Begründung:
Im vorliegenden Exekutionsverfahren sind die Liegenschaften EZ 1693 und 3075, Grundbuch St.Pölten, im Sinne des § 352 EO zu versteigern. Die betreibende Partei legte zunächst Versteigerungsbedingungen vor, nach welchen die Liegenschaft EZ 1693 bei einem Schätzwert von 3,644.000 S um das geringste Gebot von 2,700.000 S und die Liegenschaft EZ 3075 bei einem Schätzwert von 2,450.000 S um das geringste Gebot von 1,715.000 S ausgerufen werden solle. In der Tagsatzung zur Feststellung der Versteigerungsbedingungen am 8.Jänner 1988 sprach sich die verpflichtete Partei gegen die von der betreibenden Partei angeführten Schätzwerte aus. Einer sei zu niedrig, einer sei zu hoch. Hierauf einigten sich die Parteien dahin, daß der Schätzwert der Liegenschaft EZ 1693 mit 5 Mill. S und das geringste Gebot mit zwei Dritteln dieses Betrages festzusetzen ist. Für die Liegenschaft EZ 3075 konnte keine Einigung erzielt werden. Beide Parteien beantragten, diese Liegenschaft von einem Sachverständigen schätzen zu lassen.Im vorliegenden Exekutionsverfahren sind die Liegenschaften EZ 1693 und 3075, Grundbuch St.Pölten, im Sinne des Paragraph 352, EO zu versteigern. Die betreibende Partei legte zunächst Versteigerungsbedingungen vor, nach welchen die Liegenschaft EZ 1693 bei einem Schätzwert von 3,644.000 S um das geringste Gebot von 2,700.000 S und die Liegenschaft EZ 3075 bei einem Schätzwert von 2,450.000 S um das geringste Gebot von 1,715.000 S ausgerufen werden solle. In der Tagsatzung zur Feststellung der Versteigerungsbedingungen am 8.Jänner 1988 sprach sich die verpflichtete Partei gegen die von der betreibenden Partei angeführten Schätzwerte aus. Einer sei zu niedrig, einer sei zu hoch. Hierauf einigten sich die Parteien dahin, daß der Schätzwert der Liegenschaft EZ 1693 mit 5 Mill. S und das geringste Gebot mit zwei Dritteln dieses Betrages festzusetzen ist. Für die Liegenschaft EZ 3075 konnte keine Einigung erzielt werden. Beide Parteien beantragten, diese Liegenschaft von einem Sachverständigen schätzen zu lassen.
Noch ehe die betreibende Partei den ihr aufgetragenen Kostenvorschuß erlegt hatte, beantragte sie, daß auch die Liegenschaft EZ 1693 geschätzt werden möge. Durch verschiedene Erkundigungen habe die betreibende Partei feststellen müssen, daß die Liegenschaft mit Sicherheit keinen Schätzwert von 5 Mill. S repräsentiere. Die verpflichtete Partei habe bisher auch die angekündigten Kaufanbote in dieser Höhe noch nicht vorgelegt. Sie habe den Schätzwert offensichtlich nur deshalb so hoch angesetzt, weil sie wisse, daß die betreibende Partei an einem Kauf interessiert sei, um so den Ablösebetrag möglichst hoch ansetzen zu können.
Das Erstgericht ordnete hierauf die Schätzung beider Liegenschaften an.
Das Gericht zweiter Instanz änderte den Beschluß des Erstgerichtes dahin ab, daß nur die Schätzung der Liegenschaft EZ 3075 angeordnet werde, und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes 300.000 S übersteigt.
Das Gericht zweiter Instanz vertrat die Auffassung, die Einigung der Parteien in der Tagsatzung vom 8.Jänner 1988 sei nicht eine grundsätzlich widerrufbare prozessuale Erklärung der Parteien, sondern eine unwiderrufliche Erklärung mit materiellrechtlichem Charakter, sodaß die betreibende Partei an sie gebunden sei.