Gemäß § 78 EO iVm § 526 Abs 3 ZPO ist auf die Entscheidung des Rekursgerichtes unter anderem § 500 ZPO sinngemäß anzuwenden. Besteht der Entscheidungsgegenstand, wie hier, nicht ausschließlich in einem Geldbetrag, so erfordert dies gemäß § 500 Abs 2 Z 1 den Ausspruch, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt 50.000 S übersteigt oder nicht, zumal davon abhängt, ob der Revisionsrekurs nach Maßgabe des § 528 Abs 1 zulässig oder gemäß dem nachfolgenden Abs 2 Z 1 jedenfalls unzulässig ist. Dieser Ausspruch wird durch die vom Kläger gemäß § 56 Abs 2 JN vorgenommene Angabe des Wertes des Streitgegenstandes nicht ersetzt, und das Gericht ist hier auch nicht gebunden. Die entsprechende, im § 500 Abs 2 ZPO idF der ZVN 1983 enthaltene Regelung fehlt zwar im § 500 ZPO in der hier anzuwendenden Fassung der WGN 1989. Im § 500 Abs 3 ZPO sind nunmehr aber jene Bestimmungen angeführt, die bei dem Ausspruch den Wert des Entscheidungsgegenstandes sinngemäß anzuwenden sind. Da hiezu § 56 Abs 2 JN nicht gehört, ist die Rechtslage in dem erörterten Punkt gegenüber der ZVN 1983 unverändert geblieben.Gemäß Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 3, ZPO ist auf die Entscheidung des Rekursgerichtes unter anderem Paragraph 500, ZPO sinngemäß anzuwenden. Besteht der Entscheidungsgegenstand, wie hier, nicht ausschließlich in einem Geldbetrag, so erfordert dies gemäß Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, den Ausspruch, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt 50.000 S übersteigt oder nicht, zumal davon abhängt, ob der Revisionsrekurs nach Maßgabe des Paragraph 528, Absatz eins, zulässig oder gemäß dem nachfolgenden Absatz 2, Ziffer eins, jedenfalls unzulässig ist. Dieser Ausspruch wird durch die vom Kläger gemäß Paragraph 56, Absatz 2, JN vorgenommene Angabe des Wertes des Streitgegenstandes nicht ersetzt, und das Gericht ist hier auch nicht gebunden. Die entsprechende, im Paragraph 500, Absatz 2, ZPO in der Fassung der ZVN 1983 enthaltene Regelung fehlt zwar im Paragraph 500, ZPO in der hier anzuwendenden Fassung der WGN 1989. Im Paragraph 500, Absatz 3, ZPO sind nunmehr aber jene Bestimmungen angeführt, die bei dem Ausspruch den Wert des Entscheidungsgegenstandes sinngemäß anzuwenden sind. Da hiezu Paragraph 56, Absatz 2, JN nicht gehört, ist die Rechtslage in dem erörterten Punkt gegenüber der ZVN 1983 unverändert geblieben.
Unterläßt das Gericht zweiter Instanz einen für die Beurteilung der Anfechtungszulässigkeit notwendigen Ausspruch, so ist ihm die Berichtigung (Ergänzung) seiner Entscheidung aufzutragen (EvBl 1984/15; MietSlg 35.814; EFSlg 49.358 uva).