Die Revision ist zulässig, aber nicht berechtigt.
Nach § 193 Abs 1 Satz 2 KO gelten für den Zahlungsplan subsidiär die Regelungen des Zwangsausgleichs und damit auch die Bestimmung des § 156 KO über das Wiederaufleben von Forderungen mangels Zahlung der Ausgleichsquote (8 Ob 92/03t; Lovrek in Konecny/Schubert, Insolvenzgesetze, § 156 Rz 20).Nach Paragraph 193, Absatz eins, Satz 2 KO gelten für den Zahlungsplan subsidiär die Regelungen des Zwangsausgleichs und damit auch die Bestimmung des Paragraph 156, KO über das Wiederaufleben von Forderungen mangels Zahlung der Ausgleichsquote (8 Ob 92/03t; Lovrek in Konecny/Schubert, Insolvenzgesetze, Paragraph 156, Rz 20).
Nach § 156 Abs 4 KO ist ein Verzug des Schuldners grundsätzlich erst anzunehmen, wenn der Schuldner eine fällige Verbindlichkeit trotz einer vom Gläubiger unter Einräumung einer mindestens 14-tägigen Nachfrist an ihn gerichteten schriftlichen Mahnung nicht beglichen hat. Ist die Ausgleichsquote in Raten zu zahlen, deren Laufzeit ein Jahr übersteigt, so ist ein Verzug erst dann anzunehmen, wenn der Schuldner eine seit mindestens sechs Wochen fällige Verbindlichkeit trotz einer vom Gläubiger unter Einräumung einer mindestens 14-tägigen Nachfrist an ihn gerichteten schriftlichen Mahnung nicht nachgekommen ist. Durch diese mit der Konkursordnungs-Novelle 1993 vorgenommene Ergänzung sollten die Folgen des Verzugs gemildert werden (RV 1218 BlgNR 18. GP 18).Nach Paragraph 156, Absatz 4, KO ist ein Verzug des Schuldners grundsätzlich erst anzunehmen, wenn der Schuldner eine fällige Verbindlichkeit trotz einer vom Gläubiger unter Einräumung einer mindestens 14-tägigen Nachfrist an ihn gerichteten schriftlichen Mahnung nicht beglichen hat. Ist die Ausgleichsquote in Raten zu zahlen, deren Laufzeit ein Jahr übersteigt, so ist ein Verzug erst dann anzunehmen, wenn der Schuldner eine seit mindestens sechs Wochen fällige Verbindlichkeit trotz einer vom Gläubiger unter Einräumung einer mindestens 14-tägigen Nachfrist an ihn gerichteten schriftlichen Mahnung nicht nachgekommen ist. Durch diese mit der Konkursordnungs-Novelle 1993 vorgenommene Ergänzung sollten die Folgen des Verzugs gemildert werden Regierungsvorlage 1218, BlgNR 18. Gesetzgebungsperiode 18, ).
Im vorliegenden Fall übersteigt die vereinbarte Laufzeit der Raten die in § 156 Abs 4 KO genannte Jahresfrist: Auf die Berechnung der in der KO geltenden Fristen sind - ohne Rücksichtnahme, ob es materiellrechtliche oder prozessuale Fristen sind, die Bestimmung des § 125 ZPO anzuwenden (SZ 18/170; Deixler-Hübner in Konecny/Schubert, Kommentar § 175 KO Rz 1). Nach § 125 Abs 2 ZPO enden nach Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf des Tages, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Im vorliegenden Fall ist dies der 30. Dezember 2009. Da die vereinbarte Laufzeit der Raten einen Tag später, nämlich am 31. Dezember 2009 endet, übersteigt sie die in § 156 Abs 4 letzter Satz KO genannte Jahresfrist. Ein Verzug des Klägers mit der Ratenzahlung wäre somit dann anzunehmen, wenn die mit Ablauf des 30. Dezember 2008 fällig gewordene (erste) Rate von 3,5 % seit mindestens 6 Wochen trotz schriftlicher Mahnung unter Einräumung einer mindestens 14-tägigen Nachfrist unbeglichen geblieben wäre. Da die Mahnung - unbestrittenerweise - vor Ablauf der Sechswochenfrist ausgesprochen wurde und zugegangen ist, ist die Frage zu lösen, welche Wirkungen mit ihr verbunden sind.Im vorliegenden Fall übersteigt die vereinbarte Laufzeit der Raten die in Paragraph 156, Absatz 4, KO genannte Jahresfrist: Auf die Berechnung der in der KO geltenden Fristen sind - ohne Rücksichtnahme, ob es materiellrechtliche oder prozessuale Fristen sind, die Bestimmung des Paragraph 125, ZPO anzuwenden (SZ 18/170; Deixler-Hübner in Konecny/Schubert, Kommentar Paragraph 175, KO Rz 1). Nach Paragraph 125, Absatz 2, ZPO enden nach Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf des Tages, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Im vorliegenden Fall ist dies der 30. Dezember 2009. Da die vereinbarte Laufzeit der Raten einen Tag später, nämlich am 31. Dezember 2009 endet, übersteigt sie die in Paragraph 156, Absatz 4, letzter Satz KO genannte Jahresfrist. Ein Verzug des Klägers mit der Ratenzahlung wäre somit dann anzunehmen, wenn die mit Ablauf des 30. Dezember 2008 fällig gewordene (erste) Rate von 3,5 % seit mindestens 6 Wochen trotz schriftlicher Mahnung unter Einräumung einer mindestens 14-tägigen Nachfrist unbeglichen geblieben wäre. Da die Mahnung - unbestrittenerweise - vor Ablauf der Sechswochenfrist ausgesprochen wurde und zugegangen ist, ist die Frage zu lösen, welche Wirkungen mit ihr verbunden sind.
Bereits ausgesprochen wurde, dass eine Mahnung dann wirkungslos bleibt, wenn sie vor Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses erfolgte, mit dem der Ausgleich bestätigt wurde (RIS-Justiz RS0065341; RS0052249). Eine Mahnung wurde weiters dann als vorzeitig angesehen, wenn sie dem Schuldner vor Fälligkeit zukommt (RIS-Justiz RS0052239).
Im hier zu beurteilenden Fall war zwar zum Zeitpunkt des Ausspruchs und des Zugangs der Mahnung der Bestätigungsbeschluss schon rechtskräftig und die Fälligkeit der ersten Ausgleichsrate bereits eingetreten, die dem Schuldner ab Fälligkeit offen stehende sechswöchige Verzugsfrist des § 156 Abs 4 KO war aber noch nicht verstrichen.Im hier zu beurteilenden Fall war zwar zum Zeitpunkt des Ausspruchs und des Zugangs der Mahnung der Bestätigungsbeschluss schon rechtskräftig und die Fälligkeit der ersten Ausgleichsrate bereits eingetreten, die dem Schuldner ab Fälligkeit offen stehende sechswöchige Verzugsfrist des Paragraph 156, Absatz 4, KO war aber noch nicht verstrichen.
Nach Lovrek (aaO § 156 Rz 101) bleibt eine vor Verzug erfolgte Mahnung wirkungslos. Maßgeblich sei, dass zum Zeitpunkt deren Zugangs bereits Verzug vorlag. Dies ergebe sich aus der Natur der Mahnung als empfangsbedürftige Erklärung, deren Wirkung mit Zugang eintrete. Im Hinblick auf den Zweck der qualifizierten Mahnung nach § 156 Abs 4 KO ist dieser Meinung jedenfalls dann zuzustimmen, wenn das Mahnschreiben - wie hier - keinerlei Bezug auf die zur Anwendung gelangende sechswöchige Verzugsfrist des § 156 Abs 4 Satz 5 KO nimmt. Um das Wiederaufleben der Forderung zu bewirken, bedarf es nicht nur des Eintritts der Fälligkeit und des Verstreichens der seit dieser vergangenen sechswöchigen Frist, sondern darüber hinaus einer Mahnung unter Nachfristsetzung, um zu vermeiden, dass der Schuldner vom Wiederaufleben der Forderung überrascht wird. Wegen ihrer schwerwiegenden Folgen muss die Mahnung auf den Ausgleich Bezug nehmen und die Höhe des geforderten Betrags enthalten (RIS-Justiz RS0065338); weiters muss dem Schuldner die im konkreten Fall vorgesehene Nachfrist eingeräumt sowie das Wiederaufleben angedroht werden. Eine vorzeitige Mahnung ist nicht zu beachten (RIS-Justiz RS0052249). Der Zweck der Mahnung liegt darin, den Schuldner darauf aufmerksam zu machen, dass er die ihm für die Begleichung der Ausgleichsrate offen stehende Zahlungsfrist nicht eingehalten hat. Es sollen ihm die drohenden schwerwiegenden Folgen des Wiederauflebens der Forderung klar und unmissverständlich vor Augen geführt und ihm durch Setzung einer Nachfrist eine letztmalige Chance zur Erfüllung des Zahlungsplans eingeräumt werden.Nach Lovrek (aaO Paragraph 156, Rz 101) bleibt eine vor Verzug erfolgte Mahnung wirkungslos. Maßgeblich sei, dass zum Zeitpunkt deren Zugangs bereits Verzug vorlag. Dies ergebe sich aus der Natur der Mahnung als empfangsbedürftige Erklärung, deren Wirkung mit Zugang eintrete. Im Hinblick auf den Zweck der qualifizierten Mahnung nach Paragraph 156, Absatz 4, KO ist dieser Meinung jedenfalls dann zuzustimmen, wenn das Mahnschreiben - wie hier - keinerlei Bezug auf die zur Anwendung gelangende sechswöchige Verzugsfrist des Paragraph 156, Absatz 4, Satz 5 KO nimmt. Um das Wiederaufleben der Forderung zu bewirken, bedarf es nicht nur des Eintritts der Fälligkeit und des Verstreichens der seit dieser vergangenen sechswöchigen Frist, sondern darüber hinaus einer Mahnung unter Nachfristsetzung, um zu vermeiden, dass der Schuldner vom Wiederaufleben der Forderung überrascht wird. Wegen ihrer schwerwiegenden Folgen muss die Mahnung auf den Ausgleich Bezug nehmen und die Höhe des geforderten Betrags enthalten (RIS-Justiz RS0065338); weiters muss dem Schuldner die im konkreten Fall vorgesehene Nachfrist eingeräumt sowie das Wiederaufleben angedroht werden. Eine vorzeitige Mahnung ist nicht zu beachten (RIS-Justiz RS0052249). Der Zweck der Mahnung liegt darin, den Schuldner darauf aufmerksam zu machen, dass er die ihm für die Begleichung der Ausgleichsrate offen stehende Zahlungsfrist nicht eingehalten hat. Es sollen ihm die drohenden schwerwiegenden Folgen des Wiederauflebens der Forderung klar und unmissverständlich vor Augen geführt und ihm durch Setzung einer Nachfrist eine letztmalige Chance zur Erfüllung des Zahlungsplans eingeräumt werden.
Diesem Zweck wäre nicht entsprochen, wollte man eine Mahnung auch dann als wirksam erachten, wenn sie bereits vor Eintritt des Verzugs - somit vor Ablauf der dem Schuldner konkret offen stehenden sechswöchigen Frist ab Fälligkeit - erfolgt ist und sie - wie im vorliegenden Fall - keinen Hinweis auf die Geltung und den Zeitpunkt des Ablaufens dieser Frist enthält. Beim Schuldner könnte so der unrichtige Eindruck erweckt werden, ihm stehe zur Begleichung der ersten Zahlungsplanrate nicht die ihm vom Gesetz eingeräumte sechswöchige Verzugsfrist, sondern nur mehr die im Mahnschreiben gesetzte 14-tägige Nachfrist zur Verfügung. Er unterläge allenfalls dem Irrtum, schon nach Ablauf der 14-tägigen Nachfrist ab Erhalt des Mahnschreibens wäre Wiederaufleben der Gesamtforderung eingetreten, selbst wenn die sechswöchige Verzugsfrist dann noch nicht abgelaufen sein sollte. Diese durch ihr Mahnschreiben hervorgerufene Unklarheit hat die beklagte Partei zu vertreten. Sie hätte nach Ablauf der sechswöchigen Verzugsfrist den Kläger erneut schriftlich unter Nachfristsetzung zu mahnen gehabt. Diese Mahnung wäre nur dann entbehrlich, wenn es ausgeschlossen erschiene, der Schuldner werde die gesetzte Nachfrist zur Nachholung der Erfüllung benützen (RIS-Justiz RS0065639). Dass er die Erfüllung endgültig abgelehnt hätte, lässt sich aus seinem Verhalten aber nicht ableiten, hat er doch mit Fax vom 6. April 2009 um Stundung der rückständigen Raten ersucht.
Das Argument, wegen des ähnlichen Wortlauts sei § 156 Abs 4 Satz KO in gleicher Weise wie § 13 KSchG auszulegen, wäre nur zu untersuchen, wenn keine irreführende Mahnung vorläge, der Gläubiger also in seiner Mahnung klargestellt hätte, dass der Schuldner jedenfalls erst nach Verstreichen der gesetzlichen Stundung von 6 Wochen in Verzug gerät. § 13 KSchG regelt den Terminsverlust bei Rechtsgeschäften, bei denen der Verbraucher seine Verbindlichkeit in Raten schuldet. Dass die den Terminsverlust nach § 13 KSchG herbeiführende Mahnung bereits während der sechswöchigen Verzugsfrist abgegeben werden und dementsprechend auch die Nachfrist innerhalb der sechswöchigen Frist ablaufen kann, wurde in den ErläutRV 744 BlgNR 14. GP 33 zu § 13 KSchG ausdrücklich festgehalten (Mayrhofer in Fenyves/Kerschner/Vonkilch3 § 13 KSchG Rz 29; Krejci in Rummel3 § 13 KSchG Rz 17). In den Gesetzesmaterialien zu § 156 Abs 4 Satz 5 KO (ErläutRV 1218 BlgNR 18. GP 18) findet sich hingegen kein derartiger Hinweis. Daraus könnte ebenfalls abgeleitet werden, dass der Gesetzgeber diese Möglichkeit für das Zwangsausgleichsverfahren bzw den Zahlungsplan nicht in Betracht gezogen hat (siehe auch Mohr, Privatkonkurs2, 79, der die allerdings nicht näher begründete Meinung vertritt, es sei nicht ausreichend, dass die Nachfrist in die 6-Wochenfrist falle; vielmehr komme sie zu der 6-Wochenfrist hinzu), etwa weil in den Rechtsfolgen ein gravierender Unterschied besteht. Während es bei Verzug mit einer Rate nach § 13 KSchG nur zum Terminsverlust kommt, löst der Verzug mit einer Zahlungsplanrate das Wiederaufleben der Gesamtforderung aus. Schon im Hinblick auf diese schwerwiegenderen Rechtsfolgen liegt es keineswegs auf der Hand, § 156 Abs 4 Satz 5 KO in gleicher Weise wie § 13 KSchG (iSd Gesetzesmaterialien) auszulegen.Das Argument, wegen des ähnlichen Wortlauts sei Paragraph 156, Absatz 4, Satz KO in gleicher Weise wie Paragraph 13, KSchG auszulegen, wäre nur zu untersuchen, wenn keine irreführende Mahnung vorläge, der Gläubiger also in seiner Mahnung klargestellt hätte, dass der Schuldner jedenfalls erst nach Verstreichen der gesetzlichen Stundung von 6 Wochen in Verzug gerät. Paragraph 13, KSchG regelt den Terminsverlust bei Rechtsgeschäften, bei denen der Verbraucher seine Verbindlichkeit in Raten schuldet. Dass die den Terminsverlust nach Paragraph 13, KSchG herbeiführende Mahnung bereits während der sechswöchigen Verzugsfrist abgegeben werden und dementsprechend auch die Nachfrist innerhalb der sechswöchigen Frist ablaufen kann, wurde in den ErläutRV 744 BlgNR 14. Gesetzgebungsperiode 33, zu Paragraph 13, KSchG ausdrücklich festgehalten (Mayrhofer in Fenyves/Kerschner/Vonkilch3 Paragraph 13, KSchG Rz 29; Krejci in Rummel3 Paragraph 13, KSchG Rz 17). In den Gesetzesmaterialien zu Paragraph 156, Absatz 4, Satz 5 KO (ErläutRV 1218 BlgNR 18. Gesetzgebungsperiode 18, ) findet sich hingegen kein derartiger Hinweis. Daraus könnte ebenfalls abgeleitet werden, dass der Gesetzgeber diese Möglichkeit für das Zwangsausgleichsverfahren bzw den Zahlungsplan nicht in Betracht gezogen hat (siehe auch Mohr, Privatkonkurs2, 79, der die allerdings nicht näher begründete Meinung vertritt, es sei nicht ausreichend, dass die Nachfrist in die 6-Wochenfrist falle; vielmehr komme sie zu der 6-Wochenfrist hinzu), etwa weil in den Rechtsfolgen ein gravierender Unterschied besteht. Während es bei Verzug mit einer Rate nach Paragraph 13, KSchG nur zum Terminsverlust kommt, löst der Verzug mit einer Zahlungsplanrate das Wiederaufleben der Gesamtforderung aus. Schon im Hinblick auf diese schwerwiegenderen Rechtsfolgen liegt es keineswegs auf der Hand, Paragraph 156, Absatz 4, Satz 5 KO in gleicher Weise wie Paragraph 13, KSchG (iSd Gesetzesmaterialien) auszulegen.
Aus all dem folgt, dass die verfrühte Mahnung vom 23. Jänner 2009 auch nicht nachträglich Wirkungen entfalten konnte, weil die klagende Partei in der Folge tatsächlich mit der Erfüllung der ersten Ausgleichsrate in Verzug geraten war. Das zweite Schreiben der beklagten Partei vom 23. April 2009 stellt schon deshalb keine qualifizierte Mahnung nach § 156 Abs 4 KO dar, weil es sich darauf beschränkt, zu Unrecht ein bereits eingetretenes Wiederaufleben zu behaupten. Die Mahnung wird durch die Exekutionsführung nicht ersetzt (3 Ob 26/66 = SZ 39/41; 3 Ob 145/98i). Mangels wirksamer Mahnung sind keine Säumnisfolgen und kein Wiederaufleben der Gesamtforderung eingetreten.Aus all dem folgt, dass die verfrühte Mahnung vom 23. Jänner 2009 auch nicht nachträglich Wirkungen entfalten konnte, weil die klagende Partei in der Folge tatsächlich mit der Erfüllung der ersten Ausgleichsrate in Verzug geraten war. Das zweite Schreiben der beklagten Partei vom 23. April 2009 stellt schon deshalb keine qualifizierte Mahnung nach Paragraph 156, Absatz 4, KO dar, weil es sich darauf beschränkt, zu Unrecht ein bereits eingetretenes Wiederaufleben zu behaupten. Die Mahnung wird durch die Exekutionsführung nicht ersetzt (3 Ob 26/66 = SZ 39/41; 3 Ob 145/98i). Mangels wirksamer Mahnung sind keine Säumnisfolgen und kein Wiederaufleben der Gesamtforderung eingetreten.
Zusammenfassend ist festzuhalten:
Ist die Zahlungsplanquote in Raten zu zahlen, deren Laufzeit ein Jahr übersteigt, ist ein Mahnschreiben unwirksam, wenn zum Zeitpunkt dessen Zugangs die zu zahlende Rate noch nicht mindestens 6 Wochen fällig war und in der Mahnung kein Hinweis auf die Geltung der sechswöchigen Verzugsfrist des § 156 Abs 4 Satz 5 KO enthalten ist.Ist die Zahlungsplanquote in Raten zu zahlen, deren Laufzeit ein Jahr übersteigt, ist ein Mahnschreiben unwirksam, wenn zum Zeitpunkt dessen Zugangs die zu zahlende Rate noch nicht mindestens 6 Wochen fällig war und in der Mahnung kein Hinweis auf die Geltung der sechswöchigen Verzugsfrist des Paragraph 156, Absatz 4, Satz 5 KO enthalten ist.
Die Revision der beklagten Partei erweist sich demnach als erfolglos (zur Maßgabebestätigung s Jakusch in Angst EO² § 35 Rz 39).Die Revision der beklagten Partei erweist sich demnach als erfolglos (zur Maßgabebestätigung s Jakusch in Angst EO² Paragraph 35, Rz 39).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 78 EO iVm §§ 50, 41 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraphen 50,, 41 Absatz eins, ZPO.