Rechtssatz RS0004431
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0004431
Entscheidungsdatum
21.11.2018
Rechtssatz
Zur Exekutionsführung nach § 355 EO muss eine von der verpflichteten Partei nach Entstehung des Exekutionstitels gesetzte Handlung - Verstoß gegen die Unterlassungsverpflichtung - vorliegen, während die bloße Aufrechterhaltung eines schon vor Entstehung des Exekutionstitels herbeigeführten Zustandes keine Exekutionsführung nach § 355 EO rechtfertigt.Zur Exekutionsführung nach Paragraph 355, EO muss eine von der verpflichteten Partei nach Entstehung des Exekutionstitels gesetzte Handlung - Verstoß gegen die Unterlassungsverpflichtung - vorliegen, während die bloße Aufrechterhaltung eines schon vor Entstehung des Exekutionstitels herbeigeführten Zustandes keine Exekutionsführung nach Paragraph 355, EO rechtfertigt.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 1012/86
Entscheidungstext OGH 30.04.1986 3 Ob 1012/86
- 4 Ob 301/89
Entscheidungstext OGH 26.09.1989 4 Ob 301/89
Vgl aber; Veröff: JBl 1990,119 = ÖBl 1990,132
- 3 Ob 134/93
Entscheidungstext OGH 14.07.1993 3 Ob 134/93
vgl auch; Beisatz: Ein Zuwiderhandeln liegt schon vor, wenn die Druckschrift herausgebracht wird und in ihr Tatsachenbehauptungen enthalten sind, deren Unterlassung dem Medienunternehmen aufgetragen wurde. (T1)
- 3 Ob 152/13v
Entscheidungstext OGH 21.08.2013 3 Ob 152/13v
- 3 Ob 197/18v
Entscheidungstext OGH 21.11.2018 3 Ob 197/18v
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0004431
Zuletzt aktualisiert am
10.01.2019
Dokumentnummer
JJR_19860430_OGH0002_0030OB01012_8600000_001