Rechtssatz RS0017654
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0017654
Entscheidungsdatum
14.01.1998
Rechtssatz
Die Geldschuld reist auf Gefahr des Schuldners. Soweit ein Geldinstitut als Machthaber der Gläubigers anzusehen ist, geht die Gefahr schon mit dem Einlangen bei diesem Geldinstitut ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der Kontrollgutschrift auf den Gläubiger über. Ansonsten bedarf es der Gutschrift bei der kontoführenden Bankstelle, weil der Betrag nicht vorher in den Verfügungsbereich des Gläubigers gelangt.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 602/85
Entscheidungstext OGH 10.10.1985 8 Ob 602/85
- 9 ObA 289/97h
Entscheidungstext OGH 26.11.1997 9 ObA 289/97h
Auch; nur: Soweit ein Geldinstitut als Machthaber der Gläubigers anzusehen ist, geht die Gefahr schon mit dem Einlangen bei diesem Geldinstitut ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der Kontrollgutschrift auf den Gläubiger über. (T1)
- 3 Ob 2405/96i
Entscheidungstext OGH 14.01.1998 3 Ob 2405/96i
nur: Die Geldschuld reist auf Gefahr des Schuldners. (T2); Beisatz: Der gesetzliche Terminus "übermachen" ist nicht gleichbedeutend mit "überbringen", vielmehr ist er im Sinn von "übersenden" zu verstehen. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0017654
Dokumentnummer
JJR_19851010_OGH0002_0080OB00602_8500000_001