Die zu 2) beantragte Exekution gemäß § 354 EO erachtete die zweite Instanz als unberechtigt, weil diese Exekutionsform nur in Betracht käme, wenn die von der verpflichteten Partei vorzunehmende Handlung ausschließlich von ihrem Willen abhinge, nicht aber, wenn die Zustimmung eines Dritten, hier des Gert T***, erforderlich wäre. Auch diese Rechtsansicht deckt sich mit der ständigenDie zu 2) beantragte Exekution gemäß Paragraph 354, EO erachtete die zweite Instanz als unberechtigt, weil diese Exekutionsform nur in Betracht käme, wenn die von der verpflichteten Partei vorzunehmende Handlung ausschließlich von ihrem Willen abhinge, nicht aber, wenn die Zustimmung eines Dritten, hier des Gert T***, erforderlich wäre. Auch diese Rechtsansicht deckt sich mit der ständigen
Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (JBl.1966,572 =
MietSlg 18747, EvBl 1974/213 = MietSlg 25615/22, MietSlg 29712). Daß
in einer in einem Erkenntnisverfahren ergangenen Entscheidung des Obersten Gerichtshofes (MietSlg 22709 = ÖHB 1970 4.9,2)der nicht näher ausgeführten Position des Berufungsgerichtes nicht entgegengetreten wurde, in einem solchen Fall finde schlechthin die Exekution nach § 354 EO statt (wobei der Oberste Gerichtshof den in MietSlg 22709 wiedergegebenen Rechtssatz nicht ausdrücklich übernahm, sondern nur ausführte, es sei die Auffassung der beklagten Partei unzutreffend, daß das Klagebegehren nicht durchsetzbar sei), erfordert keine neuerliche Befassung des Obersten Gerichtshofes mit dem ausjudizierten Problem. Daß schon im Zeitpunkt der Entstehung des Exekutionstitels vorauszusehen war, daß das Wiederherstellungsbegehren nicht ohne weiteres exequierbar sein werde, hat mit der Bewilligung der Exekution nichts zu tun. Es ist der Fall denkbar, daß der Dritte seiner "Entfernung" zustimmt, dann freilich genügt eine Exekution nach § 353 EO, und im übrigen bringt ein solcher Exekutionstitel immerhin zum Ausdruck, daß sich die betreibende Partei nicht von vorneherein auf die Möglichkeiten des § 368 EO verweisen lassen muß (vgl. JBl 1966, 572, EvBl 1974/213).in einer in einem Erkenntnisverfahren ergangenen Entscheidung des Obersten Gerichtshofes (MietSlg 22709 = ÖHB 1970 4.9,2)der nicht näher ausgeführten Position des Berufungsgerichtes nicht entgegengetreten wurde, in einem solchen Fall finde schlechthin die Exekution nach Paragraph 354, EO statt (wobei der Oberste Gerichtshof den in MietSlg 22709 wiedergegebenen Rechtssatz nicht ausdrücklich übernahm, sondern nur ausführte, es sei die Auffassung der beklagten Partei unzutreffend, daß das Klagebegehren nicht durchsetzbar sei), erfordert keine neuerliche Befassung des Obersten Gerichtshofes mit dem ausjudizierten Problem. Daß schon im Zeitpunkt der Entstehung des Exekutionstitels vorauszusehen war, daß das Wiederherstellungsbegehren nicht ohne weiteres exequierbar sein werde, hat mit der Bewilligung der Exekution nichts zu tun. Es ist der Fall denkbar, daß der Dritte seiner "Entfernung" zustimmt, dann freilich genügt eine Exekution nach Paragraph 353, EO, und im übrigen bringt ein solcher Exekutionstitel immerhin zum Ausdruck, daß sich die betreibende Partei nicht von vorneherein auf die Möglichkeiten des Paragraph 368, EO verweisen lassen muß vergleiche JBl 1966, 572, EvBl 1974/213).