Die Revision der beklagten Partei ist aus dem vom Berufungsgericht angegebenen Grund zulässig, aber nicht berechtigt.
I. Die Anwendung österreichischen Rechts durch die Vorinstanzen entspricht der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, wonach bei der Gläubigeranfechtung außerhalb des Konkurses, wenn es um die Anfechtung eines Liegenschaftserwerbs geht, das Recht des Staates anzuwenden ist, wo sich das der Befriedigung entzogene Vermögen befindet (Wirkungsstatut; RIS-Justiz RS0076601; Verschraegen in Rummel ABGB3 Vor § 35 IPRG Rz 18).römisch eins. Die Anwendung österreichischen Rechts durch die Vorinstanzen entspricht der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, wonach bei der Gläubigeranfechtung außerhalb des Konkurses, wenn es um die Anfechtung eines Liegenschaftserwerbs geht, das Recht des Staates anzuwenden ist, wo sich das der Befriedigung entzogene Vermögen befindet (Wirkungsstatut; RIS-Justiz RS0076601; Verschraegen in Rummel ABGB3 Vor Paragraph 35, IPRG Rz 18).
II.1. Was die Zurechnung der (zwangsläufigen) Kenntnis des schenkenden Stifters von der Benachteiligungsabsicht iSd § 2 Z 1 AnfO an die beklagte liechtensteinische Stiftung angeht, stützt sich das Berufungsgericht auf oberstgerichtliche Judikatur. Die Anwendung des § 2 Z 1 AnfO wird damit begründet, dass das Wissen der Begünstigten der Stiftung von der Benachteiligungsabsicht des Stifters der Kenntnis der Vertreter der Stiftung, die formelle Rechtsgeschäftspartnerin war, gleichgehalten wurde. Das entspricht der vom Obersten Gerichtshof in Fällen von Vätern, die einen nichtsahnenden Kollisionskurator für beschenkte Kinder bestellen ließen, vorgenommenen Wertung (5 Ob 254/00i = SZ 73/203; 2 Ob 53/07v = JBl 2008, 531 [König]). Die erstgenannte Entscheidung fand auch im Schrifttum Billigung (König, Die Anfechtung nach der Konkursordnung4 Rz 7/30, für den - in Wahrheit auch hier allein betroffenen - Familienbereich; ohne Kritik auch Rebernig in Konecny/Schubert, Insolvenzgesetze § 31 KO Rz 61). Es kann keinen wesentlichen Unterschied machen, ob der Schenker, anstatt den Kindern über Bestellung eines Kollisionskurators (oder auch vertreten durch den anderen Elternteil) Liegenschaftsanteile direkt zuzuwenden, eine (Familien-)Stiftung allein für den Zweck gründet, die Nutzung dieser Anteile den Kindern zukommen zu lassen, und dann den Schenkungsvertrag mit der von ihren Organen vertretenen Stiftung abschließt. Diese kann bei einem solchen Sachverhalt wegen der Stellung der Kinder als Begünstigte der Familienstiftung zufolge der im Anfechtungsrecht gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise (6 Ob 172/06x; Rebernig aaO § 27 KO Rz 53; König aaO Rz 2/27 mwN in FN 102) nicht wie ein sonstiger, vom Schuldner unabhängiger Anfechtungsgegner behandelt werden. Die hinter der rechtlichen Konstruktion stehende Interessenkollision des Vaters als Schenker und gesetzlicher Vertreter der Geschenknehmer sowie das letzteren auch sonst im Allgemeinen zuzurechnende Wissen des Vaters als gesetzlichen Vertreter (5 Ob 254/00i = SZ 73/203; 3 Ob 24/08p mwN) sind in beiden Fällen gleich.römisch zwei.1. Was die Zurechnung der (zwangsläufigen) Kenntnis des schenkenden Stifters von der Benachteiligungsabsicht iSd Paragraph 2, Ziffer eins, AnfO an die beklagte liechtensteinische Stiftung angeht, stützt sich das Berufungsgericht auf oberstgerichtliche Judikatur. Die Anwendung des Paragraph 2, Ziffer eins, AnfO wird damit begründet, dass das Wissen der Begünstigten der Stiftung von der Benachteiligungsabsicht des Stifters der Kenntnis der Vertreter der Stiftung, die formelle Rechtsgeschäftspartnerin war, gleichgehalten wurde. Das entspricht der vom Obersten Gerichtshof in Fällen von Vätern, die einen nichtsahnenden Kollisionskurator für beschenkte Kinder bestellen ließen, vorgenommenen Wertung (5 Ob 254/00i = SZ 73/203; 2 Ob 53/07v = JBl 2008, 531 [König]). Die erstgenannte Entscheidung fand auch im Schrifttum Billigung (König, Die Anfechtung nach der Konkursordnung4 Rz 7/30, für den - in Wahrheit auch hier allein betroffenen - Familienbereich; ohne Kritik auch Rebernig in Konecny/Schubert, Insolvenzgesetze Paragraph 31, KO Rz 61). Es kann keinen wesentlichen Unterschied machen, ob der Schenker, anstatt den Kindern über Bestellung eines Kollisionskurators (oder auch vertreten durch den anderen Elternteil) Liegenschaftsanteile direkt zuzuwenden, eine (Familien-)Stiftung allein für den Zweck gründet, die Nutzung dieser Anteile den Kindern zukommen zu lassen, und dann den Schenkungsvertrag mit der von ihren Organen vertretenen Stiftung abschließt. Diese kann bei einem solchen Sachverhalt wegen der Stellung der Kinder als Begünstigte der Familienstiftung zufolge der im Anfechtungsrecht gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise (6 Ob 172/06x; Rebernig aaO Paragraph 27, KO Rz 53; König aaO Rz 2/27 mwN in FN 102) nicht wie ein sonstiger, vom Schuldner unabhängiger Anfechtungsgegner behandelt werden. Die hinter der rechtlichen Konstruktion stehende Interessenkollision des Vaters als Schenker und gesetzlicher Vertreter der Geschenknehmer sowie das letzteren auch sonst im Allgemeinen zuzurechnende Wissen des Vaters als gesetzlichen Vertreter (5 Ob 254/00i = SZ 73/203; 3 Ob 24/08p mwN) sind in beiden Fällen gleich.
Mit diesem Vergleich zur Vorjudikatur allein lässt sich die von der Beklagten bekämpfte Anfechtung aber noch nicht rechtfertigen, weil dem der nicht festgestellte aber doch aktenkundige und nicht näher bestrittene Umstand (vgl dazu das Beklagtenvorbringen S 2 zu ON 15) entgegensteht, dass zum maßgeblichen Anfechtungszeitpunkt der Schenkung auch die Ehegattin des Stifters Begünstigte der Schenkung war, sodass es auch auf ihre Kenntnis von der Benachteiligungsabsicht des Schuldners ankäme. Näher zu untersuchen ist daher das Institut der Familienstiftung nach liechtensteinischem Recht als Vehikel rechtsmissbräuchlicher Vermögensverschiebungen. Dazu ist Folgendes auszuführen:Mit diesem Vergleich zur Vorjudikatur allein lässt sich die von der Beklagten bekämpfte Anfechtung aber noch nicht rechtfertigen, weil dem der nicht festgestellte aber doch aktenkundige und nicht näher bestrittene Umstand vergleiche dazu das Beklagtenvorbringen S 2 zu ON 15) entgegensteht, dass zum maßgeblichen Anfechtungszeitpunkt der Schenkung auch die Ehegattin des Stifters Begünstigte der Schenkung war, sodass es auch auf ihre Kenntnis von der Benachteiligungsabsicht des Schuldners ankäme. Näher zu untersuchen ist daher das Institut der Familienstiftung nach liechtensteinischem Recht als Vehikel rechtsmissbräuchlicher Vermögensverschiebungen. Dazu ist Folgendes auszuführen:
2. Die vorliegende Familienstiftung ist nicht nach dem am 1. April 2009 in Kraft getretenen neuen liechtensteinischem Stiftungsrecht idF des Gesetzes über die Abänderung des Personen- und Gesellschaftsrechts vom 26. Juni 2008 (Art 552 §§ 1 bis 41) zu beurteilen, sondern aufgrund der Übergangsbestimmungen (Art 1 Z 1) nach den bis dahin geltenden Bestimmungen des Gesetzes vom 20. Jänner 1926 (LGBl 1926/5, PGR) in der durch einige Novellen (zuletzt LGBl 2003/63) geänderten Fassung. Maßgeblich sind die Art 552 bis 570.2. Die vorliegende Familienstiftung ist nicht nach dem am 1. April 2009 in Kraft getretenen neuen liechtensteinischem Stiftungsrecht in der Fassung des Gesetzes über die Abänderung des Personen- und Gesellschaftsrechts vom 26. Juni 2008 (Artikel 552, Paragraphen eins bis 41) zu beurteilen, sondern aufgrund der Übergangsbestimmungen (Artikel eins, Ziffer eins,) nach den bis dahin geltenden Bestimmungen des Gesetzes vom 20. Jänner 1926 (LGBl 1926/5, PGR) in der durch einige Novellen (zuletzt LGBl 2003/63) geänderten Fassung. Maßgeblich sind die Artikel 552 bis 570,
3. Das liechtensteinische Stiftungsrecht stand und steht auch in jüngster Zeit unter öffentlicher Kritik („Steueroase“), vor allem aus dem Ausland. Bösch (Liechtensteinisches Stiftungsrecht [2005]) ortet in seiner sehr eingehenden Analyse der Rechtslage und der Judikatur des FL OGH eine hohe Missbrauchsträchtigkeit der Rechtsform, insbesondere wegen fehlender Gläubigerschutzbestimmungen (Bösch aaO 683). Die Stiftung wird in der Praxis häufig als „Briefkasten“ für Bankkonti oder Wertpapierdepots benützt (Hepberger, Die Liechtensteinische Stiftung - unter besonderer Berücksichtigung der Rechte des Stifters nach deren Errichtung, 91 [2003]), basierend auf einem von der Judikatur des FL OGH abgesegneten Leitbild der Stiftung als „Institution freier privatwirtschaftlicher Betätigung mit zurückgedrängter öffentlicher Aufsicht“ mit scheinbar unbegrenzter Stiftungsfreiheit (Bösch aaO 6).
4.a) Die Stiftung des PGR ist wie auch die österreichische Privatstiftung eine juristische Person (Verbandsperson). Die Stiftung ist ein vom Stifter zu bestimmten Zwecken gewidmetes Vermögen. Tragendes Fundament ist die Stifterfreiheit bei der Festlegung des Stiftungszwecks (Prast, Der Stifter und seine Gestaltungsrechte und Verantwortlichkeiten, in Das neue liechtensteinische Sitftungsrecht, 49). Der sich aus den Art 557 Abs 1 und 564 Abs 1 PGR ergebende gesetzliche Grundtypus ist die eintragungs- und aufsichtspflichtige Stiftung (Pösch aaO 254), insofern mit der österreichischen Privatstiftung vergleichbar. Da wie dort hat ein eigentümerloses Vermögen Rechtspersönlichkeit. Dessen Verselbstständigung mit Konzentrierung auf den allein maßgeblichen Stifterwillen laut Stiftungsstatut (Stiftungserklärung) ist nur dort verwirklicht, wo der Stifter über keine Gestaltungsrechte verfügt, also den Zugriff auf das Vermögen iSd Erstarrungsprinzips (Jakob in Das neue liechtensteinische Stiftungsrecht, 51 [2008]) verloren hat (vgl zum gleichlautenden Verständnis in Österreich: RIS-Justiz RS0111737, zuletzt 6 Ob 136/09g). Die Besonderheit im liechtensteinischen Stiftungsrecht liegt aber in den Durchbrechungen dieses Erstarrungsprinzips (Jakob aaO), auf der Basis der besonders weitgehenden Stifterfreiheit (Prast aaO).4.a) Die Stiftung des PGR ist wie auch die österreichische Privatstiftung eine juristische Person (Verbandsperson). Die Stiftung ist ein vom Stifter zu bestimmten Zwecken gewidmetes Vermögen. Tragendes Fundament ist die Stifterfreiheit bei der Festlegung des Stiftungszwecks (Prast, Der Stifter und seine Gestaltungsrechte und Verantwortlichkeiten, in Das neue liechtensteinische Sitftungsrecht, 49). Der sich aus den Artikel 557, Absatz eins und 564 Absatz eins, PGR ergebende gesetzliche Grundtypus ist die eintragungs- und aufsichtspflichtige Stiftung (Pösch aaO 254), insofern mit der österreichischen Privatstiftung vergleichbar. Da wie dort hat ein eigentümerloses Vermögen Rechtspersönlichkeit. Dessen Verselbstständigung mit Konzentrierung auf den allein maßgeblichen Stifterwillen laut Stiftungsstatut (Stiftungserklärung) ist nur dort verwirklicht, wo der Stifter über keine Gestaltungsrechte verfügt, also den Zugriff auf das Vermögen iSd Erstarrungsprinzips (Jakob in Das neue liechtensteinische Stiftungsrecht, 51 [2008]) verloren hat vergleiche zum gleichlautenden Verständnis in Österreich: RIS-Justiz RS0111737, zuletzt 6 Ob 136/09g). Die Besonderheit im liechtensteinischen Stiftungsrecht liegt aber in den Durchbrechungen dieses Erstarrungsprinzips (Jakob aaO), auf der Basis der besonders weitgehenden Stifterfreiheit (Prast aaO).
b) Diese Durchbrechungen werden ermöglicht durch die Anonymität der sogenannten „hinterlegten“ Stiftungen, die im Regelfall treuhänderisch errichtet werden, bei denen das liechtensteinische Treuhandunternehmen als (rechtlicher) Stifter auftritt und der wirtschaftliche Stifter anonym bleibt (Bösch aaO 2), insbesondere weil der Treuhänder aufgrund seiner Berufs- und Standespflichten zur Auskunft nicht berechtigt ist. Die Verselbständigung des eigentümerlosen Vermögens wird insbesondere durch die vom Stifter vorbehaltenen Gestaltungsrechte verhindert, wie das in der Lehre und Rechtsprechung in Liechtenstein anerkannte Recht auf Widerruf und das Urkundenabänderungsrecht (Jakob aaO: „opting out aus dem Erstarrungsprinzip“). Der Stifter kann sich ferner im Statut Kontroll- und Weisungsrechte vorbehalten, sich selbst als Ausfluss vorbehaltener Gestaltungsrechte als Stiftungsrat (Stiftungsvorstand) (Bösch aaO 239) oder auch als Begünstigter (gesetzliche Unvereinbarkeitsbestimmungen fehlen im liechtensteinischen Stiftungsrecht) einsetzen (Hepberger aaO 65), sodass die Stiftung entgegen ihrer grundsätzlichen Definition mit den Worten Jakobs (aaO 49) „Dienerin der Belange des Stifters, nicht der Stifter Diener der Rechtsform Stiftung“ ist, sodass also in Wahrheit das „eigentümerlose Vermögen“ vom Stifter in seiner „eigentümerähnlichen Stellung“ beherrscht wird (vgl für Österreich: Johler, Der Stifter, in Doralt/Kalss, Aktuelle Fragen des Privatstiftungsrechts 133). Ein Stifter, der sich sogar als „Oberstes Organ“ und Begünstigten einsetzen kann ist wirtschaftlich betrachtet mit der Stiftung ident und seine Vermögenszuwendung ein Insichgeschäft (Schenkung an sich selbst). Die faktische Beherrschung der Stiftung durch den Stifter wurde in der Rechtsprechung des FL OGH zumindest bis zum Jahr 2001 großzügig toleriert (Bösch aaO 3). Die beschriebenen, nur hinterlegten Stiftungen ohne Registerpublizität machen rund 97 % aller liechtensteinischen Stiftungen aus (Bösch aaO 2).b) Diese Durchbrechungen werden ermöglicht durch die Anonymität der sogenannten „hinterlegten“ Stiftungen, die im Regelfall treuhänderisch errichtet werden, bei denen das liechtensteinische Treuhandunternehmen als (rechtlicher) Stifter auftritt und der wirtschaftliche Stifter anonym bleibt (Bösch aaO 2), insbesondere weil der Treuhänder aufgrund seiner Berufs- und Standespflichten zur Auskunft nicht berechtigt ist. Die Verselbständigung des eigentümerlosen Vermögens wird insbesondere durch die vom Stifter vorbehaltenen Gestaltungsrechte verhindert, wie das in der Lehre und Rechtsprechung in Liechtenstein anerkannte Recht auf Widerruf und das Urkundenabänderungsrecht (Jakob aaO: „opting out aus dem Erstarrungsprinzip“). Der Stifter kann sich ferner im Statut Kontroll- und Weisungsrechte vorbehalten, sich selbst als Ausfluss vorbehaltener Gestaltungsrechte als Stiftungsrat (Stiftungsvorstand) (Bösch aaO 239) oder auch als Begünstigter (gesetzliche Unvereinbarkeitsbestimmungen fehlen im liechtensteinischen Stiftungsrecht) einsetzen (Hepberger aaO 65), sodass die Stiftung entgegen ihrer grundsätzlichen Definition mit den Worten Jakobs (aaO 49) „Dienerin der Belange des Stifters, nicht der Stifter Diener der Rechtsform Stiftung“ ist, sodass also in Wahrheit das „eigentümerlose Vermögen“ vom Stifter in seiner „eigentümerähnlichen Stellung“ beherrscht wird vergleiche für Österreich: Johler, Der Stifter, in Doralt/Kalss, Aktuelle Fragen des Privatstiftungsrechts 133). Ein Stifter, der sich sogar als „Oberstes Organ“ und Begünstigten einsetzen kann ist wirtschaftlich betrachtet mit der Stiftung ident und seine Vermögenszuwendung ein Insichgeschäft (Schenkung an sich selbst). Die faktische Beherrschung der Stiftung durch den Stifter wurde in der Rechtsprechung des FL OGH zumindest bis zum Jahr 2001 großzügig toleriert (Bösch aaO 3). Die beschriebenen, nur hinterlegten Stiftungen ohne Registerpublizität machen rund 97 % aller liechtensteinischen Stiftungen aus (Bösch aaO 2).
5. Die (reine) Familienstiftung (Art 553 Abs 2 PGR) ist wie alle Stiftungen mit bestimmten oder bestimmbaren Genussberechtigten eine von der Eintragungspflicht und Aufsichtspflicht befreite, hinterlegte Stiftung (Bösch aaO 121). Sie liegt vor, wenn das Stiftungsvermögen dauernd zum Zwecke der Bestreitung der Kosten der Erziehung und Bildung, der Ausstattung oder Unterstützung von Angehörigen einer oder mehrerer bestimmter Familien oder zu ähnlichen Zwecken verbunden ist. Eine Besonderheit der Familienstiftung normiert Art 567 Abs 3 PGR. Danach kann statutarisch die Unentziehbarkeit einer Begünstigung im Sicherungs-, Zwangsvollstreckungs- und Konkursverfahren angeordnet werden (Konkurs- und Zwangsvollstreckungsfestigkeit). Gläubiger der Begünstigten können auf den unentgeltlich erlangten Stiftungsgenuss nicht greifen (dieses Privileg wurde im vorliegenden Verfahren nicht releviert; hier geht es ohnehin um die Ansprüche einer Gläubigerin des Stifters; die Stiftungsstatuten wurden im Verfahren auch nicht vorgelegt).5. Die (reine) Familienstiftung (Artikel 553, Absatz 2, PGR) ist wie alle Stiftungen mit bestimmten oder bestimmbaren Genussberechtigten eine von der Eintragungspflicht und Aufsichtspflicht befreite, hinterlegte Stiftung (Bösch aaO 121). Sie liegt vor, wenn das Stiftungsvermögen dauernd zum Zwecke der Bestreitung der Kosten der Erziehung und Bildung, der Ausstattung oder Unterstützung von Angehörigen einer oder mehrerer bestimmter Familien oder zu ähnlichen Zwecken verbunden ist. Eine Besonderheit der Familienstiftung normiert Artikel 567, Absatz 3, PGR. Danach kann statutarisch die Unentziehbarkeit einer Begünstigung im Sicherungs-, Zwangsvollstreckungs- und Konkursverfahren angeordnet werden (Konkurs- und Zwangsvollstreckungsfestigkeit). Gläubiger der Begünstigten können auf den unentgeltlich erlangten Stiftungsgenuss nicht greifen (dieses Privileg wurde im vorliegenden Verfahren nicht releviert; hier geht es ohnehin um die Ansprüche einer Gläubigerin des Stifters; die Stiftungsstatuten wurden im Verfahren auch nicht vorgelegt).
6. Schon die kursorisch dargelegte Rechtslage bestätigt die Auffassung der zitierten Autoren über die Missbrauchsträchtigkeit der liechtensteinischen Stiftung, die es Gläubigern des Stifters nahezu unmöglich macht, auf dessen Vermögen zu greifen. Wenn es dem Gläubiger überhaupt gelingt, das in die (über ein Treuhandunternehmen errichtete) Stiftung eingebrachte Vermögen des Schuldners in Erfahrung zu bringen (auf die fehlende Auskunftspflicht des Treuhandunternehmens bzw des allfälligen Auftragnehmers des Stifters im Mandatsverhältnis wurde schon hingewiesen), hat er verschiedene Hürden des liechtensteinischen Rechts der Gläubiger- und Konkursanfechtung zu überwinden. Anfechtungen wegen Schenkung (nach Art 560 PGR sind Stiftungen gleich einer Schenkung anfechtbar) und nach dem allgemeinen Anfechtungsanspruch nach Art 67 der Rechtssicherungsordnung (RSO) wegen Begünstigungsabsicht (Benachteiligungsabsicht) sind zwar möglich, werden aber oft an den kurzen gesetzlichen Fristen scheitern (vgl dazu Bösch aaO 729 ff).6. Schon die kursorisch dargelegte Rechtslage bestätigt die Auffassung der zitierten Autoren über die Missbrauchsträchtigkeit der liechtensteinischen Stiftung, die es Gläubigern des Stifters nahezu unmöglich macht, auf dessen Vermögen zu greifen. Wenn es dem Gläubiger überhaupt gelingt, das in die (über ein Treuhandunternehmen errichtete) Stiftung eingebrachte Vermögen des Schuldners in Erfahrung zu bringen (auf die fehlende Auskunftspflicht des Treuhandunternehmens bzw des allfälligen Auftragnehmers des Stifters im Mandatsverhältnis wurde schon hingewiesen), hat er verschiedene Hürden des liechtensteinischen Rechts der Gläubiger- und Konkursanfechtung zu überwinden. Anfechtungen wegen Schenkung (nach Artikel 560, PGR sind Stiftungen gleich einer Schenkung anfechtbar) und nach dem allgemeinen Anfechtungsanspruch nach Artikel 67, der Rechtssicherungsordnung (RSO) wegen Begünstigungsabsicht (Benachteiligungsabsicht) sind zwar möglich, werden aber oft an den kurzen gesetzlichen Fristen scheitern vergleiche dazu Bösch aaO 729 ff).
III. Die mit Benachteiligungsabsicht (§ 2 Z 1 AnfO) des Schuldners erfolgte Vermögensverschiebung im Wege der Errichtung einer Stiftung (hier einer reinen Familienstiftung nach liechtensteinischem Recht) war rechtsmissbräuchlich. Die tatbestandsmäßige erforderliche Kenntnis des Anfechtungsgegners (der Organe der Stiftung) liegt schon im Willen und Wissen des Stifters. Zur Begründung dieses Rechtssatzes ist Folgendes auszuführen:römisch drei. Die mit Benachteiligungsabsicht (Paragraph 2, Ziffer eins, AnfO) des Schuldners erfolgte Vermögensverschiebung im Wege der Errichtung einer Stiftung (hier einer reinen Familienstiftung nach liechtensteinischem Recht) war rechtsmissbräuchlich. Die tatbestandsmäßige erforderliche Kenntnis des Anfechtungsgegners (der Organe der Stiftung) liegt schon im Willen und Wissen des Stifters. Zur Begründung dieses Rechtssatzes ist Folgendes auszuführen:
1. Die Benachteiligungsabsicht des Schuldners wurde festgestellt. Sein eigenes Wissen darüber ist zwangsläufiger Teil des Stifterwillens, der sein Vermögen dem Zugriff der Gläubiger entziehen will. Wenn nun der Stifterwille bei der Errichtung und Fortsetzung der Stiftung das Essentiale der Rechtsform Stiftung ist und im Fall fehlenden Vorbehalts von Gestaltungsrechten (etwa des Statutenabänderungsrechts) „erstarrt“ und die Organe der Stiftung verpflichtet sind, entsprechend dem Stifterwillen für die Erfüllung des Stiftungszwecks zu sorgen, ist ihnen unter Umständen sogar in diesem Fall das Wissen des Stifters über seine Benachteilungsabsicht zuzurechnen. Jedenfalls muss das für eine Stiftung gelten, die noch unter dem wirtschaftlichen Einfluss des Stifters steht, wovon hier auszugehen ist, auch wenn das Stiftungsstatut nicht vorgelegt und festgestellt wurde. Dass der Stifter noch Einflussmöglichkeiten auf die Stiftung hatte, ergibt sich hier schon aus dem Umstand, dass der Stiftung mit dem Notariatsakt die Liegenschaftsanteile in Wien ohne Nebenabrede und Bedingungen geschenkt wurden und erst danach die Stiftung die Sachhaftung durch Einräumung bücherlicher Pfandrechte übernahm, wozu die Organe der Stiftung nur verpflichtet (und gegenüber den Begünstigten berechtigt) waren, wenn sich der Stifter Gestaltungsrechte (Änderungsrecht; Weisungsrecht) vorbehielt. Bei der Schenkung handelt es sich entweder wegen der zeitlichen Nähe zur Errichtung der Stiftung mit dem Mindestkapital (30.000 CH-Franken) um das für die Erreichung des Stiftungszwecks erforderliche Gründungskapital oder aber um eine Nachstiftung (dazu Prast aaO 98). Die nachträgliche bücherliche Belastung ohne rechtliche Verpflichtung der Stiftung wäre ein dem Stiftungszweck zuwiderlaufendes, den Zweck gefährdendes Fehlverhalten der Stiftungsräte. Dies kann mangels jeglichen Parteivorbringens zu diesem Thema nicht unterstellt werden. Daraus folgt, dass die Familienstiftung hier in Wahrheit kein eigentümerloses, vom Stifter völlig getrenntes Vermögen darstellt (für einen [vorbehaltenen] Stiftereinfluss spricht auch das 2005 eingeräumte, noch aktuelle Höchstbetragspfandrecht und der Umstand, dass die Ehefrau des Stifters nach der Scheidung nicht mehr Begünstigte ist). Nur bei einem solchen getrennten Vermögen könnte es für eine erfolgreiche Anfechtung der Schenkung wegen Benachteiligungsabsicht des Stifters auch auf die Kenntnis der Organe der Stiftung ankommen.
2. Die Vorentscheidungen 5 Ob 254/00i und 2 Ob 53/07v, in denen die Benachteiligungsabsicht des Schuldners dessen Kindern (Geschenknehmern) zugerechnet wurde, weil es nicht auf die Kenntnis des ahnungslosen, als Werkzeug missbrauchten Kollisionskurators, sondern auf die Kenntnis des Vaters als gesetzlicher Vertreter ankommt, sind wegen der schon erläuterten wirtschaftlichen Betrachtungsweise im Anfechtungsrecht insofern vergleichbar, als es auch hier um die Einschaltung eines ahnungslosen Werkzeugs (der Organe der Stiftung) geht. Auf deren Wissen über die Benachteiligungsabsicht des Stifters kommt es aber aus den dargelegten Gründen nicht an. Die gegenteilige Auffassung machte das Anfechtungsrecht völlig „zahnlos“, könnten doch Schuldner ihr Vermögen jederzeit dem Zugriff ihrer Gläubiger über das „Vehikel“ einer liechtensteinischen Stiftung anfechtungsfest entziehen.
IV. 1. Zu Unrecht wendet sich die beklagte Stiftung auch gegen die Annahme ihrer Passivlegitimation, mit der Begründung, es könnte wegen der Zuwendung bloß von mit Pfandrechten belasteten Liegenschaftsanteilen höchstens die nachfolgende Kredittilgung durch den Stifter - und dann nicht ihr gegenüber - angefochten werden. Dabei wird übergangen, dass die klagende Partei schon nach der Klage unzweifelhaft die lastenfreie Übertragung der Anteile anfocht, dies nach den Feststellungen insofern auch zu Recht, als im Schenkungsvertrag von Belastungen für den Kaufpreis nicht die Rede ist und die hypothekarische Sicherstellung erst durch die Geschenknehmerin (die Stiftung) erfolgte. Demnach kann es im Ergebnis keine Rolle spielen, dass vorübergehend die Liegenschaftsanteile belastet waren, sorgte doch der Stifter für deren Lastenfreiheit.römisch vier. 1. Zu Unrecht wendet sich die beklagte Stiftung auch gegen die Annahme ihrer Passivlegitimation, mit der Begründung, es könnte wegen der Zuwendung bloß von mit Pfandrechten belasteten Liegenschaftsanteilen höchstens die nachfolgende Kredittilgung durch den Stifter - und dann nicht ihr gegenüber - angefochten werden. Dabei wird übergangen, dass die klagende Partei schon nach der Klage unzweifelhaft die lastenfreie Übertragung der Anteile anfocht, dies nach den Feststellungen insofern auch zu Recht, als im Schenkungsvertrag von Belastungen für den Kaufpreis nicht die Rede ist und die hypothekarische Sicherstellung erst durch die Geschenknehmerin (die Stiftung) erfolgte. Demnach kann es im Ergebnis keine Rolle spielen, dass vorübergehend die Liegenschaftsanteile belastet waren, sorgte doch der Stifter für deren Lastenfreiheit.
2. Was das Verhältnis zu § 3 AnfO (Anfechtung unentgeltlicher Verfügungen) angeht hat der Oberste Gerichtshof schon einmal eine Schenkung grundsätzlich als nach § 2 Z 3 AnfO anfechtbar angesehen (5 Ob 232/04k [in casu allerdings verneint]; vgl auch 5 Ob 111/03i), das entspricht auch der Ansicht zu dem mit § 2 Z 3 AnfO praktisch identischen § 28 Z 3 KO (RIS-Justiz RS0064289; König aaO Rz 7/3; Rebernig aaO § 28 Rz 3). Die Erwägungen, aus denen die „Schenkungsanfechtung“ nach § 3 Z 1 AnfO und § 29 Z 1 KO in bestimmten Fällen (Gemeinnützigkeit; sittliche Pflicht) versagt wird, stehen in keinem Zusammenhang mit der ratio der Benachteiligungsanfechtung, bei der es nicht um eine eingeschränkte Schutzwürdigkeit des Anfechtungsgegners (1 Ob 555/86 = SZ 59/114, folgend König, nunmehr aaO Rz 9/1) geht, sondern um den Ausgleich von die Gläubiger vorsätzlich benachteiligenden Handlungen. Dieser Zweck kann auch bei Annahme einer Schenkung aus „sittlicher Pflicht“ schon mangels einer Ausnahmeregelung in § 28 KO nicht nach § 29 Z 1 KO wegfallen. Die konkursrechtlichen Anfechtungstatbestände stehen nicht im Verhältnis des gegenseitigen Ausschlusses (König aaO Rz 2/22). Dies gilt auch für die Tatbestände der AnfO.2. Was das Verhältnis zu Paragraph 3, AnfO (Anfechtung unentgeltlicher Verfügungen) angeht hat der Oberste Gerichtshof schon einmal eine Schenkung grundsätzlich als nach Paragraph 2, Ziffer 3, AnfO anfechtbar angesehen (5 Ob 232/04k [in casu allerdings verneint]; vergleiche auch 5 Ob 111/03i), das entspricht auch der Ansicht zu dem mit Paragraph 2, Ziffer 3, AnfO praktisch identischen Paragraph 28, Ziffer 3, KO (RIS-Justiz RS0064289; König aaO Rz 7/3; Rebernig aaO Paragraph 28, Rz 3). Die Erwägungen, aus denen die „Schenkungsanfechtung“ nach Paragraph 3, Ziffer eins, AnfO und Paragraph 29, Ziffer eins, KO in bestimmten Fällen (Gemeinnützigkeit; sittliche Pflicht) versagt wird, stehen in keinem Zusammenhang mit der ratio der Benachteiligungsanfechtung, bei der es nicht um eine eingeschränkte Schutzwürdigkeit des Anfechtungsgegners (1 Ob 555/86 = SZ 59/114, folgend König, nunmehr aaO Rz 9/1) geht, sondern um den Ausgleich von die Gläubiger vorsätzlich benachteiligenden Handlungen. Dieser Zweck kann auch bei Annahme einer Schenkung aus „sittlicher Pflicht“ schon mangels einer Ausnahmeregelung in Paragraph 28, KO nicht nach Paragraph 29, Ziffer eins, KO wegfallen. Die konkursrechtlichen Anfechtungstatbestände stehen nicht im Verhältnis des gegenseitigen Ausschlusses (König aaO Rz 2/22). Dies gilt auch für die Tatbestände der AnfO.
3. Richtig ist an sich, dass nach einer jüngeren Entscheidung der Anfechtungsgegner im Prozess nach der AnfO die Unrichtigkeit der Entscheidung über den Anspruch des Gläubigers gegen den Schuldner konkret behaupten und beweisen kann (7 Ob 503, 504, 1505/96; anders noch 2 Ob 411/56 = JBl 1956, 647 = EvBl 1956/333) bzw das Nichtbestehen der vollstreckbaren Forderung bei Schaffung des Exekutionstitels (RIS-Justiz RS0050288). Im ersten Rechtsgang hatte die beklagte Stiftung ein derartiges Vorbringen nicht erstattet, vielmehr nur das - erfolglose - Vorbringen des Schuldners im Prozess mit der klagenden Partei geschildert. In der Tagsatzung vom 6. November 2008 (im zweiten Rechtsgang) erhob die beklagte Partei den zunächst nicht näher konkretisierten Einwand der mangelnden Aktivlegitimation der klagenden Gesellschaft. In der Folge machte sie geltend, der Stifter habe nie erklärt, die persönliche Haftung für Forderungen der klagenden Partei zu übernehmen. Neben der (durchgeführten) Einvernahme desselben berief sich die beklagte Partei auf zwei weitere Zeugen. Weshalb dieses Vorbringen so spät erfolgte, klärte sie nicht auf. Die Zurückweisung des Antrags auf Vernehmung der weiteren Zeugen begründete das Erstgericht in seinem Urteil mit Verspätung und Verschleppungsabsicht. Das Berufungsgericht verneinte insofern den von der beklagten Partei geltend gemachten Verfahrensmangel.
Bestätigt das Berufungsgericht den Zurückweisungsbeschluss des Erstgerichts nach § 179 Abs 1 ZPO, kann dieser Beschluss im Hinblick auf § 528 Abs 2 Z 2 ZPO - auch aus dem Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens - nicht angefochten werden (RIS-Justiz RS0036878). Die Frage, ob § 179 ZPO richtig angewendet wurde, hat das Berufungsgericht abschließend zu beurteilen. Geht es von der richtigen Anwendung der Präklusionsvorschrift aus, ist darin kein Verfahrensmangel zu erblicken (RIS-Justiz RS0036897). Die Zurückweisung eines Vorbringens und eines Beweisanbots wegen offenbarer Verschleppungsabsicht kann vom Obersten Gerichtshof nicht überprüft werden. Hat das Berufungsgericht - wie hier - einer auf § 179 Abs 1 ZPO gestützten Mängelrüge nicht stattgegeben, so ist damit über die Zurückweisung eines [Prozessvorbringens und] Beweisanbots endgültig abgesprochen (RIS-Justiz RS0036890). Diese Rechtslage kann ein Revisionswerber auch nicht dadurch unterlaufen, dass er den angeblichen Verfahrensmangel auch unter dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache rügt, ist darunter doch bei einem materiellrechtlichen Sachantrag wie dem vorliegenden nur eine angeblich unrichtige Lösung der materiellrechtlichen Rechtsfrage, nie jedoch die unrichtige Anwendung verfahrensrechtlicher Normen (sei es nun § 179 Abs 1 oder § 275 Abs 2 ZPO) zu verstehen (stRsp; Kodek in Rechberger³, ZPO § 503 Rz 24; Zechner in Fasching/Konecny, ZPO² § 503 Rz 194 ff, je mwN).Bestätigt das Berufungsgericht den Zurückweisungsbeschluss des Erstgerichts nach Paragraph 179, Absatz eins, ZPO, kann dieser Beschluss im Hinblick auf Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO - auch aus dem Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens - nicht angefochten werden (RIS-Justiz RS0036878). Die Frage, ob Paragraph 179, ZPO richtig angewendet wurde, hat das Berufungsgericht abschließend zu beurteilen. Geht es von der richtigen Anwendung der Präklusionsvorschrift aus, ist darin kein Verfahrensmangel zu erblicken (RIS-Justiz RS0036897). Die Zurückweisung eines Vorbringens und eines Beweisanbots wegen offenbarer Verschleppungsabsicht kann vom Obersten Gerichtshof nicht überprüft werden. Hat das Berufungsgericht - wie hier - einer auf Paragraph 179, Absatz eins, ZPO gestützten Mängelrüge nicht stattgegeben, so ist damit über die Zurückweisung eines [Prozessvorbringens und] Beweisanbots endgültig abgesprochen (RIS-Justiz RS0036890). Diese Rechtslage kann ein Revisionswerber auch nicht dadurch unterlaufen, dass er den angeblichen Verfahrensmangel auch unter dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache rügt, ist darunter doch bei einem materiellrechtlichen Sachantrag wie dem vorliegenden nur eine angeblich unrichtige Lösung der materiellrechtlichen Rechtsfrage, nie jedoch die unrichtige Anwendung verfahrensrechtlicher Normen (sei es nun Paragraph 179, Absatz eins, oder Paragraph 275, Absatz 2, ZPO) zu verstehen (stRsp; Kodek in Rechberger³, ZPO Paragraph 503, Rz 24; Zechner in Fasching/Konecny, ZPO² Paragraph 503, Rz 194 ff, je mwN).
4. Wie die beklagte Partei ohnehin einräumt, ging das Berufungsgericht keineswegs von der (allenfalls im Widerspruch zum Inhalt eines Vorakts stehenden) Annahme aus, der zuletzt beantragte männliche Zeuge sei - wie die weibliche Zeugin - bei der Vereinbarung am 17. November 1995 anwesend gewesen. Somit vermag die Revisionswerberin eine Aktenwidrigkeit nach § 503 Z 3 ZPO nicht aufzuzeigen. Die Richtigkeit der verfahrensrechtlichen Erwägungen der zweiten Instanz ist, wie eben dargelegt, vom Obersten Gerichtshof nicht zu prüfen.4. Wie die beklagte Partei ohnehin einräumt, ging das Berufungsgericht keineswegs von der (allenfalls im Widerspruch zum Inhalt eines Vorakts stehenden) Annahme aus, der zuletzt beantragte männliche Zeuge sei - wie die weibliche Zeugin - bei der Vereinbarung am 17. November 1995 anwesend gewesen. Somit vermag die Revisionswerberin eine Aktenwidrigkeit nach Paragraph 503, Ziffer 3, ZPO nicht aufzuzeigen. Die Richtigkeit der verfahrensrechtlichen Erwägungen der zweiten Instanz ist, wie eben dargelegt, vom Obersten Gerichtshof nicht zu prüfen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 50, 41 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 50, 41, ZPO.