Aus den Entscheidungsgründen:
Das Gesetz und der Zwangsausgleich, wie er abgeschlossen wurde, verlangen zum Wiederaufleben eine Mahnung, also jedenfalls eine Erklärung des Gläubigers, in der er den Schuldner an seine Zahlungspflicht erinnert. Unerheblich ist, ob letztere dem Schuldner nicht ohnedies bekannt ist und ob dieser sie selbst erwähnt hat. Es ist daher der Standpunkt der Revision, die Nachfrist habe zu laufen begonnen, weil der Kläger in seiner Klage sich selbst auf alle maßgeblichen Tatsachen berufen habe, verfehlt.
Der Hinweis des Beklagten auf die zu E ... 3/65 geführte Exekution
und auf die Gehaltsexekution E ... 9/65, die mit der vorliegenden
Klage bekämpft wird, ist unzutreffend. Beide Anträge wurden an dem Tag eingebracht, an dem die strittige Exekution bewilligt wurde. Die vierzehntägige Nachfrist hatte also damals noch gar nicht begonnen. Nun glaubt der Beklagte, es käme nur darauf an, ob diese Frist zur Zeit des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz schon abgelaufen war und verweist darauf, daß nach der Rechtsprechung der Oppositionskläger sich zur Stützung seiner Klage auf während des Verfahrens eingetretene Tatsache berufen kann. Dasselbe müsse auch für den Beklagten im Oppositionsstreit gelten. Hiebei übersieht er jedoch, daß nach § 7 (2) EO. die Exekution nur bewilligt werden darf, wenn die Forderung des betreibenden Gläubigers bereits fällig ist. Daher hilft es ihm nichts, wenn dieser Zeitpunkt später, wenn auch vor Schluß der mündlichen Verhandlung über eine Klage nach § 35 oder 36 EO. eingetreten ist. Der betreibende Gläubiger darf sich nicht durch einen verfrühten Exekutionsantrag eine vorzeitige Befriedigung und einen besseren Rang verschaffen. War die Forderung zur Zeit der Pfändung noch nicht vorhanden oder noch nicht fällig, so konnte dadurch kein Pfand- oder Befriedigungsrecht des betreibenden Gläubigers entstehen (RiZ. 1959 S. 16, Neumann - Lichtblau[3] I S. 174). Es bleibt daher nur die Exekution E .../64 übrig. Dort wurde ein Begehren auf Fortsetzung einer vor Konkurseröffnung bewilligten Exekution durch Neupfändung gestellt.Klage bekämpft wird, ist unzutreffend. Beide Anträge wurden an dem Tag eingebracht, an dem die strittige Exekution bewilligt wurde. Die vierzehntägige Nachfrist hatte also damals noch gar nicht begonnen. Nun glaubt der Beklagte, es käme nur darauf an, ob diese Frist zur Zeit des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz schon abgelaufen war und verweist darauf, daß nach der Rechtsprechung der Oppositionskläger sich zur Stützung seiner Klage auf während des Verfahrens eingetretene Tatsache berufen kann. Dasselbe müsse auch für den Beklagten im Oppositionsstreit gelten. Hiebei übersieht er jedoch, daß nach Paragraph 7, (2) EO. die Exekution nur bewilligt werden darf, wenn die Forderung des betreibenden Gläubigers bereits fällig ist. Daher hilft es ihm nichts, wenn dieser Zeitpunkt später, wenn auch vor Schluß der mündlichen Verhandlung über eine Klage nach Paragraph 35, oder 36 EO. eingetreten ist. Der betreibende Gläubiger darf sich nicht durch einen verfrühten Exekutionsantrag eine vorzeitige Befriedigung und einen besseren Rang verschaffen. War die Forderung zur Zeit der Pfändung noch nicht vorhanden oder noch nicht fällig, so konnte dadurch kein Pfand- oder Befriedigungsrecht des betreibenden Gläubigers entstehen (RiZ. 1959 S. 16, Neumann - Lichtblau[3] römisch eins S. 174). Es bleibt daher nur die Exekution E .../64 übrig. Dort wurde ein Begehren auf Fortsetzung einer vor Konkurseröffnung bewilligten Exekution durch Neupfändung gestellt.
Wie der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung SZ. XIX 104 ausgesprochen hat, besteht der Zweck der Vereinbarung einer qualifizierten Mahnung, also einer solchen, wie sie im Ausgleich festgelegt wurde, darin, den Schuldner in der bedungenen Form besonders auf die schwerwiegenden Verzugsfolgen des Terminverlustes und des Wiederauflebens aufmerksam zu machen. Einer solchen Mahnung kann es nicht gleichgehalten werden, wenn einem Verpflichteten ein Beschluß auf Neupfändung zugestellt wird. Die vereinbarte Form der eingeschriebenen Mahnung führt ihm die Folgen der Nichtzahlung klarer vor Augen. Andere Schritte, die geeignet sind, ihn an das Bestehen der Schuld zu erinnern, sind dem nicht gleichzuhalten.Wie der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung SZ. römisch neunzehn 104 ausgesprochen hat, besteht der Zweck der Vereinbarung einer qualifizierten Mahnung, also einer solchen, wie sie im Ausgleich festgelegt wurde, darin, den Schuldner in der bedungenen Form besonders auf die schwerwiegenden Verzugsfolgen des Terminverlustes und des Wiederauflebens aufmerksam zu machen. Einer solchen Mahnung kann es nicht gleichgehalten werden, wenn einem Verpflichteten ein Beschluß auf Neupfändung zugestellt wird. Die vereinbarte Form der eingeschriebenen Mahnung führt ihm die Folgen der Nichtzahlung klarer vor Augen. Andere Schritte, die geeignet sind, ihn an das Bestehen der Schuld zu erinnern, sind dem nicht gleichzuhalten.
Es fehlt daher an einer Mahnung im Sinne des § 156 (4) KO. und des abgeschlossenen Zwangsausgleiches.Es fehlt daher an einer Mahnung im Sinne des Paragraph 156, (4) KO. und des abgeschlossenen Zwangsausgleiches.
Da § 156 (1) KO. ausspricht, daß durch den Zwangsausgleich der Gemeinschuldner von der Verpflichtung zum Ersatz des Ausfalls befreit wird, bildet die Berufung darauf eine Einwendung gegen den Anspruch im Sinne des § 35 EO. (SZ. XXXI 58). Die gegenteilige Meinung des Beklagten trifft also nicht zu.Da Paragraph 156, (1) KO. ausspricht, daß durch den Zwangsausgleich der Gemeinschuldner von der Verpflichtung zum Ersatz des Ausfalls befreit wird, bildet die Berufung darauf eine Einwendung gegen den Anspruch im Sinne des Paragraph 35, EO. (SZ. römisch 31 58). Die gegenteilige Meinung des Beklagten trifft also nicht zu.