Entscheidungsgründe:
Der Kläger ist Eigentümer des Hauses W*; der Beklagte ist Mieter der in diesem Haus gelegenen Wohnung *. Der Kläger begehrte vom Beklagten die Räumung dieser Wohnung gemäß § 1118 ABGB, weil dieser mit der Mietzinszahlung bis Juni 1982 im Rückstand sei und dem Beklagten daran ein grobes Verschulden zur Last falle.Der Kläger ist Eigentümer des Hauses W*; der Beklagte ist Mieter der in diesem Haus gelegenen Wohnung *. Der Kläger begehrte vom Beklagten die Räumung dieser Wohnung gemäß Paragraph 1118, ABGB, weil dieser mit der Mietzinszahlung bis Juni 1982 im Rückstand sei und dem Beklagten daran ein grobes Verschulden zur Last falle.
Der Beklagte beantragte die Abweisung dieses Begehrens. Er sei infolge Arbeitslosigkeit im Jahr 1982 in finanziellen Schwierigkeiten gewesen.
Das Erstgericht gab dem Räumungsbegehren statt. Es traf – zusammengefaßt dargestellt – nachstehende Feststellungen:
Seit Juli 1982 leistete der Beklagte nur sporadisch Mietzinszahlungen, sodaß am 27. 11. 1984 (Schluß der mündlichen Streitverhandlung) ein Mietzinsrückstand von insgesamt S 10.736,85 aushaftete. Die Zahlungen, die der Beklagte am 27. 11. 1984 leistete, konnten in dieser Berechnung noch keine Berücksichtigung finden. Der Beklagte war von der Gebäudeverwaltung mit den Schreiben vom 23. 6. 1983 und 27. 2. 1984 gemahnt und anläßlich eines Telefonates kurze Zeit vor Einbringung der Klage darauf hingewiesen worden, daß der Rückstand umgehend zu bezahlen sei.
Der Beklagte hatte von 1979 bis Herbst 1981 gemeinsam mit einem Partner ein Realitätenbüro. Ohne sein Verschulden mußte er seine Beteiligung an diesem Betrieb aufgeben. Die daraus resultierenden Schulden deckte er unter Aufnahme von Krediten ab. Gemeinsam mit seiner Ehegattin nahm der Beklagte bei der R* G* einen Kredit von S 250.000,-- auf, wovon er S 150.000,-- zur Abdeckung der Schulden in dem Realitätenbüro, die restlichen S 100.000,-- für den Rohbau eines Hauses in H* verwendete. Am 27. 11. 1984 lief dieser Kredit noch mit monatlichen Rückzahlungsraten von S 3.957,20. Außerdem hatte die Ehegattin des Beklagten bei der L* im Jahre 1977 einen Kredit von S 179.200,-- aufgenommen. Dieser Kredit mit monatlichen Rückzahlungsraten von S 2.985,-- war im Herbst 1983 abgedeckt worden.
Von Herbst 1981 bis August 1982 war der Beklagte ohne Einkommen und Beschäftigung. Seit September 1982 ist er bei der Firma D* tätig. Er verdiente dort anfänglich rund S 6.000,--, nach einem Jahr monatlich rund S 6.600,-- und nach zwei Jahren monatlich ca. S 7.000,--. Die Ehegattin des Beklagten war seit der Geburt des Kindes im Jänner 1979 im Haushalt tätig und hatte kein Einkommen. Seit Juli 1983 arbeitet sie als Krankenschwester im Allgemeinen Krankenhaus und verdient monatlich rund S 9.000,--.
Im Jahr 1977 hatte der Beklagte gemeinsam mit seiner Ehegattin ein Grundstück in H* gekauft. Der Kaufpreis betrug S 250.000,--. Zur teilweisen Finanzierung hatte die Ehegattin des Beklagten einen Kredit von S 179.200,-- bei der L* aufgenommen. In den Jahren 1978/1979 begann der Beklagte mit dem Bau des Hauses, er wurde jedoch nicht in einem Zuge, sondern mit Unterbrechungen durchgeführt.Im Jahr 1977 hatte der Beklagte gemeinsam mit seiner Ehegattin ein Grundstück in H* gekauft. Der Kaufpreis betrug S 250.000,--. Zur teilweisen Finanzierung hatte die Ehegattin des Beklagten einen Kredit von S 179.200,-- bei der L* aufgenommen. In den Jahren 1978 aus 1979, begann der Beklagte mit dem Bau des Hauses, er wurde jedoch nicht in einem Zuge, sondern mit Unterbrechungen durchgeführt.
Der Beklagte gab seine Beteiligung an dem Realitätenbüro erst im Sommer 1984 auf, war aber aktiv dort nicht mehr tätig, sondern hatte nur noch Zahlungen geleistet, um das Realitätenbüro zu retten. Er kam für Telefonrechnungen auf, weiters für Abgaben an die Gemeinde, hat Zahlungen an die gewerberechtliche Geschäftsführerin geleistet und auch Rückstände beim Finanzamt getilgt. Im Februar 1984 mußte er auch auf Grund seiner Tätigkeit in dem Realitätenbüro an die Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft an Beiträgen rund S 10.000,-- bezahlen. Die finanziellen Rettungsversuche für das Realitätenbüro und die Zahlungsverpflichtungen gegenüber den Kreditinstituten haben dazu geführt, daß der Beklagte mit der Bezahlung des Mietzinses in Verzug kam.
Am 27. 11. 1984 zahlte der Beklagte S 10.503,08 und S 1.856,50 bei der Z* ein. Das Konto des Empfängers befindet sich jedoch bei der R* W*.
Rechtlich war das Erstgericht der Ansicht, daß den Beklagten kein grobes Verschulden am Zahlungsverzug treffe; er habe jedoch am Tag der letzten Verhandlung (27. 11. 1984) den Mietzinsrückstand nicht zur Gänze beglichen. Demnach sei die Auflösung des Bestandverhältnisses gemäß § 1118 2. Fall ABGB zu Recht erfolgt.Rechtlich war das Erstgericht der Ansicht, daß den Beklagten kein grobes Verschulden am Zahlungsverzug treffe; er habe jedoch am Tag der letzten Verhandlung (27. 11. 1984) den Mietzinsrückstand nicht zur Gänze beglichen. Demnach sei die Auflösung des Bestandverhältnisses gemäß Paragraph 1118, 2. Fall ABGB zu Recht erfolgt.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Beklagten nicht Folge, bestätigte die erstgerichtliche Entscheidung und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes S 300.000,-- übersteigt. Das Gericht zweiter Instanz vertrat die Auffassung, daß für die Rechtzeitigkeit der Zahlung einer Schickschuld wie der vorliegenden die Aufgabe des Betrages bar unter anderem mittels Bankerlagschein genüge. Die Rechtzeitigkeit hänge dabei nur von der Bedingung ab, daß der Betrag beim Gläubiger (dessen Konto) einlangt. Aus diesen Überlegungen sei aber für den Berufungswerber deswegen nichts zu gewinnen, weil er sich bereits in Verzug befand. Die Verzugsbeendigung auch im Zusammenhang mit der Rechtswohltat des § 33 Abs. 2 Z 3 MRG erfordere das Einlangen des geschuldeten Betrages beim Vermieter vor Schluß der Verhandlung. Dazu genüge zwar die Überweisung auf ein Konto des Gläubigers; in den Verfügungsbereich des Gläubigers gelange der Betrag aber erst durch die Gutschrift bei der kontoführenden Bankstelle. Das Erstgericht habe aus der Einzahlung bei der Z* am 27. 11. 1984 „prima facie“ geschlossen, daß der eingezahlte Betrag nicht schon um 11 Uhr (Schluß der Verhandlung) bei der kontoführenden R* des Klägers eingelangt sein konnte. Daß dies trotz des kurzen Zeitraumes geschehen sei, hätte der Beklagte vorzubringen und zu beweisen gehabt. Daß er diesbezüglich nicht belehrt worden sei, habe der Berufungswerber nicht als Verfahrensmangel geltend gemacht.Das Berufungsgericht gab der Berufung des Beklagten nicht Folge, bestätigte die erstgerichtliche Entscheidung und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes S 300.000,-- übersteigt. Das Gericht zweiter Instanz vertrat die Auffassung, daß für die Rechtzeitigkeit der Zahlung einer Schickschuld wie der vorliegenden die Aufgabe des Betrages bar unter anderem mittels Bankerlagschein genüge. Die Rechtzeitigkeit hänge dabei nur von der Bedingung ab, daß der Betrag beim Gläubiger (dessen Konto) einlangt. Aus diesen Überlegungen sei aber für den Berufungswerber deswegen nichts zu gewinnen, weil er sich bereits in Verzug befand. Die Verzugsbeendigung auch im Zusammenhang mit der Rechtswohltat des Paragraph 33, Absatz 2, Ziffer 3, MRG erfordere das Einlangen des geschuldeten Betrages beim Vermieter vor Schluß der Verhandlung. Dazu genüge zwar die Überweisung auf ein Konto des Gläubigers; in den Verfügungsbereich des Gläubigers gelange der Betrag aber erst durch die Gutschrift bei der kontoführenden Bankstelle. Das Erstgericht habe aus der Einzahlung bei der Z* am 27. 11. 1984 „prima facie“ geschlossen, daß der eingezahlte Betrag nicht schon um 11 Uhr (Schluß der Verhandlung) bei der kontoführenden R* des Klägers eingelangt sein konnte. Daß dies trotz des kurzen Zeitraumes geschehen sei, hätte der Beklagte vorzubringen und zu beweisen gehabt. Daß er diesbezüglich nicht belehrt worden sei, habe der Berufungswerber nicht als Verfahrensmangel geltend gemacht.
Gegen die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz richtet sich die Revision des Beklagten aus den Anfechtungsgründen des § 503 Abs. 1 Z 2 und 4 ZPO mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, daß das Räumungsbegehren abgewiesen werde.Gegen die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz richtet sich die Revision des Beklagten aus den Anfechtungsgründen des Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer 2 und 4 ZPO mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, daß das Räumungsbegehren abgewiesen werde.
Der Kläger beantragt in der Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.