Der Ausspruch des Rekursgerichtes entspricht dem Gesetz. Der von der betreibenden Partei erhobene Revisionsrekurs ist nach dem gemäß § 78 EO auch im Exekutionsverfahren geltenden § 528 Abs 2 Z 2 ZPO idF WGN 1989 nicht zulässig, weil danach der angefochtene Beschluß des Rekursgerichtes, der den erstrichterlichen Beschluß zur Gänze bestätigte, keinem weiteren Rechtszug unterliegt. Es kommt weder auf den Wert des Entscheidungsgegenstandes an noch auf das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO, weil der angefochtene zur Gänze bestätigende Beschluß des Rekursgerichtes überhaupt nicht anfechtbar ist. Die im Rechtsmittel vertretene Ansicht, der Revisionsrekurs sei entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichtes zulässig, weil die Einleitung des gesetzmäßigen Verfahrens über den Exekutionsantrag iSd § 83 EO verweigert wurde, ist unzutreffend, weil die Vorschrift des § 83 Abs 3 EO idF WGN 1989 - wonach gegen die Entscheidung über einen wegen Bewilligung oder Verweigerung der Exekution erhobenen Rekurs der Revisionsrekurs nicht deshalb unzulässig ist, weil der erstrichterliche Beschluß zur Gänze bestätigt wurde - dem zweiten Titel des ersten Abschnittes der Exekutionsordnung angehört. Sie bezieht sich daher nur auf die Exekution auf Grund im Auslande errichteter Akte und Urkunden und macht besonders deutlich, daß mangels einer sonstigen besonderen Anordnung der Exekutionsordnung iSd § 78 EO bei inländischen Titeln der Rechtsmittelausschluß nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO besteht. Ob die Ausnahme davon im § 528 Abs 2 Z 2 ZPO auch sinngemäß im Exekutionsverfahren auf den Fall der Zurückweisung des Exekutionsantrages ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen anwendbar ist (Petrasch, Der Weg zum Obersten Gerichtshof nach der Erweiterten Wertgrenzennovelle, ÖJZ 1989, 752), kann hier auf sich beruhen. Zum einen hat das Erstgericht eine Sachentscheidung getroffen und nicht nur wegen rechtskräftig entschiedener Sache zurückgewiesen, zum anderen läge dann keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO nF vor, wenn eine Zurückweisung des zweiten Antrages wegen der rechtskräftigen Abweisung des ersten inhaltsgleichen Exekutionsantrages erfolgt wäre, ohne daß eine neue Sachverhaltsgrundlage eingetreten war.Der Ausspruch des Rekursgerichtes entspricht dem Gesetz. Der von der betreibenden Partei erhobene Revisionsrekurs ist nach dem gemäß Paragraph 78, EO auch im Exekutionsverfahren geltenden Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO in der Fassung WGN 1989 nicht zulässig, weil danach der angefochtene Beschluß des Rekursgerichtes, der den erstrichterlichen Beschluß zur Gänze bestätigte, keinem weiteren Rechtszug unterliegt. Es kommt weder auf den Wert des Entscheidungsgegenstandes an noch auf das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 528, Absatz eins, ZPO, weil der angefochtene zur Gänze bestätigende Beschluß des Rekursgerichtes überhaupt nicht anfechtbar ist. Die im Rechtsmittel vertretene Ansicht, der Revisionsrekurs sei entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichtes zulässig, weil die Einleitung des gesetzmäßigen Verfahrens über den Exekutionsantrag iSd Paragraph 83, EO verweigert wurde, ist unzutreffend, weil die Vorschrift des Paragraph 83, Absatz 3, EO in der Fassung WGN 1989 - wonach gegen die Entscheidung über einen wegen Bewilligung oder Verweigerung der Exekution erhobenen Rekurs der Revisionsrekurs nicht deshalb unzulässig ist, weil der erstrichterliche Beschluß zur Gänze bestätigt wurde - dem zweiten Titel des ersten Abschnittes der Exekutionsordnung angehört. Sie bezieht sich daher nur auf die Exekution auf Grund im Auslande errichteter Akte und Urkunden und macht besonders deutlich, daß mangels einer sonstigen besonderen Anordnung der Exekutionsordnung iSd Paragraph 78, EO bei inländischen Titeln der Rechtsmittelausschluß nach Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO besteht. Ob die Ausnahme davon im Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO auch sinngemäß im Exekutionsverfahren auf den Fall der Zurückweisung des Exekutionsantrages ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen anwendbar ist (Petrasch, Der Weg zum Obersten Gerichtshof nach der Erweiterten Wertgrenzennovelle, ÖJZ 1989, 752), kann hier auf sich beruhen. Zum einen hat das Erstgericht eine Sachentscheidung getroffen und nicht nur wegen rechtskräftig entschiedener Sache zurückgewiesen, zum anderen läge dann keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 528, Absatz eins, ZPO nF vor, wenn eine Zurückweisung des zweiten Antrages wegen der rechtskräftigen Abweisung des ersten inhaltsgleichen Exekutionsantrages erfolgt wäre, ohne daß eine neue Sachverhaltsgrundlage eingetreten war.
Die Bestimmungen der EO und der ZPO über das Rechtsmittel des Rekurses kommen hier zur Anwendung, weil die betreibende Partei einen Antrag auf Bewilligung der Exekution zur Erwirkung der Herausgabe der Handelsbücher gestellt hat, also nicht etwa die Anwendung angemessener Zwangsmittel gegen den Geschäftsherrn, der die ergangene Verfügung im außerstreitigen Verfahren nach § 15 HVG unbefolgt gelassen hatte, anstrebte (§ 19 Abs 1 AußStrG), sondern Exekution nach der Exekutionsordnung auf Grund des vermeintlichen Titels nach § 1 Z 6 EO beantragte (§ 19 Abs 3 AußStrG). Über diesen Antrag wurde von den Vorinstanzen entschieden. Die Anwendung der Bestimmungen des § 14 AußStrG idF WGN 1989 über den Rekurs an den Obersten Gerichtshof scheidet damit aus, weil eine Umdeutung des Antrages bei seinem klaren Inhalt nicht vorzunehmen ist. Der - wie das Rekursgericht richtig erkannte - jedenfalls unzulässige Revisionsrekurs ist somit zurückzuweisen.Die Bestimmungen der EO und der ZPO über das Rechtsmittel des Rekurses kommen hier zur Anwendung, weil die betreibende Partei einen Antrag auf Bewilligung der Exekution zur Erwirkung der Herausgabe der Handelsbücher gestellt hat, also nicht etwa die Anwendung angemessener Zwangsmittel gegen den Geschäftsherrn, der die ergangene Verfügung im außerstreitigen Verfahren nach Paragraph 15, HVG unbefolgt gelassen hatte, anstrebte (Paragraph 19, Absatz eins, AußStrG), sondern Exekution nach der Exekutionsordnung auf Grund des vermeintlichen Titels nach Paragraph eins, Ziffer 6, EO beantragte (Paragraph 19, Absatz 3, AußStrG). Über diesen Antrag wurde von den Vorinstanzen entschieden. Die Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 14, AußStrG in der Fassung WGN 1989 über den Rekurs an den Obersten Gerichtshof scheidet damit aus, weil eine Umdeutung des Antrages bei seinem klaren Inhalt nicht vorzunehmen ist. Der - wie das Rekursgericht richtig erkannte - jedenfalls unzulässige Revisionsrekurs ist somit zurückzuweisen.