Rechtssatz RS0001214
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0001214
Entscheidungsdatum
02.03.1966
Rechtssatz
Wurde eine Exekution bewilligt, obwohl dies mangels Fälligkeit oder mangels Eintrittes einer Bedingung nicht hätte geschehen dürfen, so bleibt die Exekution unzulässig, wenn auch diese Tatsachen vor Schluß der mündlichen Verhandlung erster Instanz im Streit über eine Klage nach § 35 oder § 36 EO eintreten.Wurde eine Exekution bewilligt, obwohl dies mangels Fälligkeit oder mangels Eintrittes einer Bedingung nicht hätte geschehen dürfen, so bleibt die Exekution unzulässig, wenn auch diese Tatsachen vor Schluß der mündlichen Verhandlung erster Instanz im Streit über eine Klage nach Paragraph 35, oder Paragraph 36, EO eintreten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0001214
Dokumentnummer
JJR_19660302_OGH0002_0030OB00026_6600000_001