Rechtssatz RS0126068
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0126068
Entscheidungsdatum
26.05.2010
Norm
Liechtenstein PGR Art553 Abs2
Liechtenstein PGR Art567 Abs3
Rechtssatz
Eine (reine) liechtensteinische Familienstiftung nach Art 553 Abs 2 PGR ist wie alle Stiftungen mit bestimmten oder bestimmbaren Genussberechtigten, eine von der Eintragungspflicht und Aufsichtspflicht befreite, hinterlegte Stiftung, bei der das Stiftungsvermögen dauernd zum Zweck der Bestreitung der Kosten der Erziehung und Bildung, der Ausstattung oder Unterstützung von Angehörigen oder mehrerer bestimmter Familien oder zu ähnlichen Zwecken verbunden ist. Nach Art 567 Abs 3 PGR kann als Besonderheit der Familienstiftung statuarisch die Unentziehbarkeit einer Begünstigung im Sicherungs‑, Zwangsvollstreckungs‑ und Konkursverfahren angeordnet werden (Konkurs‑ und Zwangsvollstreckungsfestigkeit), sodass Gläubiger der Begünstigten nicht auf den unentgeltlich erlangten Stiftungsgenuss greifen können.Eine (reine) liechtensteinische Familienstiftung nach Artikel 553, Absatz 2, PGR ist wie alle Stiftungen mit bestimmten oder bestimmbaren Genussberechtigten, eine von der Eintragungspflicht und Aufsichtspflicht befreite, hinterlegte Stiftung, bei der das Stiftungsvermögen dauernd zum Zweck der Bestreitung der Kosten der Erziehung und Bildung, der Ausstattung oder Unterstützung von Angehörigen oder mehrerer bestimmter Familien oder zu ähnlichen Zwecken verbunden ist. Nach Artikel 567, Absatz 3, PGR kann als Besonderheit der Familienstiftung statuarisch die Unentziehbarkeit einer Begünstigung im Sicherungs‑, Zwangsvollstreckungs‑ und Konkursverfahren angeordnet werden (Konkurs‑ und Zwangsvollstreckungsfestigkeit), sodass Gläubiger der Begünstigten nicht auf den unentgeltlich erlangten Stiftungsgenuss greifen können.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126068
Zuletzt aktualisiert am
22.02.2013
Dokumentnummer
JJR_20100526_OGH0002_0030OB00001_10H0000_002