Rechtssatz RS0114517
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0114517
Entscheidungsdatum
25.02.2026
Rechtssatz
Handelt ein gesetzlicher Stellvertreter für den Anfechtungsgegner, so ist die Kenntnis des gesetzlichen Vertreters maßgebend; bei Vertretung durch einen Kollisionskurator kommt es dementsprechend auf dessen Kenntnisstand an. Die Kenntnis des Vertreters ist dann nicht entscheidend, wenn auf Betreiben des Vaters für das Kind (Anfechtungsgegner) ein Kollisionskurator bestellt wird und dann der Vater an das Kind, vertreten durch den nichtsahnenden Kurator veräußert. Bereits die Planungstätigkeit und Vorbereitungstätigkeit des Vaters des Kindes, der ihm statt seiner einen gutgläubigen, als Werkzeug missbrauchten Vertreter beschaffte, ist dem Kind zuzurechnen. In diesem Sinne erlangte der Anfechtungsgegner Kenntnis von der Benachteiligungsabsicht des Schuldners.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 254/00i
Entscheidungstext OGH 19.12.2000 5 Ob 254/00i
Veröff: SZ 73/203
- 3 Ob 24/08p
Entscheidungstext OGH 27.02.2008 3 Ob 24/08p
Vgl; nur: Handelt ein gesetzlicher Stellvertreter für den Anfechtungsgegner, so ist die Kenntnis des gesetzlichen Vertreters maßgebend. (T1); Beisatz: Hier: Da die gesetzliche Vertreterin bei der Erfüllungshandlung (Grundbuchsantrag) ohne Zwischenschaltung eines Kurators handelte, konnte die Zurechnung beim Verpflichtungsgeschäft dahingestellt bleiben. (T2)
- 2 Ob 53/07v
Entscheidungstext OGH 14.02.2008 2 Ob 53/07v
Vgl; nur: Die Kenntnis des Vertreters ist dann nicht entscheidend, wenn auf Betreiben des Vaters für das Kind (Anfechtungsgegner) ein Kollisionskurator bestellt wird und dann der Vater an das Kind, vertreten durch den nichtsahnenden Kurator veräußert. Bereits die Planungstätigkeit und Vorbereitungstätigkeit des Vaters des Kindes, der ihm statt seiner einen gutgläubigen, als Werkzeug missbrauchten Vertreter beschaffte, ist dem Kind zuzurechnen. In diesem Sinne erlangte der Anfechtungsgegner Kenntnis von der Benachteiligungsabsicht des Schuldners. (T3); Beisatz: Entsprechendes gilt auch dann, wenn der Vater erst im Zeitpunkt des angefochtenen Verfügungsgeschäfts eine Benachteiligungsabsicht hatte und das Vorhandensein der (beim Verpflichtungsgeschäft, bei dessen Abschluss sie die Interessen des minderjährigen Kindes zu wahren hatte, noch absichtslos herangezogenen) Kuratorin ausnützte. Auch dann kommt es nicht auf das Wissen der Kollisionskuratorin an und würde bereits die - auch dem Kind zuzurechnende - Benachteiligungsabsicht des Vaters genügen. (T4); Veröff: SZ 2008/22
- 3 Ob 239/09g
Entscheidungstext OGH 24.03.2010 3 Ob 239/09g
Vgl; Beisatz: Bei der Kapitalgesellschaft muss die Benachteiligungsabsicht sowie die Absicht, das Geld unentgeltlich zukommen zu lassen, beim gesetzlichen Vertreter vorliegen. (T5); Veröff: SZ 2010/24
- 3 Ob 240/09d
Entscheidungstext OGH 28.04.2010 3 Ob 240/09d
Vgl; Beis wie T5
- 3 Ob 244/09t
Entscheidungstext OGH 28.04.2010 3 Ob 244/09t
Vgl; Beis wie T5
- 3 Ob 1/10h
Entscheidungstext OGH 26.05.2010 3 Ob 1/10h
Vgl; Beisatz: Dasselbe gilt für Organe einer liechtensteinischen Privatstiftung, der der Schuldner als Stifter rechtsmissbräuchlich Vermögen zuwendet. Die Kenntnis der Organe liegt schon im Willen und Wissen des Stifters. Es geht auch dabei um die Einschaltung eines ahnungslosen Werkzeugs. (T6); Veröff: SZ 2010/58
- 3 Ob 90/11y
Entscheidungstext OGH 12.10.2011 3 Ob 90/11y
Vgl; nur T1
- 3 Ob 234/11z
Entscheidungstext OGH 22.02.2012 3 Ob 234/11z
Auch; nur T1
- 3 Ob 83/12w
Entscheidungstext OGH 14.06.2012 3 Ob 83/12w
Ähnlich; nur: Bereits die Planungstätigkeit und Vorbereitungstätigkeit des Vaters des Kindes, der ihm statt seiner einen gutgläubigen, als Werkzeug missbrauchten Vertreter beschaffte, ist dem Kind zuzurechnen. (T7)
- 17 Ob 24/23p
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 22.02.2024 17 Ob 24/23p
vgl; Beisatz: Hier: Zurechnung des Wissens des Treugebers über seine eigene Benachteiligungsabsicht an die zum Zwecke der Treuhand eigens gegründete beklagte GmbH (Anfechtungsgegnerin) bzw deren Geschäftsführer. (T8)
- 17 Ob 19/25f
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 25.02.2026 17 Ob 19/25f
vgl; Beisatz wie T6: Die tatbestandsmäßige Kenntnis der Organe der Stiftung liegt jedenfalls dann schon im Willen und Wissen des Stifters, wenn die Stiftung unter seinem wirtschaftlichen Einfluss steht. (T9)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114517
Zuletzt aktualisiert am
02.04.2026
Dokumentnummer
JJR_20001219_OGH0002_0050OB00254_00I0000_001