Rechtssatz RS0047635
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0047635
Entscheidungsdatum
19.03.2013
Rechtssatz
Daß die Unterhaltspflicht nach § 141 ABGB primär den ehelichen Vater trifft, schließt es nicht aus, dass sich ein Dritter zur Leistung des Aufwandes für den erforderlichen Unterhalt dem Unterhaltspflichtigen gegenüber verbinden kann, oder dass die Eltern des Kindes untereinander eine von der Bestimmung des § 141 ABGB abweichende Vereinbarung treffen. Eine solche Regelung, wonach an die Stelle der primären Unterhaltspflicht des Vaters eine gänzlich oder zum Teil subsidiäre tritt, bedarf zwar der Genehmigung des Pflegschaftsgerichts, um hinsichtlich der minderjährigen ehelichen Kinder Wirksamkeit zu erlagen. Die aus der Vereinbarung resultierenden Rechtsbeziehungen der Kontrahenten zueinander werden jedoch durch die Erteilung oder durch die Versagung der pflegschaftsbehördlichen Genehmigung nicht betroffen (EvBl 1965/192, EvBl 1969/346).Daß die Unterhaltspflicht nach Paragraph 141, ABGB primär den ehelichen Vater trifft, schließt es nicht aus, dass sich ein Dritter zur Leistung des Aufwandes für den erforderlichen Unterhalt dem Unterhaltspflichtigen gegenüber verbinden kann, oder dass die Eltern des Kindes untereinander eine von der Bestimmung des Paragraph 141, ABGB abweichende Vereinbarung treffen. Eine solche Regelung, wonach an die Stelle der primären Unterhaltspflicht des Vaters eine gänzlich oder zum Teil subsidiäre tritt, bedarf zwar der Genehmigung des Pflegschaftsgerichts, um hinsichtlich der minderjährigen ehelichen Kinder Wirksamkeit zu erlagen. Die aus der Vereinbarung resultierenden Rechtsbeziehungen der Kontrahenten zueinander werden jedoch durch die Erteilung oder durch die Versagung der pflegschaftsbehördlichen Genehmigung nicht betroffen (EvBl 1965/192, EvBl 1969/346).
Entscheidungstexte
- 5 Ob 221/72
Entscheidungstext OGH 21.11.1972 5 Ob 221/72
Veröff: EFSlg 16951
- 3 Ob 572/81
Entscheidungstext OGH 08.10.1981 3 Ob 572/81
Auch; nur: Eine solche Regelung, wonach an die Stelle der primären Unterhaltspflicht des Vaters eine gänzlich oder zum Teil subsidiäre tritt, bedarf zwar der Genehmigung des Pflegschaftsgerichts, um hinsichtlich der minderjährigen ehelichen Kinder Wirksamkeit zu erlagen. Die aus der Vereinbarung resultierenden Rechtsbeziehungen der Kontrahenten zueinander werden jedoch durch die Erteilung oder durch die Versagung der pflegschaftsbehördlichen Genehmigung nicht betroffen (EvBl 1965/192, EvBl 1969/346). (T1) Veröff: SZ 54/141
- 2 Ob 612/83
Entscheidungstext OGH 28.08.1984 2 Ob 612/83
Auch; nur T1
- 3 Ob 1033/88
Entscheidungstext OGH 05.10.1988 3 Ob 1033/88
Auch; nur T1
- 2 Ob 234/07m
Entscheidungstext OGH 17.12.2007 2 Ob 234/07m
Auch
- 6 Ob 134/12t
Entscheidungstext OGH 13.09.2012 6 Ob 134/12t
Vgl
- 3 Ob 6/13y
Entscheidungstext OGH 20.02.2013 3 Ob 6/13y
Auch; nur T1
- 4 Ob 225/12k
Entscheidungstext OGH 19.03.2013 4 Ob 225/12k
Auch; nur T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0047635
Zuletzt aktualisiert am
21.06.2013
Dokumentnummer
JJR_19721121_OGH0002_0050OB00221_7200000_002