Voraussetzungen für die Ersitzung sind neben dem Zeitablauf echter und redlicher Besitz eines Rechts, das seinem Inhalt nach dem zu erwerbenden Recht entsprochen hat, sowie Besitzwille. Echtheit des Besitzes ist auch für die uneigentliche Ersitzung des § 1477 ABGB erforderlich, den Nachweis, dass der Besitz fehlerhaft sei, hat aber der Ersitzungsgegner anzutreten (stRsp; 1 Ob 42/82 = JBl 1983, 480 uva; RIS-Justiz RS0034138). Der Ersitzungsbesitzer hat außer einer Besitzausübung, die nach Inhalt und Umfang dem zu erwerbenden Recht entspricht, nur noch die Vollendung der Ersitzungszeit zu beweisen, wobei es genügt, wenn der Bestand des Rechtsbesitzes am Beginn und Ende der Ersitzungszeit feststeht, während der Gegner einen in deren Verlauf eingetretenen Verlust des Besitzes oder eine Unterbrechung der Ersitzung zu beweisen hat, ferner auch, dass der Besitz nicht redlich und (oder) echt gewesen sei (stRsp; 5 Ob 903/76 = EvBl 1978/1 = JBl 1978, 257 uva; RIS-Justiz RS0034251; RS0010185; RS0010175).Voraussetzungen für die Ersitzung sind neben dem Zeitablauf echter und redlicher Besitz eines Rechts, das seinem Inhalt nach dem zu erwerbenden Recht entsprochen hat, sowie Besitzwille. Echtheit des Besitzes ist auch für die uneigentliche Ersitzung des Paragraph 1477, ABGB erforderlich, den Nachweis, dass der Besitz fehlerhaft sei, hat aber der Ersitzungsgegner anzutreten (stRsp; 1 Ob 42/82 = JBl 1983, 480 uva; RIS-Justiz RS0034138). Der Ersitzungsbesitzer hat außer einer Besitzausübung, die nach Inhalt und Umfang dem zu erwerbenden Recht entspricht, nur noch die Vollendung der Ersitzungszeit zu beweisen, wobei es genügt, wenn der Bestand des Rechtsbesitzes am Beginn und Ende der Ersitzungszeit feststeht, während der Gegner einen in deren Verlauf eingetretenen Verlust des Besitzes oder eine Unterbrechung der Ersitzung zu beweisen hat, ferner auch, dass der Besitz nicht redlich und (oder) echt gewesen sei (stRsp; 5 Ob 903/76 = EvBl 1978/1 = JBl 1978, 257 uva; RIS-Justiz RS0034251; RS0010185; RS0010175).
Der für die Ersitzung erforderliche gute Glauben fällt weg, wenn der Besitzer entweder positiv Kenntnis erlangt, dass sein Besitz nicht rechtmäßig ist, oder wenn er zumindest solche Umstände erfährt, die zu Zweifeln an der Rechtmäßigkeit seines Besitzes Anlass geben (stRsp; 7 Ob 549/77 = SZ 50/53 = JBl 1978, 144 [zust. Sprung] = EvBl 1978/25 uva; RIS-Justiz RS0010184). Auch leichte Fahrlässigkeit in der Beurteilung der Frage, ob der Besitzerwerb in fremde Rechte eingreife, schließt den guten Glauben aus; aber auch Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Besitzwerbers zerstören ihn und nur entschuldbarer Irrtum vermag ihn zu sichern.
Die Beurteilung der Frage, ob in einem bestimmten Fall die konkret zu berücksichtigenden Umstände die Qualifikation des Verhaltens des Besitzers als redlich oder unredlich fordern, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab und stellt daher regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO dar (vgl. 8 Ob 88/02b = MietSlg 54.036). Die vom Berufungsgericht als erheblich angesprochene Frage, ob die Kläger anlässlich des Um- und Ausbaus der Berghütte weitergehende Recherchen über die Richtigkeit des bereits einige Jahre früher einvernehmlich mit dem Rechtsvorgänger der Beklagten festgelegten Grenzverlaufs (Grundstückstausch Anfang der 80er Jahre) anstellen hätten müssen, bildet - mangels einer in diesem Fall vorliegenden, die Rechtssicherheit gefährdender Fehlbeurteilung durch das Berufungsgericht - daher keine erhebliche Rechtsfrage.Die Beurteilung der Frage, ob in einem bestimmten Fall die konkret zu berücksichtigenden Umstände die Qualifikation des Verhaltens des Besitzers als redlich oder unredlich fordern, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab und stellt daher regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO dar vergleiche 8 Ob 88/02b = MietSlg 54.036). Die vom Berufungsgericht als erheblich angesprochene Frage, ob die Kläger anlässlich des Um- und Ausbaus der Berghütte weitergehende Recherchen über die Richtigkeit des bereits einige Jahre früher einvernehmlich mit dem Rechtsvorgänger der Beklagten festgelegten Grenzverlaufs (Grundstückstausch Anfang der 80er Jahre) anstellen hätten müssen, bildet - mangels einer in diesem Fall vorliegenden, die Rechtssicherheit gefährdender Fehlbeurteilung durch das Berufungsgericht - daher keine erhebliche Rechtsfrage.
Der Hinweis der Revisionswerber auf die Rsp des Obersten Gerichtshofs zur Bauführung auf fremdem Grund sowie die hiebei zur Redlichkeit des Bauführers ergangenen Entscheidungen ändert nichts, sind doch die Grundsätze gleich. Auch zu § 418 ABGB hat der Oberste Gerichtshof wiederholt ausgesprochen, dass bereits durch leichte Fahrlässigkeit Redlichkeit ausgeschlossen wird (1 Ob 519/96 = SZ 69/50 = RZ 1997/20 ua; RIS-Justiz RS0103701). Sind auch an die Aufmerksamkeit des Bauführers strenge Anforderungen zu stellen, kann doch die Nachlässigkeit desjenigen, in dessen Eigentum durch die Bauführung eingegriffen wird, nicht vernachlässigt werden (vgl. 9 Ob 32/02z = bbl 2003, 34 = ecolex 2003, 94 = immolex 2003, 307). Deshalb kommt dem Umstand, dass die Beklagten (ihre Rechtsvorgänger) nicht nur den Grenzverlauf Anfang der 80iger Jahre mit den Klägern einvernehmlich festlegten, sondern auch als dem Bauverfahren anlässlich des Zu- und Umbaus der Berghütte beigezogene Anrainer ohne Bedenken hinsichtlich des Grundeigentums zustimmten, besondere Bedeutung zu.Der Hinweis der Revisionswerber auf die Rsp des Obersten Gerichtshofs zur Bauführung auf fremdem Grund sowie die hiebei zur Redlichkeit des Bauführers ergangenen Entscheidungen ändert nichts, sind doch die Grundsätze gleich. Auch zu Paragraph 418, ABGB hat der Oberste Gerichtshof wiederholt ausgesprochen, dass bereits durch leichte Fahrlässigkeit Redlichkeit ausgeschlossen wird (1 Ob 519/96 = SZ 69/50 = RZ 1997/20 ua; RIS-Justiz RS0103701). Sind auch an die Aufmerksamkeit des Bauführers strenge Anforderungen zu stellen, kann doch die Nachlässigkeit desjenigen, in dessen Eigentum durch die Bauführung eingegriffen wird, nicht vernachlässigt werden vergleiche 9 Ob 32/02z = bbl 2003, 34 = ecolex 2003, 94 = immolex 2003, 307). Deshalb kommt dem Umstand, dass die Beklagten (ihre Rechtsvorgänger) nicht nur den Grenzverlauf Anfang der 80iger Jahre mit den Klägern einvernehmlich festlegten, sondern auch als dem Bauverfahren anlässlich des Zu- und Umbaus der Berghütte beigezogene Anrainer ohne Bedenken hinsichtlich des Grundeigentums zustimmten, besondere Bedeutung zu.
Die von den Beklagten weiters aufgeworfenen Fragen im Zusammenhang mit dem von ihnen behaupteten Superädifikat stellen sich nicht, weil die Vorinstanzen eine Vereinbarung zwischen Grundeigentümer und Bauführer, wonach diesem im Hinblick auf den besonderen Charakter des Bauwerks das selbständige Eigentum daran zukommen sollte, nicht festzustellen vermochten. In der von den Beklagten herangezogenen E 2 Ob 380/50 = SZ 24/28 wird auf die besonderen Verhältnisse bei Schutzhütten auf ärarischem Grund Bezug genommen und ausgeführt, dass es einem Hüttenerwerber in der Regel gelingen werde, den Hüttenplatz käuflich zu erwerben, wenn der Grund einem Privaten (oder einer Gemeinde) gehöre.
Schließlich besteht auch der von den Revisionswerbern behauptete Widerspruch zur Rsp des Obersten Gerichtshofs zur Frage der Unzulässigkeit einer räumlichen oder widmungsmäßigen Ausdehnung einer eingeräumten Nutzung (RIS-Justiz RS0011725) nicht, zumal es im hier zu beurteilenden Fall nicht um die Ersitzung einer bloßen Dienstbarkeit, sondern nach den getroffenen Feststellungen der Vorinstanzen um die jegliche andere Nutzung ausschließende Besitzausübung geht, die der Stellung als Eigentümer entspricht, welche von den Beklagten und ihren Rechtsvorgängern über einen die 30-jährige Ersitzungszeit hinausgehenden Zeitraum weder beanstandet noch in Zweifel gezogen wurde.
Da die Beklagten sohin keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO aufzuzeigen vermögen, ist ihre Revision zurückzuweisen.Da die Beklagten sohin keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO aufzuzeigen vermögen, ist ihre Revision zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41 und 50 ZPO; die Kläger haben auf die Unzulässigkeit der gegnerischen Revision hingewiesen.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41 und 50 ZPO; die Kläger haben auf die Unzulässigkeit der gegnerischen Revision hingewiesen.