Entscheidungsgründe:
Die Klägerinnen sind je zur Hälfte Eigentümer eines Hauses in Wien, das im Jahr 1981 erworben wurde. Über die Wohnung top 13 wurde am 3. 3. 1949 von der Voreigentümerin mit dem Gatten der verstorbenen Katharina M*****, Friedrich M*****, ein als Übereinkommen betitelter Mietvertrag abgeschlossen.
Dessen Punkt III. lautet:Dessen Punkt römisch drei. lautet:
"Das Mietverhältnis beginnt mit der faktischen Benützung der Mieträume durch den Mieter, nach Beendigung der Instandsetzung, spätestens am 1. VI. 1949 und wird für die Dauer von 20 Jahren abgeschlossen. Falls nicht sechs Monate vor seinem vertraglichen Ablauf von einem der Vertragsteile mittels eingeschriebenen Brief zu Handen des anderen Vertragsteiles erklärt wird, das Mietverhältnis nicht mehr fortsetzen zu wollen, geht es in ein Mietverhältnis von unbestimmter Dauer über und kann dann jederzeit von jedem der Vertragsteile unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist zu den ortsüblichen Terminen aufgekündigt werden. Herrn M***** und seinen Erben gegenüber kann nach Ablauf vorstehender Frist von 20 Jahren von seiten der Vermieterin jedoch nur dann gekündigt werden, wenn"Das Mietverhältnis beginnt mit der faktischen Benützung der Mieträume durch den Mieter, nach Beendigung der Instandsetzung, spätestens am 1. römisch sechs. 1949 und wird für die Dauer von 20 Jahren abgeschlossen. Falls nicht sechs Monate vor seinem vertraglichen Ablauf von einem der Vertragsteile mittels eingeschriebenen Brief zu Handen des anderen Vertragsteiles erklärt wird, das Mietverhältnis nicht mehr fortsetzen zu wollen, geht es in ein Mietverhältnis von unbestimmter Dauer über und kann dann jederzeit von jedem der Vertragsteile unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist zu den ortsüblichen Terminen aufgekündigt werden. Herrn M***** und seinen Erben gegenüber kann nach Ablauf vorstehender Frist von 20 Jahren von seiten der Vermieterin jedoch nur dann gekündigt werden, wenn
a./ gegen die Hausordnung verstoßen wird,
b./ bei Eigenbedarf durch die Vermieterin ihm, beziehungsweise seinen Erben eine andere gleichwertige Wohnung zur Verfügung gestellt wird."
In Punkt IV. wurde der Hauptmietzins mit S 150 im Vierteljahr zuzüglich Betriebskosten und Umsatzsteuer vereinbart.In Punkt römisch vier. wurde der Hauptmietzins mit S 150 im Vierteljahr zuzüglich Betriebskosten und Umsatzsteuer vereinbart.
Gemäß Punkt V. des Übereinkommens war die Hausinhabung nach dem 1. 6. 1969 berechtigt, einen angemessenen Mietzins zu verlangen.Gemäß Punkt römisch fünf. des Übereinkommens war die Hausinhabung nach dem 1. 6. 1969 berechtigt, einen angemessenen Mietzins zu verlangen.
Dieser Mietvertrag wurde abgeschlossen, weil sich der Mieter verpflichtete, das total zerbombte Bestandobjekt auf seine Kosten instandzusetzen. Zum Zeitpunkt des Mietvertragsabschlusses war die Wohnung im Rohbauzustand.
Das angeführte Übereinkommen ist der klagenden Partei im Zuge eines Verfahrens zur Mietzinshöhe vor dem Erstgericht bekannt geworden.
Nach dem Tod des Mieters am 8. 12. 1987 ist dessen Gattin, Katharina M*****, gemäß § 14 Abs 3 MRG in den Mietvertrag eingetreten. Dies wurde den Vermietern mit Schreiben vom 31. 12. 1987 bekanntgegeben. Katharina M***** wollte im Mai 1997 in ein Pensionistenheim ziehen und kontaktierte aus diesem Grund die Hauseigentümer, um über eine Ablöse für die Wohnung zu verhandeln. Sie verstarb am 12. 7. 1997 in einem Krankenhaus, wo sie seit 13. 6. 1997 untergebracht war. Ihr Enkel wohnt seit Mai 1997 in der Wohnung und ist auch dort seither gemeldet.Nach dem Tod des Mieters am 8. 12. 1987 ist dessen Gattin, Katharina M*****, gemäß Paragraph 14, Absatz 3, MRG in den Mietvertrag eingetreten. Dies wurde den Vermietern mit Schreiben vom 31. 12. 1987 bekanntgegeben. Katharina M***** wollte im Mai 1997 in ein Pensionistenheim ziehen und kontaktierte aus diesem Grund die Hauseigentümer, um über eine Ablöse für die Wohnung zu verhandeln. Sie verstarb am 12. 7. 1997 in einem Krankenhaus, wo sie seit 13. 6. 1997 untergebracht war. Ihr Enkel wohnt seit Mai 1997 in der Wohnung und ist auch dort seither gemeldet.
Mit ihrer gerichtlichen Aufkündigung kündigten die Klägerinnen der damaligen Verlassenschaft nach Katharina M*****, die in der Folge dem Beklagten zur Gänze eingeantwortet wurde, die gegenständliche Wohnung aus dem Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 5 MRG auf. Sie brachte dazu vor, dass Katharina M***** am 12. 7. 1997 verstorben sei. Eintrittsberechtigte Erben für diese Wohnräume seien nicht vorhanden. Die Klägerinnen hätten das Haus mit dem Bestandobjekt vom Voreigentümer, von dem der Gatte der Verstorbenen das Bestandobjekt gemietet habe, im Jahr 1981 erworben. Vom Mietvertrag hätten sie nichts gewußt. An Nebenabreden ungewöhnlichen Inhalts seien sie nicht gebunden. Der letzte Satz von Punkt III des Übereinkommens sei völlig ungewöhnlich gewesen. Dem Vertrag sei keine Verpflichtung zu entnehmen, dass eine Hausordnung vereinbart werde oder eine solche gelte, die als Kündigungsgrund vereinbart worden sei. Die Beschränkung auf einen verbleibenden einzigen Kündigungsgrund sei jedenfalls gesetzwidrig. Selbst wenn ein Kündigungsverzicht auch gegenüber der Erbin des ursprünglichen Mieters rechtswirksam vereinbart worden wäre, könnte dies nur für deren Lebzeiten gelten, nicht aber auch nach deren Tod für weitere Rechtsnachfolger bis in die Ewigkeit. Vorsichtshalber werde auch Sittenwidrigkeit einer derartigen Auslegung eingewendet. Die Wohnung stehe nunmehr leer, bei der letzten Besichtigung habe ein Enkel der Verstorbenen mit seiner Freundin dort gewohnt. Es sei aber nicht einmal behauptet worden, dass er eintrittsberechtigt sei. Überdies sei ein Verzicht auf den Kündigungsgrund, wie er im "Übereinkommen" angeführt werde, für Erben bzw Erben der Erben nicht üblich im Sinn des § 2 des MRG.Mit ihrer gerichtlichen Aufkündigung kündigten die Klägerinnen der damaligen Verlassenschaft nach Katharina M*****, die in der Folge dem Beklagten zur Gänze eingeantwortet wurde, die gegenständliche Wohnung aus dem Kündigungsgrund des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 5, MRG auf. Sie brachte dazu vor, dass Katharina M***** am 12. 7. 1997 verstorben sei. Eintrittsberechtigte Erben für diese Wohnräume seien nicht vorhanden. Die Klägerinnen hätten das Haus mit dem Bestandobjekt vom Voreigentümer, von dem der Gatte der Verstorbenen das Bestandobjekt gemietet habe, im Jahr 1981 erworben. Vom Mietvertrag hätten sie nichts gewußt. An Nebenabreden ungewöhnlichen Inhalts seien sie nicht gebunden. Der letzte Satz von Punkt römisch drei des Übereinkommens sei völlig ungewöhnlich gewesen. Dem Vertrag sei keine Verpflichtung zu entnehmen, dass eine Hausordnung vereinbart werde oder eine solche gelte, die als Kündigungsgrund vereinbart worden sei. Die Beschränkung auf einen verbleibenden einzigen Kündigungsgrund sei jedenfalls gesetzwidrig. Selbst wenn ein Kündigungsverzicht auch gegenüber der Erbin des ursprünglichen Mieters rechtswirksam vereinbart worden wäre, könnte dies nur für deren Lebzeiten gelten, nicht aber auch nach deren Tod für weitere Rechtsnachfolger bis in die Ewigkeit. Vorsichtshalber werde auch Sittenwidrigkeit einer derartigen Auslegung eingewendet. Die Wohnung stehe nunmehr leer, bei der letzten Besichtigung habe ein Enkel der Verstorbenen mit seiner Freundin dort gewohnt. Es sei aber nicht einmal behauptet worden, dass er eintrittsberechtigt sei. Überdies sei ein Verzicht auf den Kündigungsgrund, wie er im "Übereinkommen" angeführt werde, für Erben bzw Erben der Erben nicht üblich im Sinn des Paragraph 2, des MRG.
In seinen Einwendungen machte der Beklagte geltend, dass nach dem Mietvertrag vom 3. 3. 1949 auf den geltend gemachten Kündigungsgrund verzichtet worden sei.
Außer Streit gestellt wurde lediglich die Größe der Wohnung mit 164 m**2.
Das Erstgericht erklärte die Aufkündigung für rechtswirksam und verurteilte den Beklagten zur Übergabe der Wohnung geräumt von eigenen Fahrnissen binnen 14 Tagen an die klagenden Parteien. Es stellte den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt fest. In rechtlicher Hinsicht gelangte es zur Auffassung, dass es sich bei der Beschränkung der Kündigungsgründe nach dem von den Rechtsvorgängern der Streitteile geschlossenen Hauptmietvertrag um eine Nebenabrede ungewöhnlichen Inhalts im Sinn des § 2 Abs 1 MRG handle, an die die nunmehrigen Vermieter nicht gebunden seien. Darüber hinaus prüfte es noch, ob die Wohnung nach dem Tod der letzten Mieterin dem dringenden Wohnbedürfnis einer eintrittsberechtigten Person diene, und verneinte dies.Das Erstgericht erklärte die Aufkündigung für rechtswirksam und verurteilte den Beklagten zur Übergabe der Wohnung geräumt von eigenen Fahrnissen binnen 14 Tagen an die klagenden Parteien. Es stellte den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt fest. In rechtlicher Hinsicht gelangte es zur Auffassung, dass es sich bei der Beschränkung der Kündigungsgründe nach dem von den Rechtsvorgängern der Streitteile geschlossenen Hauptmietvertrag um eine Nebenabrede ungewöhnlichen Inhalts im Sinn des Paragraph 2, Absatz eins, MRG handle, an die die nunmehrigen Vermieter nicht gebunden seien. Darüber hinaus prüfte es noch, ob die Wohnung nach dem Tod der letzten Mieterin dem dringenden Wohnbedürfnis einer eintrittsberechtigten Person diene, und verneinte dies.
Der gegen dieses Urteil erhobenen Berufung des Beklagten gab das Berufungsgericht mit dem angefochtenen Urteil nicht Folge. Ausgehend von den von ihm übernommenen Feststellungen des Erstgerichtes versage die Rechtsrüge. Zwar umfasse der vertraglich vereinbarte Kündigungsverzicht auch den Beklagten als Erben des ursprünglichen Wohnungsmieters, was infolge des Tatsachengeständnisses nach § 266 Abs 1 ZPO unstrittig und daher nicht beweisbedürftig sei, der Beklagte übersehe jedoch, dass der zeitliche Anwendungsbereich des § 2 Abs 1 MRG gemäß § 58 Abs 1 MRG erst mit 1. 1. 1982 begonnen habe. Für die hier zu beurteilende Rechtsnachfolge im Jahr 1981 sei jedoch spätestens die Einverleibung des Eigentumsrecht im Grundbuch (mit Beschluss TZ 6798/1981 des Erstgerichtes) maßgebend (vgl MietSlg 35.238, 43.109 f, 44.201, 45.151/29 mwN). Somit sei die Vorschrift des § 1120 ABGB anzuwenden, die nach herrschender Lehre und Rechtsprechung jedoch so verstanden werde, dass der Erwerber der Liegenschaft in den vom Voreigentümer geschlossenen Vertrag eintrete, wobei das Bestandverhältnis ohne Rücksicht auf andere Vertragsbestimmungen in ein solches von unbestimmter Dauer mit gesetzlicher Kündigungsfrist verwandelt werde. An einen Kündigungsverzicht des Voreigentümers sei ein Einzelrechtsnachfolger keinesfalls gebunden (vgl MietSlg 20.193 f, 39.172, 44.203/36, 44.204/40; WoBl 1996/84 [zust Würth] jeweils mwN). Eine Kenntnis des Einzelrechtsnachfolgers vom Vertragsinhalt sei für den Eintritt dieser Rechtsfolgen nicht entscheidend (MietSlg 24.182) und habe daher nicht näher geprüft werden müssen. Somit habe das Erstgericht im Ergebnis rechtsrichtig das Vorliegen eines die Klägerinnen bindenden Kündigungsverzichts verneint und die Verwirklichung des geltend gemachten Kündigungstatbestandes nach § 30 Abs 2 Z 5 MRG geprüft. Die Behauptungs- und Beweislast für alle tatsächlichen Voraussetzungen des Eintrittsrechts, das dem Kündigungsgrund entgegenstehen würde, treffe die gekündigte Partei. Diese habe sich im erstinstanzlichen Verfahren ausschließlich auf das Vorliegen eines Kündigungsverzichtes berufen, im übrigen ein Vorbringen nicht einmal ansatzweise erstattet. Das Erstgericht, dem auch Mangelhaftigkeit seines Verfahrens nicht einmal vorgeworfen werde, sei daher zur inhaltlichen Prüfung der Voraussetzungen eines allfälligen Eintritts in die Mietrechte nicht gehalten gewesen.Der gegen dieses Urteil erhobenen Berufung des Beklagten gab das Berufungsgericht mit dem angefochtenen Urteil nicht Folge. Ausgehend von den von ihm übernommenen Feststellungen des Erstgerichtes versage die Rechtsrüge. Zwar umfasse der vertraglich vereinbarte Kündigungsverzicht auch den Beklagten als Erben des ursprünglichen Wohnungsmieters, was infolge des Tatsachengeständnisses nach Paragraph 266, Absatz eins, ZPO unstrittig und daher nicht beweisbedürftig sei, der Beklagte übersehe jedoch, dass der zeitliche Anwendungsbereich des Paragraph 2, Absatz eins, MRG gemäß Paragraph 58, Absatz eins, MRG erst mit 1. 1. 1982 begonnen habe. Für die hier zu beurteilende Rechtsnachfolge im Jahr 1981 sei jedoch spätestens die Einverleibung des Eigentumsrecht im Grundbuch (mit Beschluss TZ 6798 aus 1981, des Erstgerichtes) maßgebend vergleiche MietSlg 35.238, 43.109 f, 44.201, 45.151/29 mwN). Somit sei die Vorschrift des Paragraph 1120, ABGB anzuwenden, die nach herrschender Lehre und Rechtsprechung jedoch so verstanden werde, dass der Erwerber der Liegenschaft in den vom Voreigentümer geschlossenen Vertrag eintrete, wobei das Bestandverhältnis ohne Rücksicht auf andere Vertragsbestimmungen in ein solches von unbestimmter Dauer mit gesetzlicher Kündigungsfrist verwandelt werde. An einen Kündigungsverzicht des Voreigentümers sei ein Einzelrechtsnachfolger keinesfalls gebunden vergleiche MietSlg 20.193 f, 39.172, 44.203/36, 44.204/40; WoBl 1996/84 [zust Würth] jeweils mwN). Eine Kenntnis des Einzelrechtsnachfolgers vom Vertragsinhalt sei für den Eintritt dieser Rechtsfolgen nicht entscheidend (MietSlg 24.182) und habe daher nicht näher geprüft werden müssen. Somit habe das Erstgericht im Ergebnis rechtsrichtig das Vorliegen eines die Klägerinnen bindenden Kündigungsverzichts verneint und die Verwirklichung des geltend gemachten Kündigungstatbestandes nach Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 5, MRG geprüft. Die Behauptungs- und Beweislast für alle tatsächlichen Voraussetzungen des Eintrittsrechts, das dem Kündigungsgrund entgegenstehen würde, treffe die gekündigte Partei. Diese habe sich im erstinstanzlichen Verfahren ausschließlich auf das Vorliegen eines Kündigungsverzichtes berufen, im übrigen ein Vorbringen nicht einmal ansatzweise erstattet. Das Erstgericht, dem auch Mangelhaftigkeit seines Verfahrens nicht einmal vorgeworfen werde, sei daher zur inhaltlichen Prüfung der Voraussetzungen eines allfälligen Eintritts in die Mietrechte nicht gehalten gewesen.
Das Berufungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei, weil es, soweit die Bedeutung des Einzelfalles übersteigende Rechtsfragen zu lösen gewesen seien, im Einklang mit der dargestellten ständigen Judikatur des Obersten Gerichtshofes entschieden habe.
Die gegen dieses Urteil erhobene außerordentliche Revision des Beklagten ist zulässig, aber nicht berechtigt.