Rechtssatz RS0070454
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0070454
Geschäftszahl
3Ob108/82; 3Ob1031/88
Entscheidungsdatum
07.09.1988
Rechtssatz
§ 35 Abs 2 MRG setzt voraus, daß ein Mieter zur Räumung verpflichtet ist. Ob der zur Räumung Verpflichtete früher einmal das zu räumende Objekt auf Grund eines in der Folge - vor Einleitung des Titelverfahrens - beendeten Mietverhältnisses benutzt hatte, ist für die Anwendbarkeit des § 35 Abs 2 MRG unbeachtlich; maßgeblich ist vielmehr nur das Rechtsverhältnis, das dem im Titelverfahren geltend gemachten Räumungsanspruch zugrunde liegt.Paragraph 35, Absatz 2, MRG setzt voraus, daß ein Mieter zur Räumung verpflichtet ist. Ob der zur Räumung Verpflichtete früher einmal das zu räumende Objekt auf Grund eines in der Folge - vor Einleitung des Titelverfahrens - beendeten Mietverhältnisses benutzt hatte, ist für die Anwendbarkeit des Paragraph 35, Absatz 2, MRG unbeachtlich; maßgeblich ist vielmehr nur das Rechtsverhältnis, das dem im Titelverfahren geltend gemachten Räumungsanspruch zugrunde liegt.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 108/82
Entscheidungstext OGH 06.10.1982 3 Ob 108/82
- 3 Ob 1031/88
Entscheidungstext OGH 07.09.1988 3 Ob 1031/88
nur: § 35 Abs 2 MRG setzt voraus, daß ein Mieter zur Räumung verpflichtet ist. Maßgeblich ist nur das Rechtsverhältnis, das dem im Titelverfahren geltend gemachten Räumungsanspruch zugrunde liegt. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0070454
Dokumentnummer
JJR_19821006_OGH0002_0030OB00108_8200000_001