Rechtssatz RS0076601
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0076601
Entscheidungsdatum
19.09.2012
Rechtssatz
Im IPRG gibt es für einen Anfechtungsanspruch keine ausdrückliche besondere Regelung. Die Ansicht von Bartsch-Pollak (3.Auflage Anmerkung 22 zu § 1 AnfO), es komme auf den Ort an, wo die Befriedigungsverletzung eingetreten ist, bzw bei der Anfechtung des Erwerbes einer Liegenschaft auf den Ort ihrer Lage ist auch für das geltende Recht am zwingendsten, weil sie dem Wesen des Anfechtungsanspruchs, der im wesentlichen eben darin besteht, eine bestimmte Exekution dulden zu müssen, am besten gerecht wird.Im IPRG gibt es für einen Anfechtungsanspruch keine ausdrückliche besondere Regelung. Die Ansicht von Bartsch-Pollak (3.Auflage Anmerkung 22 zu Paragraph eins, AnfO), es komme auf den Ort an, wo die Befriedigungsverletzung eingetreten ist, bzw bei der Anfechtung des Erwerbes einer Liegenschaft auf den Ort ihrer Lage ist auch für das geltende Recht am zwingendsten, weil sie dem Wesen des Anfechtungsanspruchs, der im wesentlichen eben darin besteht, eine bestimmte Exekution dulden zu müssen, am besten gerecht wird.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 507/84
Entscheidungstext OGH 23.05.1984 3 Ob 507/84
Veröff: JBl 1985,299 = ZfRV 1986,290 (Verschraegen, 272)
- 3 Ob 584/84
Entscheidungstext OGH 27.02.1985 3 Ob 584/84
Beisatz: Hier: Belastungsverbot und Veräußerungsverbot angefochten. (T1) Veröff: SZ 58/34 = EvBl 1985/158 S 724 = IPRax 1986,244 (Schwind, 249)
- 6 Ob 540/88
Entscheidungstext OGH 11.12.1989 6 Ob 540/88
Auch; Beisatz: Hier: Konkursrechtlichen Anfechtungsanspruch. (T2) Veröff: SZ 62/199
- 8 Ob 623/89
Entscheidungstext OGH 30.08.1990 8 Ob 623/89
- 2 Ob 265/00k
Entscheidungstext OGH 19.10.2000 2 Ob 265/00k
Vgl auch; Beisatz: Anfechtungsansprüche im inländischen Konkurs sind nach österreichischem Recht zu beurteilen. (T3)
- 2 Ob 196/04v
Entscheidungstext OGH 27.04.2006 2 Ob 196/04v
Auch; Beisatz: Für das Entstehen eines Anfechtungsanspruches ist nach materiellem Recht entscheidend, dass eine Vermögensverschiebung zu Lasten des Gläubigers bewirkt wurde. Dieser materiellrechtlichen Wertung entspricht die kollisionsrechtliche Anknüpfung an der Wirkung der Rechtshandlung für den Gläubiger. Hier: Anfechtung eines Transfers des englischen Verkaufserlöses einer Liegenschaft auf das deutsche Konto der Beklagten, wodurch die relevante Verkürzung des Befriedigungsfonds in England eingetreten ist. Auch wenn die Anfechtung einer Rechtshandlung, bei der Vermögensverminderung und Vermögenszuwachs auseinander fallen, grundsätzlich nach dem Recht des Ortes zu beurteilen ist, an dem die Vermögensverminderung eingetreten ist, kann sich aus den Umständen des Einzelfalls eine (noch) stärkere Beziehung zur Rechtsordnung eines anderen Staates ergeben (anzuwendendes Recht mangels ausreichender Feststellungen nicht entschieden). (T4)
- 3 Ob 1/10h
Entscheidungstext OGH 26.05.2010 3 Ob 1/10h
Auch; Veröff: SZ 2010/58
- 3 Ob 147/12g
Entscheidungstext OGH 19.09.2012 3 Ob 147/12g
Auch; Beisatz: Hier: Gläubigeranfechtung außerhalb des Konkurses. (T5)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0076601
Zuletzt aktualisiert am
22.02.2013
Dokumentnummer
JJR_19840523_OGH0002_0030OB00507_8400000_003