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Entscheidung 3 Ob 102/10m×

Entscheidung 3 Ob 102/10m

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Ob102/10m

Entscheidungsdatum

30.06.2010

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie die Hofräte und Hofrätinnen Hon.-Prof. Dr. Sailer, Dr. Lovrek, Dr. Jensik und Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj Marcel W*****, wegen Unterhalt, über den „Revisionsrekurs“ des Vaters Thomas B*****, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 26. Februar 2010, GZ 43 R 83/10i-120, womit der Rekurs des Vaters gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Liesing vom 6. November 2009, GZ 5 P 235/07g-U-113, zurückgewiesen wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der „Revisionsrekurs“ wird zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das Rekursgericht wies den vom Vater erhobenen Rekurs gegen den Beschluss des Erstgerichts, mit welchem sein Unterhaltsherabsetzungsantrag in Ansehung des Minderjährigen abgewiesen wurde, als verspätet zurück.

Dieser Beschluss des Rekursgerichts wurde dem Vater am 12. März 2010 durch Hinterlegung zugestellt.

Am 19. März 2010 langte beim Erstgericht ein vom Vater übermitteltes Kuvert samt der darin enthaltenen, für ihn bestimmten Ausfertigung der Rekursentscheidung ein, wobei der Vater auf dem Rückscheinkuvert den Vermerk „retour! Einspruch!“ anbrachte.

Das Erstgericht forderte den Vater mit am 22. März 2010 zugestelltem Auftrag zur Verbesserung der als Revisionsrekurs zu verstehenden Eingabe dahin auf, dass der Revisionsrekurs binnen 14 Tagen von einem Rechtsanwalt unterfertigt neuerlich eingebracht werde.

Auf diesen Verbesserungsauftrag reagierte der Vater dadurch, dass er sowohl die Rekursentscheidung als auch den erstgerichtlichen Verbesserungsauftrag erneut an das Erstgericht (Einlangen 1. April 2010) mit dem Vermerk „retour!“ übermittelte.

Gemäß Paragraph 6, Absatz 2, letzter Halbsatz AußStrG müssen sich die Parteien im Revisionsrekursverfahren durch einen Rechtsanwalt oder Notar vertreten lassen. Der vom Erstgericht deshalb zur Heilung des Vertretungsmangels gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AußStrG vorgenommene Verbesserungsversuch blieb erfolglos. Das Rechtsmittel ist daher als unwirksam zurückzuweisen (6 Ob 308/05w; 6 Ob 39/08s ua).

Textnummer

E94528

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:0030OB00102.10M.0630.000

Im RIS seit

19.08.2010

Zuletzt aktualisiert am

06.03.2012

Dokumentnummer

JJT_20100630_OGH0002_0030OB00102_10M0000_000

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