Begründung:
Das Erstgericht bewilligte der beklagten Partei gegen den Kläger auf Grund des vor dem Landesgericht Salzburg am 15. März 1979 geschlossenen Vergleiches zur Hereinbringung der Forderung von S 100.000,-- samt 9,5 % Zinsen seit 4. November 1981 die Fahrnis- und Forderungsexekution. Am 13. Dezember 1985 beantragte die beklagte Partei die Einschränkung der Exekution auf S 72.735,35 sA. Diesen Antrag bewilligte das Erstgericht mit Beschluß vom 27. Dezember 1985.
Mit der am 15. Juli 1986 beim Erstgericht eingelangten Klage erhob der Kläger gegen den von der beklagten Partei betriebenen Anspruch Einwendungen im Sinne des § 35 EO, die er auf Tatsachen gründet, die nach seiner Meinung den betriebenen Anspruch aufheben. Die beklagte Partei brachte im Zuge des Verfahrens vor, daß ihre Forderung noch S 52.655,59 samt 9,5 % Zinsen aus diesem Betrag für die Zeit vom 3. November 1981 bis 9. Dezember 1985, ds S 20.106,39 somit zusammen S 72.761,98, sowie 9,5 % Zinsen aus S 52.655,59 seit 10. Dezember 1985 und Exekutionskosten betrage. Nach einer Erklärung der beklagten Partei in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 3. Dezember 1986 macht die Forderung an Kapital jetzt sogar nur mehr S 51.648,87 aus. Der Kläger vertrat den Standpunkt, daß sich die beklagte Partei zur Frage der noch offenen Forderung "verbindlich festgelegt" habe, und ging bei der in diesem Zusammenhang vorgenommenen "Erläuterung und Präzisierung" seiner Einwendungen ebenfalls davon aus, daß die Forderung der beklagten Partei an Kapital den von ihr genannten Betrag von S 52.655,49 ausmache.Mit der am 15. Juli 1986 beim Erstgericht eingelangten Klage erhob der Kläger gegen den von der beklagten Partei betriebenen Anspruch Einwendungen im Sinne des Paragraph 35, EO, die er auf Tatsachen gründet, die nach seiner Meinung den betriebenen Anspruch aufheben. Die beklagte Partei brachte im Zuge des Verfahrens vor, daß ihre Forderung noch S 52.655,59 samt 9,5 % Zinsen aus diesem Betrag für die Zeit vom 3. November 1981 bis 9. Dezember 1985, ds S 20.106,39 somit zusammen S 72.761,98, sowie 9,5 % Zinsen aus S 52.655,59 seit 10. Dezember 1985 und Exekutionskosten betrage. Nach einer Erklärung der beklagten Partei in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 3. Dezember 1986 macht die Forderung an Kapital jetzt sogar nur mehr S 51.648,87 aus. Der Kläger vertrat den Standpunkt, daß sich die beklagte Partei zur Frage der noch offenen Forderung "verbindlich festgelegt" habe, und ging bei der in diesem Zusammenhang vorgenommenen "Erläuterung und Präzisierung" seiner Einwendungen ebenfalls davon aus, daß die Forderung der beklagten Partei an Kapital den von ihr genannten Betrag von S 52.655,49 ausmache.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab, das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes S 60.000,--, nicht aber S 300.000,-- übersteige und die Revision nicht zulässig sei.