Rechtssatz RS0052249
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0052249
Entscheidungsdatum
30.07.2015
Rechtssatz
Terminverlust als Rechtsfolge nicht pünktlicher Zahlung einer Ausgleichsrate tritt erst dann ein, wenn der Schuldner nach Eintritt der Rechtskraft des den Ausgleich bestätigenden Beschlusses mit Einräumung der im konkreten Falle vorgesehenen Nachfrist gemahnt wurde. Eine vorzeitige Mahnung ist nicht zu beachten.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 603/53
Entscheidungstext OGH 22.07.1953 1 Ob 603/53
- 3 Ob 28/91
Entscheidungstext OGH 18.09.1991 3 Ob 28/91
nur: Eine vorzeitige Mahnung ist nicht zu beachten. (T1)
Veröff: EvBl 1991/205 S 855 = JBl 1992,193 (Buchegger 195)
- 8 Ob 53/08i
Entscheidungstext OGH 28.04.2008 8 Ob 53/08i
Vgl auch; Beisatz: Eine verfrüht, somit vor Rechtskraft der Konkursaufhebung ausgesprochene Mahnung ist wirkungslos, weil der Beginn der damit eingeräumten Nachfrist ungewiss ist. (T2)
- 3 Ob 41/10s
Entscheidungstext OGH 24.03.2010 3 Ob 41/10s
Veröff: SZ 2010/28
- 10 Ob 47/15g
Entscheidungstext OGH 30.07.2015 10 Ob 47/15g
Vgl auch; Beisatz: Ganz allgemein trifft den Gläubiger die Beweislast dafür, den Schuldner nach Eintritt des Verzugs ordnungsgemäß schriftlich gemahnt zu haben. Das gilt sowohl für die Frage, ob der Schuldner überhaupt gemahnt wurde, als auch dafür, wann dem Schuldner die Mahnung zuging oder als zugekommen zu gelten hat. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0052249
Zuletzt aktualisiert am
08.09.2015
Dokumentnummer
JJR_19530722_OGH0002_0010OB00603_5300000_001