Rechtssatz RS0002315
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0002315
Geschäftszahl
3Ob99/73; 3Ob25/89; 3Ob101/90
Entscheidungsdatum
29.08.1990
Rechtssatz
Bei im Exekutionsverfahren ergangenen Beschlüssen ist die Heranziehung des § 16 AußStrG nicht zulässig. Die RM-Zulässigkeit gegen die Entscheidung der zweiten Instanz richtet sich zufolge § 78 EO nach § 528 ZPO - auch bei der Verteilung des Erlöses im Falle einer Fahrnisexekution.Bei im Exekutionsverfahren ergangenen Beschlüssen ist die Heranziehung des Paragraph 16, AußStrG nicht zulässig. Die RM-Zulässigkeit gegen die Entscheidung der zweiten Instanz richtet sich zufolge Paragraph 78, EO nach Paragraph 528, ZPO - auch bei der Verteilung des Erlöses im Falle einer Fahrnisexekution.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 99/73
Entscheidungstext OGH 22.05.1973 3 Ob 99/73
- 3 Ob 25/89
Entscheidungstext OGH 15.03.1989 3 Ob 25/89
nur: Bei im Exekutionsverfahren ergangenen Beschlüssen ist die Heranziehung des § 16 AußStrG nicht zulässig. Die RM-Zulässigkeit gegen die Entscheidung der zweiten Instanz richtet sich zufolge § 78 EO nach § 528 ZPO. (T1)
- 3 Ob 101/90
Entscheidungstext OGH 29.08.1990 3 Ob 101/90
nur: Bei im Exekutionsverfahren ergangenen Beschlüssen ist die Heranziehung des AußStrG nicht zulässig. Die RM-Zulässigkeit gegen die Entscheidung der zweiten Instanz richtet sich zufolge § 78 EO nach § 528 ZPO. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0002315
Dokumentnummer
JJR_19730522_OGH0002_0030OB00099_7300000_001