Begründung:
Die Klägerin ist die Schwester, die Beklagte die Witwe des am 11.6.1981 verstorbenen Herbert A. Die Klägerin begehrt die Herausgabe eines Silberbesteckes für 12 Personen "je 7-teilig, insgesamt daher 84-teilig, zwei-lagig eingeordnet in eine dunkelbraune Kassette, ohne Prägung oder Gravuren", mit der Behauptung, daß sie Eigentümerin dieses Silberbestecks sei und es ihrem verstorbenen Bruder nur geliehen habe.
Der Erstrichter folgte bei seinen Feststellungen im wesentlichen diesem Klagevorbringen und gab dem Klagebegehren statt. Das Berufungsgericht änderte das Ersturteil im Sinne der Abweisung des Klagebegehrens ab. Es nahm zu der Beweisrüge der Beklagten nicht Stellung, sondern griff von Amts wegen die Frage der Bestimmtheit des Klagebegehrens auf und verneinte sie. Bei einer eigentlichen Eigentumsklage (rei vindicatio) im Sinne des § 366 ABGB müsse derjenige, der eine bewegliche Sache zurückfordert, diese gemäß § 370 ABGB durch Merkmale beschreiben, wodurch sie von allen ähnlichen Sachen gleicher Gattung ausgezeichnet werde. Das Erfordernis der Individualisierung des Klagsgegenstandes ergebe sich auch aus § 226 ZPO und § 7 Abs 1 EO. Was der Schuldner zu leisten habe, müsse demnach bereits im Urteil feststehen und könne nicht dem Vollzug, nämlich der Entscheidung des Vollstreckungsorgans überlassen werden. Im vorliegenden Fall sei die Beschreibung des herauszugebenden Silberbesteckes ungenügend, weil Hinweise dafür fehlen, wie es sich von anderen Bestecken ohne Prägung und Gravuren mit gleicher Stückzahl unterscheide. Auch die Beschreibung der Kassette, in der sich das Besteck befinden soll, reiche nicht aus. Nach der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs 5 Ob 601/79 könne es auch nicht darauf ankommen, ob die Beklagte nur ein einziges Silberbesteck besitze. Allerdings habe das Gericht zunächst zur Präzisierung eines nicht hinlänglich bestimmten Klagebegehrens aufzufordern. Ein entsprechender Verfahrensmangel erster Instanz sei aber nicht gerügt worden. Das Berufungsgericht sei bloß berechtigt, im Rahmen des § 405 ZPO ein undeutliches Klagebegehren dann zu verdeutlichen, wenn sich aus dem bewiesenen Klagevorbringen eindeutig ergebe, was der Kläger begehre. Dies sei hier nicht der Fall, weil das Vorbringen der Klägerin über die Art des Bestecks widersprüchlich sei. Sie habe zwar zunächst behauptet, daß das Besteck keine Gravuren und Prägungen an den Griffen habe, nach Vorweis eines Messers aus dem bei der Beklagten vorhandenen Silberbesteck aber schließlich angegeben, daß es sich bei diesem - nach der Feststellung des Erstrichters an der Klinge mit der Gravur einer Krone und dem Schriftzug "Gerlach" und dem slavischen Wort "nierdzewne" versehene - Messer um eines aus ihrem Silberbesteck handle.Der Erstrichter folgte bei seinen Feststellungen im wesentlichen diesem Klagevorbringen und gab dem Klagebegehren statt. Das Berufungsgericht änderte das Ersturteil im Sinne der Abweisung des Klagebegehrens ab. Es nahm zu der Beweisrüge der Beklagten nicht Stellung, sondern griff von Amts wegen die Frage der Bestimmtheit des Klagebegehrens auf und verneinte sie. Bei einer eigentlichen Eigentumsklage (rei vindicatio) im Sinne des Paragraph 366, ABGB müsse derjenige, der eine bewegliche Sache zurückfordert, diese gemäß Paragraph 370, ABGB durch Merkmale beschreiben, wodurch sie von allen ähnlichen Sachen gleicher Gattung ausgezeichnet werde. Das Erfordernis der Individualisierung des Klagsgegenstandes ergebe sich auch aus Paragraph 226, ZPO und Paragraph 7, Absatz eins, EO. Was der Schuldner zu leisten habe, müsse demnach bereits im Urteil feststehen und könne nicht dem Vollzug, nämlich der Entscheidung des Vollstreckungsorgans überlassen werden. Im vorliegenden Fall sei die Beschreibung des herauszugebenden Silberbesteckes ungenügend, weil Hinweise dafür fehlen, wie es sich von anderen Bestecken ohne Prägung und Gravuren mit gleicher Stückzahl unterscheide. Auch die Beschreibung der Kassette, in der sich das Besteck befinden soll, reiche nicht aus. Nach der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs 5 Ob 601/79 könne es auch nicht darauf ankommen, ob die Beklagte nur ein einziges Silberbesteck besitze. Allerdings habe das Gericht zunächst zur Präzisierung eines nicht hinlänglich bestimmten Klagebegehrens aufzufordern. Ein entsprechender Verfahrensmangel erster Instanz sei aber nicht gerügt worden. Das Berufungsgericht sei bloß berechtigt, im Rahmen des Paragraph 405, ZPO ein undeutliches Klagebegehren dann zu verdeutlichen, wenn sich aus dem bewiesenen Klagevorbringen eindeutig ergebe, was der Kläger begehre. Dies sei hier nicht der Fall, weil das Vorbringen der Klägerin über die Art des Bestecks widersprüchlich sei. Sie habe zwar zunächst behauptet, daß das Besteck keine Gravuren und Prägungen an den Griffen habe, nach Vorweis eines Messers aus dem bei der Beklagten vorhandenen Silberbesteck aber schließlich angegeben, daß es sich bei diesem - nach der Feststellung des Erstrichters an der Klinge mit der Gravur einer Krone und dem Schriftzug "Gerlach" und dem slavischen Wort "nierdzewne" versehene - Messer um eines aus ihrem Silberbesteck handle.
Das Berufungsgericht sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes S 15.000,--, nicht aber S 300.000,-- übersteigt, und erklärte die Revision für zulässig, weil trotz des Vorliegens einer Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage der Bestimmtheit eines Klagebegehrens bei einer Eigentumsklage im besonderen auf die Umstände des Einzelfalles und auf die Art des herauszugebenden Gegenstandes abgestellt werden müsse, sodaß einer solchen Entscheidung über den Einzelfall hinaus zur Wahrung der Rechtssicherheit eine erhebliche Bedeutung zukommen könne.