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Entscheidung 3 Ob 104/05y×

Entscheidung 3 Ob 104/05y

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Ob104/05y

Entscheidungsdatum

27.07.2005

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer, Dr. Zechner, Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Mag. Franz A*****, und 2. Joachim A*****, beide vertreten durch Dr. Friedrich Piffl-Percevic, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei Dr. Christoph M*****, vertreten durch Dr. Stephan Petzer, Rechtsanwalt in Wien, wegen Einwendungen gegen den Anspruch (Paragraph 35, EO), infolge „außerordentlicher" Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgericht vom 18. Februar 2005, GZ 4 R 390/04h-34, womit das Urteil des Bezirksgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 26. August 2004, GZ 10 C 15/02i-30, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die „außerordentliche" Revision wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Der Beklagte betreibt gegen die Kläger zwei Kostenforderungen aus einem Prozess, in dem das Klagebegehren der Kläger gegen ihn abgewiesen wurde. Die Kosten des Verfahrens erster Instanz beliefen sich auf umgerechnet 33.084,36 EUR, die des Berufungsverfahrens auf umgerechnet 3.781,49 EUR.

Die Vorinstanzen wiesen das auf Paragraph 35, EO gerichtete Klagebegehren, diese Forderungen seien erloschen, übereinstimmend ab; das Gericht zweiter Instanz sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Die uneingeschränkt als „außerordentliche" bezeichnete Revision der Kläger ist unzulässig.

Rechtliche Beurteilung

Da die Entscheidungsgegenstände, was die auf unterschiedlichen Kostentiteln beruhenden Forderungen anlangt, nach der Rsp des erkennenden Senats nicht zusammenzurechnen sind (3 Ob 232/03v mwN), ist die Revision in Ansehung der Kosten des Berufungsverfahrens im Titelprozess jedenfalls unzulässig nach Paragraph 502, Absatz 2, ZPO, weil der Streitgegenstand insoweit 4.000 EUR nicht übersteigt. Im Übrigen gelingt es den Klägern nicht, das Vorliegen erheblicher Rechtsfragen iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO aufzuzeigen.

Ihr Rechtsmittel ist daher zur Gänze zurückzuweisen. Einer weiteren Begründung bedarf diese Entscheidung nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Anmerkung

E78138 3Ob104.05y

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0030OB00104.05Y.0727.000

Dokumentnummer

JJT_20050727_OGH0002_0030OB00104_05Y0000_000