1.) Zur Anwendung österreichischen Rechts:
Zutreffend haben die Vorinstanzen trotz der für das deutsche Recht bestehenden Anknüpfungsmöglichkeiten österreichisches Anfechtungsrecht angewendet. Im IPR-Gesetz gibt es für den Anfechtungsanspruch keine ausdrückliche besondere Regelung, der Anfechtungsanspruch ist weder ein Bereicherungsanspruch nach § 46 IPR-Gesetz noch ein Schadenersatzanspruch nach § 48 IPR-Gesetz, es geht auch nicht unmittelbar um den Erwerb oder Verlust eines dinglichen Rechts gemäß §§ 31, 32 IPR-Gesetz, eine Rechtswahl iSd § 11 IPR-Gesetz oder iSd § 35 Abs 1 IPR-Gesetz scheidet gleichfalls aus. Maßgebend ist vielmehr gemäß der Generalklausel des § 1 Abs 1 IPR-Gesetz die Rechtsordnung, zu der die stärkste Beziehung besteht.Zutreffend haben die Vorinstanzen trotz der für das deutsche Recht bestehenden Anknüpfungsmöglichkeiten österreichisches Anfechtungsrecht angewendet. Im IPR-Gesetz gibt es für den Anfechtungsanspruch keine ausdrückliche besondere Regelung, der Anfechtungsanspruch ist weder ein Bereicherungsanspruch nach Paragraph 46, IPR-Gesetz noch ein Schadenersatzanspruch nach Paragraph 48, IPR-Gesetz, es geht auch nicht unmittelbar um den Erwerb oder Verlust eines dinglichen Rechts gemäß Paragraphen 31, 32, IPR-Gesetz, eine Rechtswahl iSd Paragraph 11, IPR-Gesetz oder iSd Paragraph 35, Absatz eins, IPR-Gesetz scheidet gleichfalls aus. Maßgebend ist vielmehr gemäß der Generalklausel des Paragraph eins, Absatz eins, IPR-Gesetz die Rechtsordnung, zu der die stärkste Beziehung besteht.
Vor Inkrafttreten des IPR-Gesetzes war die Frage sehr umstritten, nach welchem nationalen Recht ein Anfechtungsanspruch zu beurteilen sei (vgl SZ 53/31). Bartsch-Pollak vertreten die Ansicht, es komme auf den Ort an, wo die Befriedigungsverletzung eingetreten ist, bzw bei der Anfechtung des Erwerbs einer Liegenschaft auf den Ort ihrer Lage (3. Auflage Anm 22 zu § 1 AnfO). Walker meinte, es müssten sowohl nach dem Recht des Ortes, an dem der Schuldner zur Zeit der Vornahme der angefochtenen Handlung seinen Wohnsitz hatte, als auch nach dem Recht, nach dem sich der Erwerbsvorgang bestimme, die Voraussetzungen für einen Anfechtungsanspruch gegeben sein (Internationales Privatrecht 5. Auflage, 561). Schwind behandelte den Anfechtungsanspruch wie ein Quasi-Delikt, weshalb bei der Gläubigeranfechtung das Ortsrecht des Schuldners gelte (Handbuch, 345). Der Oberste Gerichtshof hatte sich in der noch vor Inkrafttreten des IPR-Gesetzes ergangenen Entscheidung zum alten Recht der Ansicht von Bartsch-Pollak angeschlossen (1 Ob 758/76).Vor Inkrafttreten des IPR-Gesetzes war die Frage sehr umstritten, nach welchem nationalen Recht ein Anfechtungsanspruch zu beurteilen sei vergleiche SZ 53/31). Bartsch-Pollak vertreten die Ansicht, es komme auf den Ort an, wo die Befriedigungsverletzung eingetreten ist, bzw bei der Anfechtung des Erwerbs einer Liegenschaft auf den Ort ihrer Lage (3. Auflage Anmerkung 22, zu Paragraph eins, AnfO). Walker meinte, es müssten sowohl nach dem Recht des Ortes, an dem der Schuldner zur Zeit der Vornahme der angefochtenen Handlung seinen Wohnsitz hatte, als auch nach dem Recht, nach dem sich der Erwerbsvorgang bestimme, die Voraussetzungen für einen Anfechtungsanspruch gegeben sein (Internationales Privatrecht 5. Auflage, 561). Schwind behandelte den Anfechtungsanspruch wie ein Quasi-Delikt, weshalb bei der Gläubigeranfechtung das Ortsrecht des Schuldners gelte (Handbuch, 345). Der Oberste Gerichtshof hatte sich in der noch vor Inkrafttreten des IPR-Gesetzes ergangenen Entscheidung zum alten Recht der Ansicht von Bartsch-Pollak angeschlossen (1 Ob 758/76).
Werden alle in Frage kommenden Gesichtspunkte gegeneinander abgewogen, so erscheint die Argumentation von Bartsch-Pollak auch für das jetzt geltende Recht am zwingendsten, weil sie dem Wesen des Anfechtungsanspruchs, der im Wesentlichen eben darin besteht, eine bestimmte Exekution dulden zu müssen, am besten gerecht wird. Dass hier alle Beteiligten, nämlich die beiden Partner des angefochtenen Vertrags wie auch der Gläubiger ihren Wohnort bzw Sitz in der Bundesrepublik Deutschland haben, ist daher kein so überwiegender und ausschlaggebender Gesichtspunkt, dass die Lage der Liegenschaft in Österreich und die Notwendigkeit, in Österreich Exekution führen zu müssen, demgegenüber vergleichsweise nebensächlich und zufällig erschiene (ebenso, wenngleich in anderem Zusammenhang, Schwimann, Grundriss, 168). Die stärkste Beziehung besteht daher zum österreichischen Recht (ebenso kürzlich 3 Ob 507/84). Es gelten daher nur die Anfechtungstatbestände des österreichischen Rechts und auch die österreichischen Anfechtungsfristen.
2.) Zur Revision hinsichtlich des Erstbeklagten:
Dass die vorliegende Anfechtungsklage hinsichtlich des Erstbeklagten unbegründet ist, wird in der Revision nicht ernstlich in Zweifel gezogen und dazu an und für sich außer der Wiedergabe der Rechtsansicht des Berufungsgerichts auch nichts ausgeführt. Gemäß § 2 AnfO ist Anfechtungsgegner immer „der andere Teil“, das ist derjenige, der mit dem „Schuldner“ (hier der Erstbeklagte) kontrahiert hat, zu dessen Gunsten die anfechtbare Handlung gesetzt wurde, der also daraus einen Vorteil erlangt hat, was alles nur auf die Zweitbeklagte zutrifft (EvBl 1964/454; 1978/158, MietSlg 28.713). Der zutreffenden Auffassung des Berufungsgerichts ist daher nichts hinzuzufügen.Dass die vorliegende Anfechtungsklage hinsichtlich des Erstbeklagten unbegründet ist, wird in der Revision nicht ernstlich in Zweifel gezogen und dazu an und für sich außer der Wiedergabe der Rechtsansicht des Berufungsgerichts auch nichts ausgeführt. Gemäß Paragraph 2, AnfO ist Anfechtungsgegner immer „der andere Teil“, das ist derjenige, der mit dem „Schuldner“ (hier der Erstbeklagte) kontrahiert hat, zu dessen Gunsten die anfechtbare Handlung gesetzt wurde, der also daraus einen Vorteil erlangt hat, was alles nur auf die Zweitbeklagte zutrifft (EvBl 1964/454; 1978/158, MietSlg 28.713). Der zutreffenden Auffassung des Berufungsgerichts ist daher nichts hinzuzufügen.
Es erübrigt sich damit aber auch ein Eingehen auf die Frage, ob die Revision hinsichtlich des Erstbeklagten auch einen Revisionsrekurs gegen den Beschluss des Berufungsgerichs enthält, wonach dem Rekurs des Erstbeklagten gegen die Nichtzulassung einer Klagsänderung keine Folge gegeben wurde, welches Rechtsmittel gemäß § 528 Abs 1 Z 1 ZPO unzulässig wäre, bzw ob sich das alte und das neue Klagebegehren nicht ohnedies praktisch decken und daher gar keine echte Klagsänderung vorliege; denn sowohl das frühere wie das spätere Klagebegehren war hinsichtlich der Erstbeklagten nach dem Gesagten nicht berechtigt.Es erübrigt sich damit aber auch ein Eingehen auf die Frage, ob die Revision hinsichtlich des Erstbeklagten auch einen Revisionsrekurs gegen den Beschluss des Berufungsgerichs enthält, wonach dem Rekurs des Erstbeklagten gegen die Nichtzulassung einer Klagsänderung keine Folge gegeben wurde, welches Rechtsmittel gemäß Paragraph 528, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO unzulässig wäre, bzw ob sich das alte und das neue Klagebegehren nicht ohnedies praktisch decken und daher gar keine echte Klagsänderung vorliege; denn sowohl das frühere wie das spätere Klagebegehren war hinsichtlich der Erstbeklagten nach dem Gesagten nicht berechtigt.
3.) Zur Revision hinsichtlich der Zweitbeklagten:
Mit den Revisionsgründen nach § 503 Abs 1 Z 2 und 3 ZPO rügt die klagende Partei zum einen, dass das Berufungsgericht die Parteienvernehmung der Zweitbeklagten nicht durchgeführt habe, und zum andern, dass das richtige Klagebegehren nicht als schon im ursprünglichen Klagebegehren enthalten aufgefasst worden sei, bzw diesbezüglich keine Verletzung der Anleitungspflicht des Richters angenommen worden sei.Mit den Revisionsgründen nach Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 ZPO rügt die klagende Partei zum einen, dass das Berufungsgericht die Parteienvernehmung der Zweitbeklagten nicht durchgeführt habe, und zum andern, dass das richtige Klagebegehren nicht als schon im ursprünglichen Klagebegehren enthalten aufgefasst worden sei, bzw diesbezüglich keine Verletzung der Anleitungspflicht des Richters angenommen worden sei.
Zur Nichtdurchführung der Parteienvernehmung der Zweitbeklagten ist darauf zu verweisen, dass die zweite Instanz die Ansicht der ersten Instanz gebilligt hat, dass eine trotz Ladung nicht erschienene Partei nicht neuerlich geladen werden müsse. Ein von der zweiten Instanz verneinter Verfahrensmangel der ersten Instanz kann aber in dritter Instanz nicht mehr geltend gemacht werden (SZ 50/14, EFSlg 41.770 uva).
Was das Klagebegehen anlangt, so ist zunächst festzuhalten, dass eine in diesem Zusammenhang in Betracht kommende Verletzung der Anleitungspflicht erstmals in dritter Instanz geltend gemacht wird, was wiederum unzulässig ist (EFSlg 41.771 ua).
Die Ansicht, schon das ursprünglich formulierte Klagebegehen habe das später formulierte Begehren enthalten, ist hingegen verfehlt.
Gemäß § 12 AnfO muss in der Anfechtungsklage angegeben werden, in welchem Umfange und in welcher Weise der Beklagte (nach dem oben Gesagten kann dies nur die Zweitbeklagte sein) „zum Zwecke der Befriedigung des Gläubigers etwas leisten oder dulden soll“. Die Einbringung einer Klage, in der bloß die Feststellung der Unwirksamkeit eines vereinbarten Belastungs- und Veräußerungsverbots begehrt wird, ist also nicht zulässig, sondern es muss in diesem Fall - zu einer Leistung ist der als Anfechtungsgegner in Betracht kommende Verbotsberechtigte nicht verpflichtet - auf Duldung einer bestimmten Exekution für eine bestimmte Forderung geklagt werden (SZ 44/19, EvBl 1978/158, SZ 53/31).Gemäß Paragraph 12, AnfO muss in der Anfechtungsklage angegeben werden, in welchem Umfange und in welcher Weise der Beklagte (nach dem oben Gesagten kann dies nur die Zweitbeklagte sein) „zum Zwecke der Befriedigung des Gläubigers etwas leisten oder dulden soll“. Die Einbringung einer Klage, in der bloß die Feststellung der Unwirksamkeit eines vereinbarten Belastungs- und Veräußerungsverbots begehrt wird, ist also nicht zulässig, sondern es muss in diesem Fall - zu einer Leistung ist der als Anfechtungsgegner in Betracht kommende Verbotsberechtigte nicht verpflichtet - auf Duldung einer bestimmten Exekution für eine bestimmte Forderung geklagt werden (SZ 44/19, EvBl 1978/158, SZ 53/31).
Eine Umdeutung der von der klagenden Partei ursprünglich erhobenen Feststellungsklage in eine solche Klage auf Duldung einer bestimmten Exekution ist nicht möglich. Es liegt nicht etwa der Fall vor, dass ursprünglich, zB wegen noch nicht gegebener Fälligkeit der Forderung der klagenden Partei gegen ihren Schuldner (den Erstbeklagten), noch gar nicht auf Leistung oder Duldung geklagt werden konnte, aber schon ein rechtliches Interesse an der Feststellung der Anfechtbarkeit bestanden hätte. Und es liegt auch nicht etwa der Fall vor, dass das Klagebegehen aufgrund des Klageinhalts immer so aufgefasst werden konnte und musste, als wäre immer schon die Duldung einer bestimmten Exekutionsführung begehrt worden. Der ursprünglichen Klage war vielmehr überhaupt nicht zu entnehmen, was hier der klagenden Partei wirklich vorschwebte, etwa, dass die Zweitbeklagte wegen der „Unwirksamkeit“ des Belastungs- und Veräußerungsverbots dieses löschen lassen müsse, oder etwa, welche Exekutionsart die Zweitbeklagte dulden müsse, usw. Entgegen der Darstellung in der Revision war zB durch nichts erkennbar, dass es der klagenden Partei nur um die Einräumung eines Zwangspfandrechts gehe, nicht aber etwa um die Bewilligung einer ebenso in Betracht kommenden Zwangsverwaltung oder Zwangsversteigerung. Nur wenn solche zwingende Anhaltspunkte gegeben gewesen wären, hätte man nicht unbedingt am Wortlaut des ursprünglichen Klagebegehrens kleben dürfen. So aber war die ursprüngliche Klage von vorneherein verfehlt und unbegründet. Durch die Einbringung dieser verfehlten, nur auf Feststellung der Unwirksamkeit eines bestimmten Verbots lautenden Klage wurden auch die Fristen des § 2 AnfO nicht gewahrt (so ausdrücklich die vom Berufungsgericht zitierte Entscheidung 1 Ob 144/73, deren Rechtssatz in der Entscheidung Nr 6 zu § 12 AnfO in Sabaditsch MGA6 wiedergegeben ist). Maßgebend ist nämlich für die Wahrung der Fristen des § 2 AnfO nicht die Einbringung irgend einer Klage sondern nicht die Einbringung irgend einer Klage, sondern nur die Einbringung einer wirklichen Anfechtungsklage mit einem dem Gesetz entsprechenden und richtigen Begehren (§ 12 AnfO).Eine Umdeutung der von der klagenden Partei ursprünglich erhobenen Feststellungsklage in eine solche Klage auf Duldung einer bestimmten Exekution ist nicht möglich. Es liegt nicht etwa der Fall vor, dass ursprünglich, zB wegen noch nicht gegebener Fälligkeit der Forderung der klagenden Partei gegen ihren Schuldner (den Erstbeklagten), noch gar nicht auf Leistung oder Duldung geklagt werden konnte, aber schon ein rechtliches Interesse an der Feststellung der Anfechtbarkeit bestanden hätte. Und es liegt auch nicht etwa der Fall vor, dass das Klagebegehen aufgrund des Klageinhalts immer so aufgefasst werden konnte und musste, als wäre immer schon die Duldung einer bestimmten Exekutionsführung begehrt worden. Der ursprünglichen Klage war vielmehr überhaupt nicht zu entnehmen, was hier der klagenden Partei wirklich vorschwebte, etwa, dass die Zweitbeklagte wegen der „Unwirksamkeit“ des Belastungs- und Veräußerungsverbots dieses löschen lassen müsse, oder etwa, welche Exekutionsart die Zweitbeklagte dulden müsse, usw. Entgegen der Darstellung in der Revision war zB durch nichts erkennbar, dass es der klagenden Partei nur um die Einräumung eines Zwangspfandrechts gehe, nicht aber etwa um die Bewilligung einer ebenso in Betracht kommenden Zwangsverwaltung oder Zwangsversteigerung. Nur wenn solche zwingende Anhaltspunkte gegeben gewesen wären, hätte man nicht unbedingt am Wortlaut des ursprünglichen Klagebegehrens kleben dürfen. So aber war die ursprüngliche Klage von vorneherein verfehlt und unbegründet. Durch die Einbringung dieser verfehlten, nur auf Feststellung der Unwirksamkeit eines bestimmten Verbots lautenden Klage wurden auch die Fristen des Paragraph 2, AnfO nicht gewahrt (so ausdrücklich die vom Berufungsgericht zitierte Entscheidung 1 Ob 144/73, deren Rechtssatz in der Entscheidung Nr 6 zu Paragraph 12, AnfO in Sabaditsch MGA6 wiedergegeben ist). Maßgebend ist nämlich für die Wahrung der Fristen des Paragraph 2, AnfO nicht die Einbringung irgend einer Klage sondern nicht die Einbringung irgend einer Klage, sondern nur die Einbringung einer wirklichen Anfechtungsklage mit einem dem Gesetz entsprechenden und richtigen Begehren (Paragraph 12, AnfO).
Damit kann der Anfechtungsklage, die erstmals in der Tagsatzung vom 13. 10. 1983 in die richtige Form gegossen wurde, nur ein Erfolg beschieden sein, wenn der Anfechtungstatbestand nach § 2 Z 1 AnfO gegeben wäre, weil hier eine zehnjährige Anfechtungsfrist besteht, nicht aber, wenn ein Anfechtungstatbestand nach § 2 Z 2 und 3 oder allenfalls auch § 3 Z 1 AnfO gegeben sein sollte. In allen diesen Fällen besteht nämlich eine zweijährige Anfechtungsfrist, die vom Akt des Abschlusses des angefochtenen Rechtsgeschäfts (1. 9. 1981) bzw vom Tag der Abgabe des Gesuchs beim Grundbuch (9 . 9. 1981) an zu laufen begann.Damit kann der Anfechtungsklage, die erstmals in der Tagsatzung vom 13. 10. 1983 in die richtige Form gegossen wurde, nur ein Erfolg beschieden sein, wenn der Anfechtungstatbestand nach Paragraph 2, Ziffer eins, AnfO gegeben wäre, weil hier eine zehnjährige Anfechtungsfrist besteht, nicht aber, wenn ein Anfechtungstatbestand nach Paragraph 2, Ziffer 2 und 3 oder allenfalls auch Paragraph 3, Ziffer eins, AnfO gegeben sein sollte. In allen diesen Fällen besteht nämlich eine zweijährige Anfechtungsfrist, die vom Akt des Abschlusses des angefochtenen Rechtsgeschäfts (1. 9. 1981) bzw vom Tag der Abgabe des Gesuchs beim Grundbuch (9 . 9. 1981) an zu laufen begann.
Gemäß § 2 Z 1 AnfO ist eine Rechtshandlung nur anfechtbar, wenn dem anderen Teil die Absicht des Schuldners bekannt war, dadurch seine Gläubiger zu benachteiligen. Dies war nach den getroffenen Tatsachenfeststellungen nicht der Fall. Das Motiv für die Vereinbarung des Belastungs- und Veräußerungsverbots war in anderen Umständen begründet. Die zweitbeklagte Partei hatte Äußerungen des Erstbeklagten über seine schlechten finanziellen Verhältnisse nicht Glauben geschenkt, sondern erhielt erst im Jahr 1982 Gewissheit hierüber. Eine Benachteiligungsabsicht ist damit nicht erwiesen.Gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, AnfO ist eine Rechtshandlung nur anfechtbar, wenn dem anderen Teil die Absicht des Schuldners bekannt war, dadurch seine Gläubiger zu benachteiligen. Dies war nach den getroffenen Tatsachenfeststellungen nicht der Fall. Das Motiv für die Vereinbarung des Belastungs- und Veräußerungsverbots war in anderen Umständen begründet. Die zweitbeklagte Partei hatte Äußerungen des Erstbeklagten über seine schlechten finanziellen Verhältnisse nicht Glauben geschenkt, sondern erhielt erst im Jahr 1982 Gewissheit hierüber. Eine Benachteiligungsabsicht ist damit nicht erwiesen.
Wenn die klagende Partei immer wieder geltend macht, durch die Vernehmung der Zweitbeklagten hätte sich der wahre Sachverhalt herausgestellt, so ist auf die Verwerfung der diesbezüglichen Mängelrüge durch das Berufungsgericht zu verweisen. Und wenn die Rechtsansicht anklingt, es liege bei einer Ehefrau auf der Hand, dass sie zugunsten ihres Ehemannes immer in Benachteiligungsabsicht handle und hier genüge sozusagen schon ein gewisser äußerer Anschein, so ist zu erwidern, dass dies beim Tatbestand nach § 2 Z 1 AnfO nicht zutrifft, weil hier eine erwiesene Benachteiligungsabsicht und nicht bloß ein Tatverdacht oder äußerer Anschein vorausgesetzt wird. Eine solche Absicht ist aber, wenn man von den Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen und nicht wie die Revision von einem gar nicht festgestellten Sachverhalt ausgeht, nicht erwiesen.Wenn die klagende Partei immer wieder geltend macht, durch die Vernehmung der Zweitbeklagten hätte sich der wahre Sachverhalt herausgestellt, so ist auf die Verwerfung der diesbezüglichen Mängelrüge durch das Berufungsgericht zu verweisen. Und wenn die Rechtsansicht anklingt, es liege bei einer Ehefrau auf der Hand, dass sie zugunsten ihres Ehemannes immer in Benachteiligungsabsicht handle und hier genüge sozusagen schon ein gewisser äußerer Anschein, so ist zu erwidern, dass dies beim Tatbestand nach Paragraph 2, Ziffer eins, AnfO nicht zutrifft, weil hier eine erwiesene Benachteiligungsabsicht und nicht bloß ein Tatverdacht oder äußerer Anschein vorausgesetzt wird. Eine solche Absicht ist aber, wenn man von den Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen und nicht wie die Revision von einem gar nicht festgestellten Sachverhalt ausgeht, nicht erwiesen.
Die Revision erweist sich damit als unbegründet.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 50, 41 ZPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraphen 50, 41, ZPO.