Aus der Begründung:
Die Beklagte meint, daß die vom Kläger behauptete Vereinbarung vom 10. September 1977 entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes rechts- und sittenwidrig sei, sodaß ihr Zustandekommen nicht geprüft werden müsse. Die Beklagte verdiene monatlich 5500 S und müsse hievon noch 3200 S (monatlich) für das Haus zahlen. Sei bei dieser Sachlage der Kläger zur Zahlung eines Unterhaltsbeitrages von lediglich 500 S je Kind ohne weitere Berücksichtigung seines Einkommens und seines Vermögens verpflichtet, erhielten die Kinder nicht den ihnen zustehenden Unterhalt; die behauptete Vereinbarung gehe daher zu Lasten der Kinder und sei damit gesetzwidrig. Bei der Vereinbarung vom 10. September 1977 könnte es sich darüber hinaus nur um einen Kaufvertrag handeln; der Kaufpreis für die der Beklagten übertragene Liegenschaftshälfte werde darin jedoch weder bestimmt, noch sei er bestimmbar, da derzeit nicht gesagt werden könne, welche Belastungen die Beklagte bei Leistung des Unterhaltes an die Kinder über einen Betrag von 500 S hinaus zu tragen haben werde.
Nach § 140 Abs. 1 ABGB haben die Eltern zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse des (ehelichen) Kindes unter Berücksichtigung seiner Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten nach ihren Kräften anteilig beizutragen. Eine von dieser gesetzlichen Unterhaltsregelung abweichende vertragliche Regelung ist der Pflegschaftsbehörde anzuzeigen und bedarf deren Genehmigung, sofern sie hinsichtlich der Pflegebefohlenen wirksam sein soll (JBl. 1970, 94; EvBl. 1969/346); sie ist bis zu dieser Genehmigung ohne rechtliche Wirkung (EFSlg. 30 790; EFSlg. 26 172). Daß allerdings die Vereinbarung vom 10. September 1977 (auch) hinsichtlich der beiden ehelichen Kinder wirksam werden sollte, hat der Kläger gar nicht behauptet. Die Vereinbarung ist dementsprechend niemals dem Pflegschaftsgericht zur Genehmigung übermittelt worden (dies geschah nur hinsichtlich des vor dem Kreisgericht Wels am 3. Oktober 1977 im Verfahren 2 Cg 317/77 zwischen den Streitteilen für den Fall der Scheidung ihrer Ehe abgeschlossenen Vergleiches), und der Kläger hat sie bei seiner Einvernahme zum Unterhaltserhöhungsantrag der Beklagten vor dem Pflegschaftsgericht nicht einmal erwähnt. Bedarf aber auch eine von der gesetzlichen Regelung abweichende Vereinbarung geschiedener Ehegatten über den Unterhalt ihrer Kinder der Genehmigung des Pflegschaftsgerichtes, um hinsichtlich der Kinder Wirksamkeit zu erlangen, werden doch die aus der Vereinbarung resultierenden Rechtsbeziehungen der Kontrahenten zueinander durch die Erteilung oder Versagung der pflegschaftsbehördlichen Genehmigung nicht betroffen (EFSlg. 16 951; SZ 28/81; JBl. 1970, 94). Daß den Leistungen der Beklagten (Unterhaltsergänzung für die Kinder) keine Leistung des Klägers gegenüberstunde (vgl. den der Entscheidung SZ 28/81 zugrunde liegenden Sachverhalt), trifft auf den vorliegenden Fall nach den Klagebehauptungen nicht zu und könnte auch nach dem Aktenvermerk vom 10. September 1977 nicht angenommen werden; denn danach sollte der von der Beklagten zu zahlende "Differenzbetrag zum weiteren Bedarf der Kinder" eine Gegenleistung für die Übertragung der Hälfte jener Liegenschaften an die Beklagte darstellen, auf der sich das Einfamilienhaus der Streitteile in A befindet. Es trifft schließlich auch nicht zu, daß die vom Kläger geltend gemachte Vereinbarung zu Lasten der Kinder ginge; denn der vom Kläger an die Kinder zu zahlende Unterhaltsbetrag wurde vom Pflegschaftsgericht ohne Bedachtnahme auf die zwischen den Streitteilen nach dem Klagevorbringen getroffene Vereinbarung festgesetzt; der Kläger leistet den ihm aufgetragenen Unterhalt auch tatsächlich.Nach Paragraph 140, Absatz eins, ABGB haben die Eltern zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse des (ehelichen) Kindes unter Berücksichtigung seiner Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten nach ihren Kräften anteilig beizutragen. Eine von dieser gesetzlichen Unterhaltsregelung abweichende vertragliche Regelung ist der Pflegschaftsbehörde anzuzeigen und bedarf deren Genehmigung, sofern sie hinsichtlich der Pflegebefohlenen wirksam sein soll (JBl. 1970, 94; EvBl. 1969/346); sie ist bis zu dieser Genehmigung ohne rechtliche Wirkung (EFSlg. 30 790; EFSlg. 26 172). Daß allerdings die Vereinbarung vom 10. September 1977 (auch) hinsichtlich der beiden ehelichen Kinder wirksam werden sollte, hat der Kläger gar nicht behauptet. Die Vereinbarung ist dementsprechend niemals dem Pflegschaftsgericht zur Genehmigung übermittelt worden (dies geschah nur hinsichtlich des vor dem Kreisgericht Wels am 3. Oktober 1977 im Verfahren 2 Cg 317/77 zwischen den Streitteilen für den Fall der Scheidung ihrer Ehe abgeschlossenen Vergleiches), und der Kläger hat sie bei seiner Einvernahme zum Unterhaltserhöhungsantrag der Beklagten vor dem Pflegschaftsgericht nicht einmal erwähnt. Bedarf aber auch eine von der gesetzlichen Regelung abweichende Vereinbarung geschiedener Ehegatten über den Unterhalt ihrer Kinder der Genehmigung des Pflegschaftsgerichtes, um hinsichtlich der Kinder Wirksamkeit zu erlangen, werden doch die aus der Vereinbarung resultierenden Rechtsbeziehungen der Kontrahenten zueinander durch die Erteilung oder Versagung der pflegschaftsbehördlichen Genehmigung nicht betroffen (EFSlg. 16 951; SZ 28/81; JBl. 1970, 94). Daß den Leistungen der Beklagten (Unterhaltsergänzung für die Kinder) keine Leistung des Klägers gegenüberstunde vergleiche den der Entscheidung SZ 28/81 zugrunde liegenden Sachverhalt), trifft auf den vorliegenden Fall nach den Klagebehauptungen nicht zu und könnte auch nach dem Aktenvermerk vom 10. September 1977 nicht angenommen werden; denn danach sollte der von der Beklagten zu zahlende "Differenzbetrag zum weiteren Bedarf der Kinder" eine Gegenleistung für die Übertragung der Hälfte jener Liegenschaften an die Beklagte darstellen, auf der sich das Einfamilienhaus der Streitteile in A befindet. Es trifft schließlich auch nicht zu, daß die vom Kläger geltend gemachte Vereinbarung zu Lasten der Kinder ginge; denn der vom Kläger an die Kinder zu zahlende Unterhaltsbetrag wurde vom Pflegschaftsgericht ohne Bedachtnahme auf die zwischen den Streitteilen nach dem Klagevorbringen getroffene Vereinbarung festgesetzt; der Kläger leistet den ihm aufgetragenen Unterhalt auch tatsächlich.
Dadurch, daß sich die behauptete Vereinbarung mittelbar zuungunsten der Kinder auswirken könnte, wird sie noch nicht zum Vertrag zu Lasten Dritter.
Die vom Kläger behauptete Vereinbarung wäre somit weder rechts- noch auch sittenwidrig, sodaß das Berufungsgericht mit Recht die Ansicht vertreten hat, es sei das (wirksame) Zustandekommen dieser Vereinbarung zu prüfen. Erachtet das Berufungsgericht das Verfahren des Erstgerichtes in dieser Richtung für ergänzungsbedürftig, vermag der OGH dieser Auffassung nicht entgegenzutreten, weil er damit in unzulässiger Weise Tatfragen lösen würde (Fasching IV, 414; EFSlg. 34 510 u. a.).Die vom Kläger behauptete Vereinbarung wäre somit weder rechts- noch auch sittenwidrig, sodaß das Berufungsgericht mit Recht die Ansicht vertreten hat, es sei das (wirksame) Zustandekommen dieser Vereinbarung zu prüfen. Erachtet das Berufungsgericht das Verfahren des Erstgerichtes in dieser Richtung für ergänzungsbedürftig, vermag der OGH dieser Auffassung nicht entgegenzutreten, weil er damit in unzulässiger Weise Tatfragen lösen würde (Fasching römisch vier, 414; EFSlg. 34 510 u. a.).
Nicht gefolgt werden kann schließlich der Ansicht der Beklagten, es liege ein Kaufvertrag vor, bei dem der Kaufpreis nicht bestimmt sei. Auch wenn man die behauptete Vereinbarung als Kaufvertrag qualifizieren wollte, wäre doch die Gegenleistung der Beklagten - Leistung des "Differenzbetrages zum weiteren Bedarf der Kinder" - durchaus bestimmt, zumindest aber bestimmbar; denn auch bei einem Verkauf gegen Leibrente und gegen eine Verpflichtung zur Alimentation des Käufers wird nach Lehre und Rechtsprechung eine ausreichend bestimmte Entgeltvereinbarung angenommen (vgl. Mayer - Maly in Klang[2] IV/2, 232).Nicht gefolgt werden kann schließlich der Ansicht der Beklagten, es liege ein Kaufvertrag vor, bei dem der Kaufpreis nicht bestimmt sei. Auch wenn man die behauptete Vereinbarung als Kaufvertrag qualifizieren wollte, wäre doch die Gegenleistung der Beklagten - Leistung des "Differenzbetrages zum weiteren Bedarf der Kinder" - durchaus bestimmt, zumindest aber bestimmbar; denn auch bei einem Verkauf gegen Leibrente und gegen eine Verpflichtung zur Alimentation des Käufers wird nach Lehre und Rechtsprechung eine ausreichend bestimmte Entgeltvereinbarung angenommen vergleiche Mayer - Maly in Klang[2] IV/2, 232).