 1004/90
Entscheidungstext OGH 14.03.1990 3 Ob 1004/90
nur: Die Wirkung der Mahnung, die ihrem Zwecke nach eine empfangsbedürftige Warnung ist, und der Beginn des Laufes der Nachfrist tritt mit dem Zeitpunkte der Zustellung des Mahnschreibens an den Schuldner ein. (T1)
- 3 Ob 28/91
Entscheidungstext OGH 18.09.1991 3 Ob 28/91
nur: Eine Mahnung ist nur dann als vorzeitige anzusehen, wenn sie dem Schuldner vor Fälligkeit zukommt. (T2) Veröff: EvBl 1991/205 S 855 = JBl 1992,193 (Buchegger)
- 8 Ob 53/08i
Entscheidungstext OGH 28.04.2008 8 Ob 53/08i
Vgl auch; Beisatz: Es stünde mit dem mit der Mahnung verfolgten Zweck, den Schuldner dadurch vor Versäumnisfolgen zu bewahren, dass auf die Zahlungspflicht aufmerksam gemacht wird, nicht im Einklang, wenn die vorzeitige Mahnung als wirksam erkannt würde. (T3)
- 3 Ob 41/10s
Entscheidungstext OGH 24.03.2010 3 Ob 41/10s
nur T2; Veröff: SZ 2010/28
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0052239
Zuletzt aktualisiert am
14.02.2013
Dokumentnummer
JJR_19520911_OGH0002_0030OB00519_5200000_001