Das Berufungsgericht bestätigte das erstgerichtliche Urteil und billigte die vom Erstgericht für die Klageabweisung mangels Fälligkeit vertretene Rechtsansicht.
Die auf die Gründe des § 503 Z 1, 2 und 4 ZPO gestützte Revision der Klägerin ist nicht berechtigt.Die auf die Gründe des Paragraph 503, Ziffer eins, 2 und 4 ZPO gestützte Revision der Klägerin ist nicht berechtigt.
1. Zur Nichtigkeit:
Selbst die in der Revision zum vorgetragenen Nichtigkeitsgrund der Verletzung des rechtlichen Gehörs gemäß § 477 Abs 1 Z 4 ZPO zitierten Autoren (Sprung-König "Iura novit curia" und rechtliches Gehör, JBl 1976, 1 ff) vertreten für den österreichischen Rechtsbereich den Standpunkt, im Falle einer für die Partei "überraschenden Rechtsansicht" des Gerichtes (über im Verfahren wegen der erkennbar abweichenden Rechtsansicht der Parteien nicht erörterte Tatsachenbereiche) liege ein Verfahrensmangel nach den §§ 496 Abs 1 Z 2 und 503 Z 2 ZPO vor. Die Rechtsprechung vertritt ebenfalls diesen Standpunkt (7 Ob 554/85, 8 Ob 602/85, 1 Ob 748/81 uva). Die gerügte Vorgangsweise der Vorinstanzen, mit den Parteien die Frage der Fälligkeit im Zusammenhang mit Punkt 4.) ZusV nicht erörtert zu haben, vermag daher einen Nichtigkeitsgrund nicht darzustellen.Selbst die in der Revision zum vorgetragenen Nichtigkeitsgrund der Verletzung des rechtlichen Gehörs gemäß Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO zitierten Autoren (Sprung-König "Iura novit curia" und rechtliches Gehör, JBl 1976, 1 ff) vertreten für den österreichischen Rechtsbereich den Standpunkt, im Falle einer für die Partei "überraschenden Rechtsansicht" des Gerichtes (über im Verfahren wegen der erkennbar abweichenden Rechtsansicht der Parteien nicht erörterte Tatsachenbereiche) liege ein Verfahrensmangel nach den Paragraphen 496, Absatz eins, Ziffer 2 und 503 Ziffer 2, ZPO vor. Die Rechtsprechung vertritt ebenfalls diesen Standpunkt (7 Ob 554/85, 8 Ob 602/85, 1 Ob 748/81 uva). Die gerügte Vorgangsweise der Vorinstanzen, mit den Parteien die Frage der Fälligkeit im Zusammenhang mit Punkt 4.) ZusV nicht erörtert zu haben, vermag daher einen Nichtigkeitsgrund nicht darzustellen.
2. Zur Sache:
Gemäß § 406 ZPO ist die Fälligkeit eines Leistungsbegehrens (im Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz) materielle Voraussetzung für einen Zuspruch, daher von Amts wegen zu beachten (RZ 1965, 11; JBl 1960, 156; EvBl 1959/318; 6 Ob 813/82 uva). Die klagende Partei ist im Prozeß auch für die Fälligkeit ihres Leistungsbegehrens behauptungs- und beweispflichtig. Die Klägerin hat zur Fälligkeit ihres Auseinandersetzungsanspruchs selbst nach deren Bestreitung durch die beklagten Parteien in der Klagebeantwortung (ON 2 S. 5 = AS 10), nur ihr bisheriges - eingangs dargelegtes - diesbezügliches Vorbringen wiederholt (ON 4 S. 4 = AS 27), ohne zu behaupten, daß sie im Sinne der Schiedsgutachter-(Sachverständigen-)vereinbarung des Punktes 4.) der ZusV für die Ermittlung des "Verkehrswert-Prozentsatzes" initiativ geworden wäre oder die beklagten Parteien zur entsprechenden Mitwirkung ohne Erfolg aufgefordert hätte. Sie hat aber auch den von den beklagten Parteien bei der "Berechnung ihres Auseinandersetzungsguthabens" in der Klagebeantwortung (AS 13) verwendeten Prozentsatz von 80 nicht etwa anerkannt oder außer Streit gestellt, sondern diese Art der Berechnung - mit vielfachen weiteren Bemängelungen - global zurückgewiesen, also bestritten (ON 4 S. 5 = AS 28), und vorgetragen, daß der Verkehrswert nur nach Prüfung der Bilanz (Bilanzen) durch einen Buchsachverständigen und durch einen Apothekensachverständigen ermittelt werden könne (AS 29). Wenn das Erstgericht im Prozeß die Frage der mangelnden Fälligkeit der Klageforderung im Hinblick auf Punkt 4.) ZusV mit den Parteien nicht erörterte, sondern vielmehr das Beweisverfahren - offenbar zunächst von der Rechtswirksamkeit der Gläubigerkündigung gemäß § 135 HGB ausgehend - in die Richtung der Ermittlung des Abfindungsguthabens gemäß § 11 c) GesV führte, dann jedoch im Urteil einen das im Punkt 4.) ZusV vorgesehene Sachverständigen-(Schieds-)verfahren fordernden Kollisionsfall annahm und das Klagebegehren mangels Fälligkeit abwies, wurden die Parteien - namentlich die Klägerin - von diesem tatsächlichen und rechtlichen Verfahrensergebnis möglicherweise überrascht. Die Klägerin hat aber in ihrer Berufung diesen Umstand nicht etwa als wesentlichen Verfahrensmangel (im Sinne der obigen Darlegungen zur Nichtigkeitsrevision) gerügt, sondern in der allein dargestellten Rechtsrüge ausgeführt, sie sei von der Schiedsgutachtervereinbarung begründet abgegangen bzw. gerechtfertigt zurückgetreten, so daß diese Vereinbarung aufgehoben und das darin vorgesehene Sachverständigenverfahren zur Fälligstellung des Klageanspruches nicht notwendig sei. Das Berufungsgericht hat diese Rechtsausführungen der Berufung - zum Teil auch wegen Verstoßes gegen das Neuerungsverbot und die Feststellungsgrundlage - abgelehnt, aber die weitere rechtliche Beurteilung der Sache durch das Erstgericht, wonach die von der Klägerin am 15. Juni 1981 vorgenommene Gesellschaftsaufkündigung gegenüber jener der Republik Österreich vom 22. Juni 1981 vorgehe und wirksam sei, gebilligt.Gemäß Paragraph 406, ZPO ist die Fälligkeit eines Leistungsbegehrens (im Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz) materielle Voraussetzung für einen Zuspruch, daher von Amts wegen zu beachten (RZ 1965, 11; JBl 1960, 156; EvBl 1959/318; 6 Ob 813/82 uva). Die klagende Partei ist im Prozeß auch für die Fälligkeit ihres Leistungsbegehrens behauptungs- und beweispflichtig. Die Klägerin hat zur Fälligkeit ihres Auseinandersetzungsanspruchs selbst nach deren Bestreitung durch die beklagten Parteien in der Klagebeantwortung (ON 2 S. 5 = AS 10), nur ihr bisheriges - eingangs dargelegtes - diesbezügliches Vorbringen wiederholt (ON 4 S. 4 = AS 27), ohne zu behaupten, daß sie im Sinne der Schiedsgutachter-(Sachverständigen-)vereinbarung des Punktes 4.) der ZusV für die Ermittlung des "Verkehrswert-Prozentsatzes" initiativ geworden wäre oder die beklagten Parteien zur entsprechenden Mitwirkung ohne Erfolg aufgefordert hätte. Sie hat aber auch den von den beklagten Parteien bei der "Berechnung ihres Auseinandersetzungsguthabens" in der Klagebeantwortung (AS 13) verwendeten Prozentsatz von 80 nicht etwa anerkannt oder außer Streit gestellt, sondern diese Art der Berechnung - mit vielfachen weiteren Bemängelungen - global zurückgewiesen, also bestritten (ON 4 S. 5 = AS 28), und vorgetragen, daß der Verkehrswert nur nach Prüfung der Bilanz (Bilanzen) durch einen Buchsachverständigen und durch einen Apothekensachverständigen ermittelt werden könne (AS 29). Wenn das Erstgericht im Prozeß die Frage der mangelnden Fälligkeit der Klageforderung im Hinblick auf Punkt 4.) ZusV mit den Parteien nicht erörterte, sondern vielmehr das Beweisverfahren - offenbar zunächst von der Rechtswirksamkeit der Gläubigerkündigung gemäß Paragraph 135, HGB ausgehend - in die Richtung der Ermittlung des Abfindungsguthabens gemäß Paragraph 11, c) GesV führte, dann jedoch im Urteil einen das im Punkt 4.) ZusV vorgesehene Sachverständigen-(Schieds-)verfahren fordernden Kollisionsfall annahm und das Klagebegehren mangels Fälligkeit abwies, wurden die Parteien - namentlich die Klägerin - von diesem tatsächlichen und rechtlichen Verfahrensergebnis möglicherweise überrascht. Die Klägerin hat aber in ihrer Berufung diesen Umstand nicht etwa als wesentlichen Verfahrensmangel (im Sinne der obigen Darlegungen zur Nichtigkeitsrevision) gerügt, sondern in der allein dargestellten Rechtsrüge ausgeführt, sie sei von der Schiedsgutachtervereinbarung begründet abgegangen bzw. gerechtfertigt zurückgetreten, so daß diese Vereinbarung aufgehoben und das darin vorgesehene Sachverständigenverfahren zur Fälligstellung des Klageanspruches nicht notwendig sei. Das Berufungsgericht hat diese Rechtsausführungen der Berufung - zum Teil auch wegen Verstoßes gegen das Neuerungsverbot und die Feststellungsgrundlage - abgelehnt, aber die weitere rechtliche Beurteilung der Sache durch das Erstgericht, wonach die von der Klägerin am 15. Juni 1981 vorgenommene Gesellschaftsaufkündigung gegenüber jener der Republik Österreich vom 22. Juni 1981 vorgehe und wirksam sei, gebilligt.
Da die vom Erstgericht vertretene Rechtsauffassung über die mangelnde Fälligkeit des Klagebegehrens auf einwandfreien, von der Klägerin in ihrer Berufung auch nicht bekämpften Sachverhaltsgrundlagen beruhte und (wie noch darzustellen ist) richtig war, kann dem Berufungsverfahren und dem mit Revision angefochtenen Berufungsurteil der nunmehr in der Revision gerügte Verfahrensmangel (der Verletzung der materiellen Prozeßleitungspflicht des Erstgerichtes gemäß § 182 Abs 1 ZPO wegen Unterlassung entsprechender Erörterungen zur Fälligkeit des Klagebegehrens gemäß Punkt 4.) ZusV) nicht anhaften. Die in der Berufung unterlassene Rüge der Mangelhaftigkeit des Verfahrens erster Instanz kann aber nach ständiger Rechtsprechung in der Revision nicht nachgeholt, die allfällige Verletzung der materiellen Prozeßleitungspflicht durch das Erstgericht also vom Obersten Gerichtshof nicht mehr wahrgenommen werden (7 Ob 554/85; 8 Ob 602/85 = MietSlg 37.771 uva).Da die vom Erstgericht vertretene Rechtsauffassung über die mangelnde Fälligkeit des Klagebegehrens auf einwandfreien, von der Klägerin in ihrer Berufung auch nicht bekämpften Sachverhaltsgrundlagen beruhte und (wie noch darzustellen ist) richtig war, kann dem Berufungsverfahren und dem mit Revision angefochtenen Berufungsurteil der nunmehr in der Revision gerügte Verfahrensmangel (der Verletzung der materiellen Prozeßleitungspflicht des Erstgerichtes gemäß Paragraph 182, Absatz eins, ZPO wegen Unterlassung entsprechender Erörterungen zur Fälligkeit des Klagebegehrens gemäß Punkt 4.) ZusV) nicht anhaften. Die in der Berufung unterlassene Rüge der Mangelhaftigkeit des Verfahrens erster Instanz kann aber nach ständiger Rechtsprechung in der Revision nicht nachgeholt, die allfällige Verletzung der materiellen Prozeßleitungspflicht durch das Erstgericht also vom Obersten Gerichtshof nicht mehr wahrgenommen werden (7 Ob 554/85; 8 Ob 602/85 = MietSlg 37.771 uva).
Den Vorinstanzen ist auch in der Beurteilung des Punktes 4.) der ZusV als Schiedsgutachtervertrag über die Erwirkung eines (den für die Verkehrswertermittlung in der Apothekerschaft üblichen Prozentsatz feststellenden) Schiedsgutachtens beizupflichten, dessen Nichteinholung - entgegen der diesbezüglich offenbar rechtsirrigen Annahme der Klägerin - nicht etwa als Prozeßhindernis (wie ein Schiedsvertrag) beurteilt und (durch Klagezurückweisung) behandelt wurde, sondern bei dessen Fehlen ein die Fälligkeit des von der Schiedsklausel betroffenen Auseinandersetzungsanspruches hindernder Grund vorliegt, der von den Vorinstanzen mit Recht für die Begründung der Klageabweisung herangezogen wurde.
Auf die Ermittlung des Verkehrswertes des von der erstbeklagten Partei betriebenen Apothekenunternehmens zum Stichtag des Ausscheidens der Klägerin kommt es aber im vorliegenden Verfahren - entgegen der von den beklagten Parteien stets vertretenen gegenteiligen Rechtsansicht - deshalb an, weil nicht die "Gläubigerkündigung" der Republik Österreich, sondern die "Gesellschafterkündigung" durch die Klägerin im Sinne der zutreffenden Rechtsdarlegungen beider Vorinstanzen, auf die verwiesen werden kann, rechtswirksam wurde und somit die Anwendung des § 11 a) und b) GesV und damit des Punktes 4.) der ZusV erforderlich ist.Auf die Ermittlung des Verkehrswertes des von der erstbeklagten Partei betriebenen Apothekenunternehmens zum Stichtag des Ausscheidens der Klägerin kommt es aber im vorliegenden Verfahren - entgegen der von den beklagten Parteien stets vertretenen gegenteiligen Rechtsansicht - deshalb an, weil nicht die "Gläubigerkündigung" der Republik Österreich, sondern die "Gesellschafterkündigung" durch die Klägerin im Sinne der zutreffenden Rechtsdarlegungen beider Vorinstanzen, auf die verwiesen werden kann, rechtswirksam wurde und somit die Anwendung des Paragraph 11, a) und b) GesV und damit des Punktes 4.) der ZusV erforderlich ist.
Die Revisionskostenentscheidung beruht auf den §§ 50 und 41 ZPO.Die Revisionskostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 50 und 41 ZPO.