Aus den Entscheidungsgründen:
Soweit die Revision Verfahrensmängel behauptet, können ihre Ausführungen keine Beachtung finden, weil es sich um angebliche Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens handelt, die das Berufungsgericht nicht für gegeben erachtet hat; derartige Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens können aber nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes nicht mehr mit dem Revisionsgrunde des § 503 Z. 2 ZPO. geltend gemacht werden.Soweit die Revision Verfahrensmängel behauptet, können ihre Ausführungen keine Beachtung finden, weil es sich um angebliche Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens handelt, die das Berufungsgericht nicht für gegeben erachtet hat; derartige Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens können aber nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes nicht mehr mit dem Revisionsgrunde des Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO. geltend gemacht werden.
Der Revision kommt aber auch keine Berechtigung zu, soweit sie die rechtliche Beurteilung der Vorinstanzen bekämpft. Es ist zwar richtig, daß die Einmahnung einer Ausgleichsrate vor Fälligkeit weder Terminverlust noch Wiederaufleben der Forderung zur Folge haben kann. Allein eine Mahnung ist nur dann als vorzeitig anzusehen, wenn sie dem Schuldner vor Fälligkeit zukommt. Die Wirkung der Mahnung, die ihrem Zwecke nach (Reglerungsvorlage, S. 16) eine empfangsbedürftige Warnung ist, und der Beginn des Laufes der Nachfrist tritt mit dem Zeitpunkte der Zustellung des Mahnschreibens an den Schuldner ein; dem Schuldner muß lediglich nach Empfang der Mahnung trotz eingetretener Fälligkeit noch die im Ausgleich vorgesehene Nachfrist zur Verfügung stehen (Bartsch - Pollak II, zu § 53 Abs. 4, Anm. 26; Klang, 1. Aufl., zu § 1334, S. 173; ZBl. 1928, Nr. 186, Rechtsprechung 1932 Nr. 264, 1934 Nr. 41). In den den Entscheidungen SZ. XV/36 und RZ. 1935 S. 162 zugrunde liegenden Fällen ist die Mahnung nicht nur vor Fälligkeit abgesendet, sondern auch vor Fälligkeit dem Schuldner zugestellt worden. Diese Entscheidungen können daher zur Lösung der vorliegenden Rechtsfrage nicht herangezogen werden. Es kommt somit entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes nicht darauf an, wann der Gläubiger die Mahnung abgesendet hat, sondern nur darauf, wann sie dem Schuldner zugekommen ist. Die Fälligkeit der vierten Rate ist am 10. Jänner 1951 eingetreten, die Mahnung nach dem Klagsvorbringen selbst dem Kläger am 13. Jänner 1951, somit nach Fälligkeit zugekommen. Die Nachfrist hat daher wirksam am 14. Jänner 1951 zu laufen begonnen, ohne daß der Kläger innerhalb der Nachfrist Zahlung geleistet hat. Es ist daher schon aus diesem Gründe Wiederaufleben und Terminverlust eingetreten.Der Revision kommt aber auch keine Berechtigung zu, soweit sie die rechtliche Beurteilung der Vorinstanzen bekämpft. Es ist zwar richtig, daß die Einmahnung einer Ausgleichsrate vor Fälligkeit weder Terminverlust noch Wiederaufleben der Forderung zur Folge haben kann. Allein eine Mahnung ist nur dann als vorzeitig anzusehen, wenn sie dem Schuldner vor Fälligkeit zukommt. Die Wirkung der Mahnung, die ihrem Zwecke nach (Reglerungsvorlage, S. 16) eine empfangsbedürftige Warnung ist, und der Beginn des Laufes der Nachfrist tritt mit dem Zeitpunkte der Zustellung des Mahnschreibens an den Schuldner ein; dem Schuldner muß lediglich nach Empfang der Mahnung trotz eingetretener Fälligkeit noch die im Ausgleich vorgesehene Nachfrist zur Verfügung stehen (Bartsch - Pollak römisch zwei, zu Paragraph 53, Absatz 4,, Anmerkung 26; Klang, 1. Aufl., zu Paragraph 1334,, S. 173; ZBl. 1928, Nr. 186, Rechtsprechung 1932 Nr. 264, 1934 Nr. 41). In den den Entscheidungen SZ. XV/36 und RZ. 1935 S. 162 zugrunde liegenden Fällen ist die Mahnung nicht nur vor Fälligkeit abgesendet, sondern auch vor Fälligkeit dem Schuldner zugestellt worden. Diese Entscheidungen können daher zur Lösung der vorliegenden Rechtsfrage nicht herangezogen werden. Es kommt somit entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes nicht darauf an, wann der Gläubiger die Mahnung abgesendet hat, sondern nur darauf, wann sie dem Schuldner zugekommen ist. Die Fälligkeit der vierten Rate ist am 10. Jänner 1951 eingetreten, die Mahnung nach dem Klagsvorbringen selbst dem Kläger am 13. Jänner 1951, somit nach Fälligkeit zugekommen. Die Nachfrist hat daher wirksam am 14. Jänner 1951 zu laufen begonnen, ohne daß der Kläger innerhalb der Nachfrist Zahlung geleistet hat. Es ist daher schon aus diesem Gründe Wiederaufleben und Terminverlust eingetreten.
Es ist aber auch die Revision unbegrundet, wenn sie unter Bezugnahme auf die Entscheidung SZ. XVI/163 u. a. die Meinung vertritt, daß ein auf Unkenntnis der genauen Quote zurückzuführender Zahlungsverzug mit einem geringfügigen Teil der Quote nicht die Säumnisfolgen des Terminverlustes und Wiederauflebens nach sich ziehe. Abgesehen davon, daß dem Kläger durch das vollstreckbare Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 27. April 1950 die genaue Höhe der Forderung der beklagten Partei bekannt war und er sich daher die genaue Höhe der einzelnen Ausgleichsraten berechnen konnte, hat der Vertreter der beklagten Partei im Schreiben vom 10. Jänner 1951 die genaue Höhe der Ausgleichsraten dem Kläger bekanntgegeben. Überdies aber entspricht der bis zum 9. Jänner 1951 fällig gewordene und nichtbezahlte Restbetrag von 156.84 S ungefähr einem Viertel einer Ausgleichsrate, es kann daher davon keine Rede sein, daß der Kläger aus einem Irrtum über die genaue Höhe der Quote nur mit einem geringfügigen Teil der Quote im Rückstand war.
Die Vorinstanzen haben daher ohne Rechtsirrtum angenommen, daß Terminverlust und relatives Wiederaufleben eingetreten ist, weshalb der vollkommen unbegrundeten Revision der Erfolg versagt bleiben mußte.