Rechtssatz RS0126067
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0126067
Entscheidungsdatum
26.05.2010
Norm
Liechtenstein PGR Art557 Abs1
Liechtensein PGR Art564 Abs1
Rechtssatz
Der sich aus Art 557 Abs 1 und 564 Abs 1 PGR ergebende gesetzliche Grundtypus ist die eintragungs‑ und aufsichtspflichtige liechtensteinische Privatstiftung, der, vergleichbar mit der österreichischen Privatstiftung, als eigentümerloses Vermögen Rechtspersönlichkeit zukommt. Dessen Verselbständigung mit Konzentrierung auf den allein maßgeblichen Stifterwillen laut Stiftungsstatut (Stiftungserklärung) ist nur dort verwirklicht, wo der Stifter über keine Gestaltungsrechte verfügt, also den Zugriff auf das Vermögen im Sinn des Erstarrungsprinzips verloren hat.Der sich aus Artikel 557, Absatz eins und 564 Absatz eins, PGR ergebende gesetzliche Grundtypus ist die eintragungs‑ und aufsichtspflichtige liechtensteinische Privatstiftung, der, vergleichbar mit der österreichischen Privatstiftung, als eigentümerloses Vermögen Rechtspersönlichkeit zukommt. Dessen Verselbständigung mit Konzentrierung auf den allein maßgeblichen Stifterwillen laut Stiftungsstatut (Stiftungserklärung) ist nur dort verwirklicht, wo der Stifter über keine Gestaltungsrechte verfügt, also den Zugriff auf das Vermögen im Sinn des Erstarrungsprinzips verloren hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126067
Zuletzt aktualisiert am
22.02.2013
Dokumentnummer
JJR_20100526_OGH0002_0030OB00001_10H0000_001