Die Revision ist nicht gerechtfertigt.
Die verpflichtete Partei erhebt zunächst das Vorbringen in ihrer Berufung auch zu ihrem Revisionsvorbringen. Auf dieses Vorbringen - und damit auf die behauptete Mangelhaftigkeit - ist nicht weiter einzugehen, weil es nicht zulässig ist, sich bei Ausführung einer Revision auf die Ausführungen in einem anderen Schriftsatz, wie etwa in der Berufung, zu beschränken (SZ 35/66 ua.).
Im Übrigen wird - als Schwerpunkt der Revision - der nach Ansicht der verpflichteten Partei den ordre public verletzende Umstand hervorgehoben, dass das Schiedsgericht das Verfahren über die Forderung der betreibenden Partei einerseits und über die Gegenforderung der verpflichteten Partei (die sowohl aufrechnungsweise eingewendet als auch mit Widerklage geltend gemacht wurde) anderseits trennte; auf diese Weise habe das Schiedsgericht die Durchsetzung dieser Gegenforderung der verpflichteten Partei auch nur im Aufrechnungsweg vereitelt, obwohl die Gegenforderung sogar innerhalb der Verjährungsfrist aufrechnungsweise eingewendet worden sei. Die verpflichtete Partei als Geklagte im Schiedsverfahren habe somit ihre Verteidigungsmittel, nämlich die gerechtfertigte Aufrechnungseinrede im Sinne des Art. V Abs. 1 lit b des Übereinkommens BGBl Nr. 200/1961 bzw. Art. IX Z l lit b des Übereinkommens BGBl Nr. 107/1964 nicht geltend machen können, weil das Schiedsgericht über diese Aufrechnungseinrede nicht verhandelt und entschieden habe, sodass dem der gegenständlichen Exekution zugrundeliegenden Schiedsspruch schon aus diesem Grunde die Anerkennung und Vollstreckung im Inland zu versagen sei.Im Übrigen wird - als Schwerpunkt der Revision - der nach Ansicht der verpflichteten Partei den ordre public verletzende Umstand hervorgehoben, dass das Schiedsgericht das Verfahren über die Forderung der betreibenden Partei einerseits und über die Gegenforderung der verpflichteten Partei (die sowohl aufrechnungsweise eingewendet als auch mit Widerklage geltend gemacht wurde) anderseits trennte; auf diese Weise habe das Schiedsgericht die Durchsetzung dieser Gegenforderung der verpflichteten Partei auch nur im Aufrechnungsweg vereitelt, obwohl die Gegenforderung sogar innerhalb der Verjährungsfrist aufrechnungsweise eingewendet worden sei. Die verpflichtete Partei als Geklagte im Schiedsverfahren habe somit ihre Verteidigungsmittel, nämlich die gerechtfertigte Aufrechnungseinrede im Sinne des Artikel römisch fünf, Absatz eins, Litera b, des Übereinkommens Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1961, bzw. Artikel römisch neun, Z l Litera b, des Übereinkommens Bundesgesetzblatt Nr. 107 aus 1964, nicht geltend machen können, weil das Schiedsgericht über diese Aufrechnungseinrede nicht verhandelt und entschieden habe, sodass dem der gegenständlichen Exekution zugrundeliegenden Schiedsspruch schon aus diesem Grunde die Anerkennung und Vollstreckung im Inland zu versagen sei.
Diesen Rechtsausführungen ist nicht beizupflichten.
Zunächst ist zu bemerken, dass Art. IX Z l lit b des Europäischen Übereinkommens über die internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit, BGBl Nr. 107/1964, hier nicht anzuwenden ist, da es nicht um die Aufhebung eines Schiedspruches, sondern um dessen Vollstreckbarkeit geht.Zunächst ist zu bemerken, dass Artikel römisch neun, Z l Litera b, des Europäischen Übereinkommens über die internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit, Bundesgesetzblatt Nr. 107 aus 1964,, hier nicht anzuwenden ist, da es nicht um die Aufhebung eines Schiedspruches, sondern um dessen Vollstreckbarkeit geht.
Art V Abs 1 lit b des Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckbarkeit ausländischer Schiedssprüche, BGBl Nr. 200/1961, bestimmt, dass die Vollstreckung des Schiedspruches auf Antrag der Partei, gegen die er geltend gemacht wird, versagt werden darf, wenn diese Partei den Beweis erbringt, dass die Partei, gegen die der Schiedsspruch geltend gemacht wird, von der Bestellung des Schiedsrichters oder von dem schiedsrichterlichen Verfahren nicht gehörig in Kenntnis gesetzt worden ist oder dass sie aus einem anderen Grund ihre Angriffs- oder Verteidigungsmittel nicht hat geltend machen können. Wie das Berufungsgericht bereits zutreffend ausgeführt hat, ist keiner dieser Versagungsgründe im vorliegenden Fall gegeben. Nach den übernommenen Feststellungen des Erstgerichtes und nach dem eigenen Vorbringen in der Revision war der Verpflichtete im Titelverfahren sehr wohl in der Lage, seine Verteidigungsmittel geltend zu machen, insbesondere das Erlöschen, bzw. den Nichtbestand der Klagsforderung infolge Aufrechnung mit einer höheren Gegenforderung. Darüber hinaus hat die verpflichtete Partei diese Gegenforderung mit Widerklage beim im Titelverfahren erkennenden Schiedsgericht geltend gemacht. Der Umstand, dass das Schiedsgericht über die Gegenforderung abgesondert verhandelt und entschieden hat, vermag daran nichts zu ändern, dass die verpflichtete Partei im Titelverfahren durchaus in der Lage war, ihre Verteidigungsmittel vorzubringen. Auch nach österreichischem Zivilprozessrecht kann nach § 391 Abs 3 ZPO unter bestimmten Voraussetzungen zunächst nur über die Klagsforderung entschieden werden, wobei die Frage des Vorliegens der prozessualen Voraussetzungen nicht von Amts wegen zu prüfen ist (SZ 37/96 ua). Auch nach den österreichischen Verfahrensgesetzen kann vor der Entscheidung über die eingewendete Gegenforderung gegen den Beklagten ein Exekutionstitel zur Leistung der Klagsforderung geschaffen und zur Hereinbringung dieses Anspruches Exekution geführt werden (vgl. Fasching III, 586 JBl 1980, 548 u.a.). Es kann daher nicht gesagt werden, dass die gleichartige Vorgangsweise im gegenständlichen Titelverfahren gegen den österreichischen ordre public verstößt, ohne dass näher erörtert werden müsste, ob der gegenständliche Exekutionstitel überhaupt als "Teilurteil" zu werten ist. Eine über diese Frage im Zusammenhang mit der Erlassung der "Teilentscheidung" durch das Schiedsgericht hinausgehende Überprüfung des ausländischen Titels in materiell-rechtlicher Hinsicht ist im Übrigen ausgeschlossen, wie das Berufungsgericht ebenfalls bereits zutreffend ausgeführt hat.Artikel römisch fünf, Absatz eins, Litera b, des Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckbarkeit ausländischer Schiedssprüche, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1961,, bestimmt, dass die Vollstreckung des Schiedspruches auf Antrag der Partei, gegen die er geltend gemacht wird, versagt werden darf, wenn diese Partei den Beweis erbringt, dass die Partei, gegen die der Schiedsspruch geltend gemacht wird, von der Bestellung des Schiedsrichters oder von dem schiedsrichterlichen Verfahren nicht gehörig in Kenntnis gesetzt worden ist oder dass sie aus einem anderen Grund ihre Angriffs- oder Verteidigungsmittel nicht hat geltend machen können. Wie das Berufungsgericht bereits zutreffend ausgeführt hat, ist keiner dieser Versagungsgründe im vorliegenden Fall gegeben. Nach den übernommenen Feststellungen des Erstgerichtes und nach dem eigenen Vorbringen in der Revision war der Verpflichtete im Titelverfahren sehr wohl in der Lage, seine Verteidigungsmittel geltend zu machen, insbesondere das Erlöschen, bzw. den Nichtbestand der Klagsforderung infolge Aufrechnung mit einer höheren Gegenforderung. Darüber hinaus hat die verpflichtete Partei diese Gegenforderung mit Widerklage beim im Titelverfahren erkennenden Schiedsgericht geltend gemacht. Der Umstand, dass das Schiedsgericht über die Gegenforderung abgesondert verhandelt und entschieden hat, vermag daran nichts zu ändern, dass die verpflichtete Partei im Titelverfahren durchaus in der Lage war, ihre Verteidigungsmittel vorzubringen. Auch nach österreichischem Zivilprozessrecht kann nach Paragraph 391, Absatz 3, ZPO unter bestimmten Voraussetzungen zunächst nur über die Klagsforderung entschieden werden, wobei die Frage des Vorliegens der prozessualen Voraussetzungen nicht von Amts wegen zu prüfen ist (SZ 37/96 ua). Auch nach den österreichischen Verfahrensgesetzen kann vor der Entscheidung über die eingewendete Gegenforderung gegen den Beklagten ein Exekutionstitel zur Leistung der Klagsforderung geschaffen und zur Hereinbringung dieses Anspruches Exekution geführt werden vergleiche Fasching römisch drei, 586 JBl 1980, 548 u.a.). Es kann daher nicht gesagt werden, dass die gleichartige Vorgangsweise im gegenständlichen Titelverfahren gegen den österreichischen ordre public verstößt, ohne dass näher erörtert werden müsste, ob der gegenständliche Exekutionstitel überhaupt als "Teilurteil" zu werten ist. Eine über diese Frage im Zusammenhang mit der Erlassung der "Teilentscheidung" durch das Schiedsgericht hinausgehende Überprüfung des ausländischen Titels in materiell-rechtlicher Hinsicht ist im Übrigen ausgeschlossen, wie das Berufungsgericht ebenfalls bereits zutreffend ausgeführt hat.
Das Berufungsgericht hat sohin ohne Rechtsirrtum das über den Widerspruch der verpflichteten Partei vom Erstgericht gefällte Urteil bestätigt.
Es war daher auch der Revision ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.