Die Revision ist wegen der darzulegenden Rechtsfragen zulässig. Sie ist aber nicht berechtigt.
Das Prozeßgericht erster Instanz hat die Einrede des Mangels der inländischen Gerichtsgewalt verworfen. Das Berufungsgericht hat diese Entscheidung über die Prozeßeinrede bestätigt. Über die strittige Prozeßvoraussetzung ist damit rechtskräftig entschieden. Beide Vorinstanzen haben den klageweise erhobenen Anfechtungsanspruch - ungeachtet seiner im Sitz des Anfechtungsgegners und in der Unterworfenheit der für die anfechtungsrechtliche Deckung mitbestimmenden Rechtsbeziehungen aus dem Warenkauf unter die nach § 36 IPR-Gesetz zu bestimmende Rechtsordnung gegebenen Auslandsbeziehung - ohne weitere Erörterung ausschließlich nach inländischem Recht beurteilt. Die Streitteile legten ihren Rechtsstandpunkten ebenfalls die Anwendbarkeit des inländischen Rechtes zugrunde. Dem ist nicht nur im Hinblick darauf beizutreten, daß der Wechselzahlungsort am inländischen Wohnsitz des nunmehrigen Gemeinschuldners gelegen ist, sondern auch aus dem allgemeinen kollisionsrechtlichen Gesichtspunkt, daß ein rein konkursrechtlicher Anfechtungsanspruch gedanklich auf eine durch gesetzliche Eingriffsnorm im Interesse der Konkurszwecke angeordnete (durch den Insolvenzfall bedingte) Beschränkung der Rechtswirkungen bestimmter Rechtshandlungen eines Schuldners rückführbar erscheint, ohne daß das Wesen des Anfechtungsanspruches kollisionsrechtlich näher erörtert zu werden bräuchte (zur Anfechtung außerhalb des Konkurses: JBl 1985, 299 und zur kollisionsrechtlichen Beurteilung gleichlautend SZ 58/34 = EvBl 1985/158 = IPRax 1986/54 mit Glosse von Schwind auf den Seiten 249 ff; vgl. auch die eingehende kritische Stellungnahme zu der in ZfRV 1986 auf Seite 290 veröffentlichten Entscheidung 3 Ob 507/84 von Verschraegen in ZfRV 1986, 272 ff). Soweit das Eingriffsrecht im Konkurs des Schuldners reicht, erfaßt es auch die Anfechtungsansprüche. Die am Jahrestag der Konkurseröffnung angebrachte Anfechtungsklage wurde innerhalb der Jahresfrist des § 43 Abs 2 KO erhoben. Die fristwahrende Wirkung dieser Klagserhebung wurde entgegen dem in der Revisionsbeantwortung aufrechterhaltenen Standpunkt der Beklagten nicht dadurch aufgehoben, daß der Kläger nach der Zustellung einer für die Entscheidung des Rechtsstreites als richtungsweisend angesehenen OGH-Entscheidung, bis zu welchem Zeitpunkt der Rechtsstreit vereinbarungsgemäß ruhen sollte, erst zweieinhalb Wochen später einen Fortsetzungsantrag anbrachte. Der in diesem Punkt übereinstimmenden Beurteilung der Vorinstanzen ist beizutreten.Das Prozeßgericht erster Instanz hat die Einrede des Mangels der inländischen Gerichtsgewalt verworfen. Das Berufungsgericht hat diese Entscheidung über die Prozeßeinrede bestätigt. Über die strittige Prozeßvoraussetzung ist damit rechtskräftig entschieden. Beide Vorinstanzen haben den klageweise erhobenen Anfechtungsanspruch - ungeachtet seiner im Sitz des Anfechtungsgegners und in der Unterworfenheit der für die anfechtungsrechtliche Deckung mitbestimmenden Rechtsbeziehungen aus dem Warenkauf unter die nach Paragraph 36, IPR-Gesetz zu bestimmende Rechtsordnung gegebenen Auslandsbeziehung - ohne weitere Erörterung ausschließlich nach inländischem Recht beurteilt. Die Streitteile legten ihren Rechtsstandpunkten ebenfalls die Anwendbarkeit des inländischen Rechtes zugrunde. Dem ist nicht nur im Hinblick darauf beizutreten, daß der Wechselzahlungsort am inländischen Wohnsitz des nunmehrigen Gemeinschuldners gelegen ist, sondern auch aus dem allgemeinen kollisionsrechtlichen Gesichtspunkt, daß ein rein konkursrechtlicher Anfechtungsanspruch gedanklich auf eine durch gesetzliche Eingriffsnorm im Interesse der Konkurszwecke angeordnete (durch den Insolvenzfall bedingte) Beschränkung der Rechtswirkungen bestimmter Rechtshandlungen eines Schuldners rückführbar erscheint, ohne daß das Wesen des Anfechtungsanspruches kollisionsrechtlich näher erörtert zu werden bräuchte (zur Anfechtung außerhalb des Konkurses: JBl 1985, 299 und zur kollisionsrechtlichen Beurteilung gleichlautend SZ 58/34 = EvBl 1985/158 = IPRax 1986/54 mit Glosse von Schwind auf den Seiten 249 ff; vergleiche auch die eingehende kritische Stellungnahme zu der in ZfRV 1986 auf Seite 290 veröffentlichten Entscheidung 3 Ob 507/84 von Verschraegen in ZfRV 1986, 272 ff). Soweit das Eingriffsrecht im Konkurs des Schuldners reicht, erfaßt es auch die Anfechtungsansprüche. Die am Jahrestag der Konkurseröffnung angebrachte Anfechtungsklage wurde innerhalb der Jahresfrist des Paragraph 43, Absatz 2, KO erhoben. Die fristwahrende Wirkung dieser Klagserhebung wurde entgegen dem in der Revisionsbeantwortung aufrechterhaltenen Standpunkt der Beklagten nicht dadurch aufgehoben, daß der Kläger nach der Zustellung einer für die Entscheidung des Rechtsstreites als richtungsweisend angesehenen OGH-Entscheidung, bis zu welchem Zeitpunkt der Rechtsstreit vereinbarungsgemäß ruhen sollte, erst zweieinhalb Wochen später einen Fortsetzungsantrag anbrachte. Der in diesem Punkt übereinstimmenden Beurteilung der Vorinstanzen ist beizutreten.
Das Anfechtungsbegehren wurde in der Klage - auch ohne formelles Urteilsbegehren auf Ausspruch der relativen Rechtsunwirksamkeit - ausreichend geltend gemacht. Die gegen die Schlüssigkeit der Klage erhobenen Einwendungen der Beklagten sind nicht stichhältig.
Es ist daher das in erster Linie auf den Anfechtungstatbestand des § 30 Abs 1 Z 1 KO gestützte Begehren zu prüfen. Der Warenkaufpreis- und Wechselschuldner hat am 16. Januar 1985 selbst einen Konkurseröffnungsantrag gestellt. Innerhalb der letzten 60 Tage vor diesem Zeitpunkt, nämlich am Freitag, dem 30. November 1984, wies er seine Hausbank an, (zu Lasten seines Kontokorrentkreditkontos) einen Betrag von 7.345,75 sfr an die Warenverkäuferin und Wechselausstellerin auf deren Konto bei ihrer Schweizer Bank zu überweisen. Dieser Betrag entsprach genau dem Warenkaufpreis nach der Faktura vom 5. September 1984 mit dem Zahlungsvermerk "netto 30 Tage frei + 60 Tage Akzept Diskontspesen zu Ihren Lasten" und demgemäß auch genau der Wechselsumme eines von der Verkäuferin auf den Käufer gezogenen und von diesem angenommenen, am 4. Oktober 1984 von der Käuferin an ihre Schweizer Bank indossierten und von dieser an die Vorarlberger Hausbank des Beklagten zum Inkasso weiterindossierten Wechsels. Die Kaufpreis- und Wechselsumme wurde der Verkäuferin mit Wert vom 30. November 1984 am 5. Dezember 1984 ihrem Konto bei der schweizerischen Bank gutgebracht.Es ist daher das in erster Linie auf den Anfechtungstatbestand des Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer eins, KO gestützte Begehren zu prüfen. Der Warenkaufpreis- und Wechselschuldner hat am 16. Januar 1985 selbst einen Konkurseröffnungsantrag gestellt. Innerhalb der letzten 60 Tage vor diesem Zeitpunkt, nämlich am Freitag, dem 30. November 1984, wies er seine Hausbank an, (zu Lasten seines Kontokorrentkreditkontos) einen Betrag von 7.345,75 sfr an die Warenverkäuferin und Wechselausstellerin auf deren Konto bei ihrer Schweizer Bank zu überweisen. Dieser Betrag entsprach genau dem Warenkaufpreis nach der Faktura vom 5. September 1984 mit dem Zahlungsvermerk "netto 30 Tage frei + 60 Tage Akzept Diskontspesen zu Ihren Lasten" und demgemäß auch genau der Wechselsumme eines von der Verkäuferin auf den Käufer gezogenen und von diesem angenommenen, am 4. Oktober 1984 von der Käuferin an ihre Schweizer Bank indossierten und von dieser an die Vorarlberger Hausbank des Beklagten zum Inkasso weiterindossierten Wechsels. Die Kaufpreis- und Wechselsumme wurde der Verkäuferin mit Wert vom 30. November 1984 am 5. Dezember 1984 ihrem Konto bei der schweizerischen Bank gutgebracht.
Die Übweisung durch den Käufer erfolgte im Zusammenhang damit, daß die Verkäuferin anders nicht bereit gewesen wäre, zwei vom Käufer benötigte Warenbestellungen mit einer Gesamtfakturensumme von 5.645,90 sfr (mit denselben Zahlungskonditionen wie in der Faktura vom 5. September 1984) auszuführen. Allein wirtschaftlich ist damit in Ansehung der Beträge aus den beiden Fakturen vom 29. November 1984 im erwähnten Gesamtbetrag von 5.645,90 sfr nichts anderes geschehen, als hätte die Verkäuferin auf sofortiger Zahlung ihrer neuen Lieferungen bestanden, bezüglich des Kaufpreises nach der Faktura vom 5. September 1984 aber eine weitere Stundung gewährt. In dieser wirtschaftlichen Betrachtungsweise wäre eine vorzeitige Zahlung nur im Unterschiedsbetrag von 1.699,85 sfr in Betracht zu ziehen.
Zumindest in diesem Umfang, wenn nicht im vollen Ausmaß des Fakturenbetrages vom 5. September 1984, ist aber zu prüfen, ob der Anfechtungstatbestand nach § 30 Abs 1 Z 1 KO erfüllt ist. Das hat das Prozeßgericht erster Instanz im Hinblick auf den Wechselverfallstag 5. Dezember 1984 bejaht, das Berufungsgericht aber aus der Wertung heraus verneint, die Zahlungsanweisung vom 30. November 1984 könne nach den Geschäftsgepflogenheiten gewissermaßen als Vorsorge des Schuldners für eine mit Sicherheit rechtzeitige Zahlung, hingenommen werden. Nach dem Prozeßstandpunkt des Klägers könne es bei einem exakt bestimmten Fälligkeitstermin keinen Auslegungsspielraum in der Beurteilung geben, ob der Gläubiger die erhaltene Befriedigung, in der Zeit ihres tatsächlichen Eintrittes bereits beanspruchen hätte können, wie dies für unwesentliche Abweichungen in der Art einer tatsächlich erfolgten Befriedigung von der geschuldeten angenommen werde. Nach der herrschenden Lehre erfüllt jede Leistung vor Fälligkeit den Anfechtungstatbestand, und zwar auch dann, wenn die Fälligkeit noch vor der Konkurseröffnung eingetreten wäre (vgl. insbesondere Bartsch in Bartsch-Pollak, I, 205 in § 30 Anm. 27;Zumindest in diesem Umfang, wenn nicht im vollen Ausmaß des Fakturenbetrages vom 5. September 1984, ist aber zu prüfen, ob der Anfechtungstatbestand nach Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer eins, KO erfüllt ist. Das hat das Prozeßgericht erster Instanz im Hinblick auf den Wechselverfallstag 5. Dezember 1984 bejaht, das Berufungsgericht aber aus der Wertung heraus verneint, die Zahlungsanweisung vom 30. November 1984 könne nach den Geschäftsgepflogenheiten gewissermaßen als Vorsorge des Schuldners für eine mit Sicherheit rechtzeitige Zahlung, hingenommen werden. Nach dem Prozeßstandpunkt des Klägers könne es bei einem exakt bestimmten Fälligkeitstermin keinen Auslegungsspielraum in der Beurteilung geben, ob der Gläubiger die erhaltene Befriedigung, in der Zeit ihres tatsächlichen Eintrittes bereits beanspruchen hätte können, wie dies für unwesentliche Abweichungen in der Art einer tatsächlich erfolgten Befriedigung von der geschuldeten angenommen werde. Nach der herrschenden Lehre erfüllt jede Leistung vor Fälligkeit den Anfechtungstatbestand, und zwar auch dann, wenn die Fälligkeit noch vor der Konkurseröffnung eingetreten wäre vergleiche insbesondere Bartsch in Bartsch-Pollak, römisch eins, 205 in Paragraph 30, Anmerkung 27;
Petschek-Reimer-Schiemer, Insolvenzrecht, 328; König, Anfechtung, Rz 245 aE; Ehrenzweig, Komm.z.AnfO, 243; Lehmann, Komm, 270 f). Aber bereits Cosack, Anfechtungsrecht, 197 trat "in gewissen Grenzen" für eine "freiere Behandlung der Fristen" in dem Sinne ein, daß auch bei strittiger Kongruenz der Leistung in zeitlicher Hinsicht nur erhebliche Abweichungen eine Anfechtung zu begründen vermöchten. Im selben Sinne Lehmann, Komm. 271; Bartsch, aaO, Anm. 27 letzter Satz; Petschek-Reimer-Schiemer, aaO, § 40 A/II/2 (ähnlich Jaeger-Lent, GroßKomm8, § 30 Anm. 52).Petschek-Reimer-Schiemer, Insolvenzrecht, 328; König, Anfechtung, Rz 245 aE; Ehrenzweig, Komm.z.AnfO, 243; Lehmann, Komm, 270 f). Aber bereits Cosack, Anfechtungsrecht, 197 trat "in gewissen Grenzen" für eine "freiere Behandlung der Fristen" in dem Sinne ein, daß auch bei strittiger Kongruenz der Leistung in zeitlicher Hinsicht nur erhebliche Abweichungen eine Anfechtung zu begründen vermöchten. Im selben Sinne Lehmann, Komm. 271; Bartsch, aaO, Anmerkung 27 letzter Satz; Petschek-Reimer-Schiemer, aaO, Paragraph 40, A/II/2 (ähnlich Jaeger-Lent, GroßKomm8, Paragraph 30, Anmerkung 52).
Das Berufungsgericht hat nach den Umständen des zur Entscheidung vorliegenden Falles eine anfechtungsrechtlich ins Gewicht fallende Erheblichkeit der am 30. November 1984 durch Überweisungsauftrag eingeleiteten Befriedigung des am 5. Dezember 1984 fällig gewordenen wechselmäßigen (und damit auch Kaufpreiszahlungs-)Anspruches verneint.
Dieser Beurteilung kann unter Berücksichtigung darauf gefolgt werden, daß nach dem Zweck des § 30 Abs 1 Z 1 KO eine Begünstigung des späteren Anfechtungsgegners durch eine sogenannte inkongruente Befriedigungshandlung in ihrer den anderen Gläubigern nachteiligen Wirkung wieder aufgehoben werden soll und eine typische Benachteiligung der anderen Gläubiger durch eine nach den Umständen noch tolerierbare vorzeitige Zahlung, wenn kein Anhaltspunkt dafür besteht, daß sich bis zu einer exakt in der Zeit vorgenommenen Zahlung die für die angestrebte Gläubigergleichbehandlung maßgeblichen Vermögensverhältnisse des späteren Gemeinschuldners irgendwie geändert hätten, ohne besondere Tatsachenbehauptung nicht anzunehmen ist.Dieser Beurteilung kann unter Berücksichtigung darauf gefolgt werden, daß nach dem Zweck des Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer eins, KO eine Begünstigung des späteren Anfechtungsgegners durch eine sogenannte inkongruente Befriedigungshandlung in ihrer den anderen Gläubigern nachteiligen Wirkung wieder aufgehoben werden soll und eine typische Benachteiligung der anderen Gläubiger durch eine nach den Umständen noch tolerierbare vorzeitige Zahlung, wenn kein Anhaltspunkt dafür besteht, daß sich bis zu einer exakt in der Zeit vorgenommenen Zahlung die für die angestrebte Gläubigergleichbehandlung maßgeblichen Vermögensverhältnisse des späteren Gemeinschuldners irgendwie geändert hätten, ohne besondere Tatsachenbehauptung nicht anzunehmen ist.
Damit fehlt es sowohl an der Erfüllung des Tatbestandes nach § 30 Abs 1 Z 1 KO als auch an jenem des § 31 Abs 1 Z 2 erster FallDamit fehlt es sowohl an der Erfüllung des Tatbestandes nach Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer eins, KO als auch an jenem des Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, erster Fall
KO.
Soweit der Kläger sein Begehren im Sinne des § 31 Abs 1 Z 2 KO hilfsweise darauf stützt, daß der nunmehrige Gemeinschuldner bereits im Zeitpunkt des Warenkaufes, der der Lieferung vom 5. September 1984 und der Ausstellung des Wechsels von diesem Tag zugrundegelegen sei, zahlungsunfähig gewesen sei, und dies der Beklagten zumindest hätte bekannt sein müssen, hat der Kläger zur Nachteiligkeit des Warenkaufes jedes Tatsachenvorbringen unterlassen. In der berufungsgerichtlichen Ansicht zur Unschlüssigkeit dieses hilfsweise gestellten Anfechtungsbegehrens und damit in der Annahme einer Entbehrlichkeit weiterer Erörterungen liegt keine nach § 502 Abs 4 Z 1 ZPO qualifizierte Rechtsfragenlösung.Soweit der Kläger sein Begehren im Sinne des Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, KO hilfsweise darauf stützt, daß der nunmehrige Gemeinschuldner bereits im Zeitpunkt des Warenkaufes, der der Lieferung vom 5. September 1984 und der Ausstellung des Wechsels von diesem Tag zugrundegelegen sei, zahlungsunfähig gewesen sei, und dies der Beklagten zumindest hätte bekannt sein müssen, hat der Kläger zur Nachteiligkeit des Warenkaufes jedes Tatsachenvorbringen unterlassen. In der berufungsgerichtlichen Ansicht zur Unschlüssigkeit dieses hilfsweise gestellten Anfechtungsbegehrens und damit in der Annahme einer Entbehrlichkeit weiterer Erörterungen liegt keine nach Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO qualifizierte Rechtsfragenlösung.
Der Revision war aus diesen Erwägungen ein Erfolg zu versagen. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Der Revision war aus diesen Erwägungen ein Erfolg zu versagen. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.