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Entscheidung 3 Ob 1033/88×

Entscheidung 3 Ob 1033/88

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Ob1033/88

Entscheidungsdatum

05.10.1988

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Petrasch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Hule, Dr.Warta, Dr.Klinger und Dr.Angst als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Helmut P***, Kriminalbeamter, Wien 13, Amalienstraße 75/2/18, vertreten durch Dr.Wolf-Dieter Arnold, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien

1) mj. Anton P***, geb. 22.März 1981, und 2) mj. Manfred P***, geb. 4.Oktober 1982, beide Wien 19, Geistingergasse 1 und vertreten durch das Bezirksjugendamt für den 19. Bezirk, Wien 19, Gatterburggasse 14, dieses vertreten durch Dr.Walter Schuppich, Rechtsanwalt in Wien, wegen Einwendungen gegen den Anspruch iSd Paragraph 35, EO, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgerichtes vom 27.Juni 1988, GZ 43 R 1090/87-22, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Parteien wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Im Innenverhältnis zwischen Vater und Mutter war die vereinbarte Erfüllungsübernahme wirksam (SZ 54/141). Die Kinder (Gläubiger) konnten die Erbringung der Unterhaltsleistung durch die Mutter an Stelle des Vaters (Schulder) nicht ablehnen (Paragraph 1423, ABGB). Da die Mutter den Kindern nach den ergänzenden Feststellungen des Berufungsgerichtes bis zum Wirksamwerden der Kuratorbestellung die dem Vater obliegende Unterhaltspflicht in vollem Umfange erfüllt hat, wurde somit die Unterhaltspflicht des Vaters auf diese Weise getilgt, ohne daß die Problematik eines unwirksamen Insichgeschäftes zu lösen wäre.

Anmerkung

E15417

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:0030OB01033.88.1005.000

Dokumentnummer

JJT_19881005_OGH0002_0030OB01033_8800000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung