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Entscheidung 3 Ob 1031/88×

Entscheidung 3 Ob 1031/88

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Ob1031/88

Entscheidungsdatum

07.09.1988

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Warta, Dr. Klinger, Dr. Angst und Dr. Kellner als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Aloisia M***, Pensionistin, Fötschach 98, 8463 Leutschach, vertreten durch Dr. Wilfried Stenitzer, Rechtsanwalt in Leibnitz, wider die verpflichteten Parteien 1. Ewald M***, Hilfsarbeiter, und 2. Hildegard R***, im Haushalt tätig, beide Fötschach 98, 8463 Leutschach, und vertreten durch Dr. Heinz Pratter, Rechtsanwalt in Leibnitz, wegen zwangsweiser Räumung infolge außerordentlichen Rekurses der verpflichteten Parteien gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgerichtes vom 1. Juni 1988, GZ 3 R 194/88-44, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Rekurs der verpflichteten Parteien wird gemäß Paragraph 526, Absatz 2, S 2 und Paragraph 528, Absatz 2, S 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528, a ZPO).

Die Rekursbeantwortung der betreibenden Partei wwird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Artikel 6, der Schutzverordnung wurde mit Inkrafttreten des Mietrechtsgesetzes aufgehoben (Paragraph 58, Absatz 3, Ziffer 5, MRG). Die Aufschiebung der Räumungsexekution nach Paragraph 35, MRG setzt voraus, daß ein Mieter zur Räumung verpflichtet ist

(3 Ob 108/82 = MietSlg. 34.327). Diese Vorschrift ist nur anwendbar, wenn dem Titelverfahren ein Mietverhältnis zugrunde lag, für das der Paragraph 35, MRG galt, nicht aber bei titelloser Benutzung oder einem Bewohnen auf Grund familienrechtlicher Beziehungen. Eine Zug-um-Zug-Verpflichtung zur Räumung gegen eine Abgeltung der Investitionen ist im Exekutionstitel nicht enthalten. Überdies ist die Zeit, für die ein Aufschub beantragt wurde, inzwischen bereits abgelaufen.

Es liegt kein Fall eines zweiseitigen Rechtsmittels vor. Die Beantwortung des Revisionsrekurses ist daher zurückzuweisen.

Anmerkung

E15178

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:0030OB01031.88.0907.000

Dokumentnummer

JJT_19880907_OGH0002_0030OB01031_8800000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung